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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Legalisation

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Legalisation vom 10. Juli 2015 (SächsABl. S. 1191)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Legalisation

Vom 10. Juli 2015

Artikel 1

Die VwV Legalisation vom 14. September 2012 (SächsABl. S. 1246), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „ und für Europa “ gestrichen.
2.
Ziffer I Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
Verwaltungsvorschriften zum Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
Diese Verwaltungsvorschrift lässt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) und zu deren Ergänzung und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt.“
3.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a wird aufgehoben.
 
 
bb)
Buchstabe b wird Buchstabe a und die Wörter „und für Europa“ werden gestrichen.
 
 
cc)
Buchstabe c wird Buchstabe b und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308, 318)“ werden durch die Wörter „das Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 405)“ ersetzt.
 
 
dd)
Buchstabe d wird Buchstabe c.
 
 
ee)
Buchstabe e wird Buchstabe d und wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Satz 1 wird die Angabe „c“ durch die Angabe „b“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
 
b)
Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
 
 
„c)
Für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern gilt darüber hinaus:
Sofern die Unterschrift des Bediensteten, der die Urkunde ausgestellt hat, bei der Landesdirektion Sachsen nicht bekannt ist, ist grundsätzlich eine Unterschriftsprobe dieses Bediensteten einzuholen. Kann keine Unterschriftsprobe eingeholt werden, ist die Urkunde von der ausstellenden Stelle oder Behörde vorzubeglaubigen, so dass eine lückenlose, auf die ausstellende Person zurückzuführende Beglaubigungskette entsteht. Die Vorbeglaubigung muss von einer Person erfolgen, deren Unterschriftsprobe der Landesdirektion Sachsen vorliegt.“
 
c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium des Innern, das“ und die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
 
 
bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „fordern das Staatsministerium des Innern und“ durch das Wort „fordert“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Staatsministerium des Innern oder“ gestrichen.
 
 
 
ccc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern befugt, weitere Unterschriftsproben einzuholen.“
 
 
cc)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
In Satz 7 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
4.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für die Erteilung von Apostillen und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden im internationalen Rechtsverkehr (Sächsische Apostillen-Zuständigkeitsverordnung – SächsApostZuVO)“ durch die Wörter „Sächsischen Apostillen-Zuständigkeitsverordnung“ und die Wörter „durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336, 337)“ werden durch die Wörter „zuletzt durch die Verordnung vom 28. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 454)“ ersetzt.
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Staatsministerium des Innern oder“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
In Satz 3 werden die Wörter „beim Staatsministerium des Innern oder“ durch das Wort „bei“ ersetzt.
 
 
bb)
Buchstabe d wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz richtet sich die geschäftliche Behandlung der Anträge auf Erteilung der Apostille und auf Bestätigung nach Artikel 7 Absatz 2 des Apostilleübereinkommens nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts in Justizverwaltungsangelegenheiten vom 30. Juli 2010 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist:“
 
 
 
bbb)
In Doppelbuchstabe aa Satz 1 wird die Angabe „GenAktVfg“ durch die Wörter „der Generalaktenverfügung“ ersetzt.
 
 
 
ccc)
In Doppelbuchstabe bb Satz 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
5.
In Ziffer IV Satz 2 wird die Angabe „SächsApostZuVO“ durch die Wörter „der Sächsischen Apostillen-Zuständigkeitsverordnung“ ersetzt.
6.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 Satz 3 wird die Angabe „SächsDolmG“ durch die Wörter „des Sächsischen Dolmetschergesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG)“ durch die Wörter „Sächsischen Dolmetschergesetzes“ und die Angabe „SächsDolmG“ durch die Wörter „des Sächsischen Dolmetschergesetzes“ ersetzt.
7.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „(SächsVwKG)“ gestrichen.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
Staatsministerium der Justiz
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz wird für die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde und für die Erteilung einer Apostille eine Gebühr gemäß § 61 des Sächsischen Justizgesetzes in Verbindung mit den Nummern 1310 oder 1311 der Anlage zum Justizverwaltungskostengesetz erhoben.“

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2015 in Kraft.

Dresden, den 10. Juli 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 35, S. 1191
    Fsn-Nr.: 14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2015