Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
für die Entwicklung der Beruflichen Schulzentren zu Regionalen Kompetenzzentren für berufliche Bildung
(Verwaltungsvorschrift Regionale Kompetenzzentren – VwV Kompetenzzentren)
Vom 5. Januar 2016
Auf Grund von § 22 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, wird den Beruflichen Schulzentren die Möglichkeit eingeräumt, über die schulischen Bildungsgänge hinaus Aufgaben der beruflichen Ausbildung, Umschulung, Fortbildung und Weiterbildung (im Folgenden: erweiterte Bildungsangebote) wahrzunehmen.
I.
Antragsverfahren
Ein erweitertes Bildungsangebot ist vor Beginn von der Schule bei der Sächsischen Bildungsagentur mit folgenden Angaben und Nachweisen zu beantragen:
- a)
- Maßnahmenbeschreibung mit Aussagen zu Inhalt, Organisation und Finanzierung;
- b)
- Zustimmung der Schulkonferenz (§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen) und des Schulträgers;
- c)
- Angaben zu den erforderlichen Personalressourcen;
- d)
- Regelung zu der Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten.
II.
Vertretung des Freistaates durch den Schulleiter
- 1.
- Der Schulleiter wird ermächtigt, für folgende Bereiche für den Freistaat Sachsen Verträge zu schließen:
- a)
- Verträge mit Schülern und externen Teilnehmern über die Durchführung von erweiterten Bildungsangeboten;
- b)
- Verträge mit Dozenten;
- c)
- Verträge mit externen Partnern zur gemeinsamen Durchführung von erweiterten Bildungsangeboten.
- 2.
- Für die Verträge sollen Vertragsmuster verwendet werden, die mit der Sächsischen Bildungsagentur abgestimmt wurden.
III.
Versicherungsschutz
Der Unfallversicherungsschutz für die erweiterten Bildungsangebote als schulische Veranstaltung ist für Schüler und Lehrkräfte gegeben. Externe Teilnehmer sind gesetzlich unfallversichert, wenn im Einzelnen ein feststellbarer Bezug zu einer bestimmten Erwerbstätigkeit vorhanden ist.
IV.
Ermächtigung der Sächsische Bildungsagentur
Die Sächsische Bildungsagentur wird ermächtigt, mit dem Schulträger eine Vereinbarung über die Verwendung und Aufteilung der eingenommenen Mittel aus erweiterten Bildungsangeboten zu schließen.
V.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Regionale Kompetenzzentren vom 30. August 2010 (MBl. SMK S. 410), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), außer Kraft.
Dresden, den 5. Januar 2016
Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär