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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung eines Informationssystems zur Intensivüberwachung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung eines Informationssystems zur Intensivüberwachung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter vom 15. September 2015 (SächsABl. S. 1531)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung eines Informationssystems zur Intensivüberwachung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter

Vom 15. September 2015

I.

Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Einrichtung eines Informationssystems zur Intensivüberwachung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter vom 27. Juni 2008 (SächsABl. S. 1058), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„In Frage kommen auch Personen, die wegen eines anderen Delikts unter Führungsaufsicht stehen, wenn durch diese Führungsaufsicht die Führungsaufsicht wegen eines unter Satz 1 Buchstabe a genannten Delikts gemäß § 68e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches vorzeitig endete.“
2.
In Ziffer V Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Untergebrachten“ die Wörter „in der Sicherungsverwahrung“ eingefügt, das Wort „drei“ wird durch das Wort „zehn“ ersetzt und nach dem Wort „Entlassung“ werden die Wörter „, bei einem Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt entsprechend zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor der Entlassung“ eingefügt.
3.
In Ziffer V Nummer 2 Satz 2 und Nummer 4 wird jeweils die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
4.
In Ziffer V Nummer 2 Satz 2, Nummer 4 und 5 Satz 1 Buchstabe d wird jeweils die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
5.
In Ziffer V Nummer 5 Satz 1 Buchstabe d wird die Angabe „SächsPolG“ durch die Wörter „des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 15. September 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 46, S. 1531
    Fsn-Nr.: 311

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. November 2015