Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Sächsischen Wachpolizeidienst
(Sächsische Wachpolizeidienstverordnung – SächsWachdienstVO)
Vom 5. Februar 2016
Auf Grund des § 10 des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 663) verordnet das Staatsministerium des Innern:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Regelalter, Auswahl- und Einstellungsverfahren
- § 1
- Ausnahmen vom Regelalter
- § 2
- Auswahl- und Einstellungsverfahren
Abschnitt 2
Verwendung
- § 3
- Einstellungsbehörden und personalführende Dienststellen
- § 4
- Dienstbetrieb
Abschnitt 3
Ausbildung
- § 5
- Ausbildungsstelle
- § 6
- Ausbildungsinhalte
- § 7
- Aus- und Fortbildungsplan
Abschnitt 4
Prüfungsverfahren
- § 8
- Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane
- § 9
- Prüfungsausschuss
- § 10
- Prüfungskommissionen
- § 11
- Bestandteile und Grundlage der Prüfung
- § 12
- Zulassung zum schriftlichen Prüfungsteil
- § 13
- Schriftlicher Prüfungsteil
- § 14
- Leitung und Ablauf des schriftlichen Prüfungsteils
- § 15
- Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils
- § 16
- Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil
- § 17
- Leitung und Ablauf des mündlichen Prüfungsteils
- § 18
- Ergebnis der Prüfung
- § 19
- Wiederholen und Nichtbestehen
- § 20
- Fernbleiben und Rücktritt
- § 21
- Unlauteres Verhalten
- § 22
- Prüfungsakte
Abschnitt 5
Umfang der anzurechnenden Dienstzeit
- § 23
- Anrechnung der Dienstzeit
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
- § 24
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Regelalter, Auswahl- und Einstellungsverfahren
§ 1
Ausnahmen vom Regelalter
(1) 1Abweichend von § 5 des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eingestellt werden, wer bereits das 18., aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet hat und auf Grund seiner persönlichen Reife und Lebenserfahrung den besonderen Anforderungen des Dienstes in der Wachpolizei gewachsen erscheint. 2Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Bewerber
- 1.
- eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit in einem Unternehmen des Sicherheitsgewerbes abgeleistet,
- 2.
- eine Berufsausbildung abgeschlossen,
- 3.
- freiwilligen Wehrdienst geleistet oder
- 4.
- den Bundesfreiwilligendienst absolviert
hat.
(2) Bewerber, die das 33., aber noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben, können in die Wachpolizei eingestellt werden, wenn ihre Berücksichtigung von besonderem dienstlichem Belang ist oder nicht genügend andere geeignete Bewerber vorhanden sind.
(3) Die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme trifft das Staatsministerium des Innern.
§ 2
Auswahl- und Einstellungsverfahren
(1) Das Präsidium der Bereitschaftspolizei schreibt die zu besetzenden Stellen der Wachpolizei grundsätzlich öffentlich aus.
(2) Das Auswahlverfahren wird zentral durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei durchgeführt.
(3) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem computerunterstützten Fähigkeitstest, einem Sporttest, einem strukturierten Einzelinterview und einer polizeiärztlichen Untersuchung. 2Wird ein Teil nicht bestanden, scheiden die Bewerber aus dem weiteren Verfahren aus.
(4) Der computerunterstützte Fähigkeitstest dient der Feststellung, ob die Bewerber hinsichtlich ihres intellektuellen Leistungsvermögens, ihrer Merkfähigkeit, ihrer Kenntnis der deutschen Sprache sowie ihres Arbeitsverhaltens die Anforderungen des Wachpolizeidienstes und der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei, erfüllen.
(5) Der Sporttest dient der Feststellung der physischen Eignung der Bewerber für den Wachpolizeidienst.
(6) Das strukturierte Einzelinterview wird zur Überprüfung der persönlichen Kompetenzen und der Berufsmotivation für den Wachpolizeidienst und die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei durchgeführt.
(7) 1Die polizeiärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit. 2Sie wird durch den ärztlichen Dienst der Polizei durchgeführt.
(8) Das Auswahlverfahren kann nach einer mindestens sechsmonatigen Sperrfrist nach dem Erhalt des Ablehnungsbescheides einmal wiederholt werden.
(9) Die Einstellung erfolgt auf der Grundlage einer Rangfolgeliste.
(10) Das Präsidium der Bereitschaftspolizei trifft weitere Ausführungsregelungen insbesondere zu Inhalten, Bewertungen und Abläufen des Auswahlverfahrens mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern und veröffentlicht diese.
Abschnitt 2
Verwendung
§ 3
Einstellungsbehörden und personalführende Dienststellen
Einstellungsbehörden und personalführende Dienststellen sind die Polizeidirektionen und das Präsidium der Bereitschaftspolizei.
§ 4
Dienstbetrieb
1Die Angehörigen der Wachpolizei versehen ihren Dienst in Wechselschichten, auch an Sonn- und Feiertagen. 2Sie tragen während des Dienstes die ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Ausstattung und Ausrüstung.
Abschnitt 3
Ausbildung
§ 5
Ausbildungsstelle
1Das Präsidium der Bereitschaftspolizei als Ausbildungsbehörde leitet die Ausbildung. 2Die Ausbildung wird durch den Fachbereich Wachpolizei der Polizeifachschule Leipzig des Präsidiums der Bereitschaftspolizei am Fortbildungszentrum der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Bautzen durchgeführt.
§ 6
Ausbildungsinhalte
(1) Ausbildungsfächer sind:
- 1.
- Besonderes Polizeirecht,
- 2.
- Dienstrecht,
- 3.
- Eingriffsrecht,
- 4.
- Einsatzausbildung,
- 5.
- Erste Hilfe,
- 6.
- Gesellschaftslehre,
- 7.
- Kriminalistik,
- 8.
- Kraftfahrausbildung,
- 9.
- Polizeidienstkunde,
- 10.
- Psychologie/Kommunikations- und Verhaltenstraining,
- 11.
- Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,
- 12.
- Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
- 13.
- Sport sowie
- 14.
- Waffen- und Schießausbildung.
(2) Die Berechtigungen zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen und zum Führen der Dienstwaffe Pistole werden im Rahmen der Ausbildung erworben.
§ 7
Aus- und Fortbildungsplan
Der Aus- und Fortbildungsplan regelt die Themen und Zeitanteile der in § 6 Absatz 1 bestimmten Ausbildungsfächer, die zeitliche Gliederung des zwölfwöchigen Ausbildungsganges sowie den Inhalt und Umfang der dienstlichen Fortbildung.
Abschnitt 4
Prüfungsverfahren
§ 8
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane
(1) Dem Präsidium der Bereitschaftspolizei als Prüfungsbehörde obliegen
- 1.
- die Zulassung zur Prüfung und zur Wiederholungsprüfung,
- 2.
- die Bestimmung der Prüfungstermine und der Prüfungsorte,
- 3.
- die Bestellung der Prüfungsorgane,
- 4.
- die Bestimmung der Prüfungsaufgaben und
- 5.
- die Entscheidung über den Ausschluss von der Prüfung bei besonders schweren Fällen der Täuschung und der Störung gemäß § 21 Absatz 3.
(2) Die Prüfungsbehörde kann Ausführungsregelungen zur Durchführung der Prüfung treffen.
(3) 1Prüfungsorgane sind Prüfungsausschuss und Prüfungskommissionen. 2Die Mitglieder der Prüfungsorgane sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 3Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Die Prüfungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder durch Stellvertreter vertreten sind. 5Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit, wobei jede Stimme gleiches Gewicht besitzt; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
§ 9
Prüfungsausschuss
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. 3Vorsitzender ist der Leiter des Fachbereiches Wachpolizei, der Sachbearbeiter Planung und Organisation des Fachbereiches Wachpolizei oder ein Fachlehrer der Ausbildungsstelle. 4Beisitzer sind Fachlehrer der Ausbildungsstelle oder Mitarbeiter des Fachbereiches Wachpolizei. 5Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. 6Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht zugleich Vorsitzender einer Prüfungskommission sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere
- 1.
- die Organisation und Durchführung der Prüfung und Wiederholungsprüfung,
- 2.
- die Koordination und Kontrolle der Tätigkeiten der Prüfungskommissionen,
- 3.
- die Bestellung der Prüfer des schriftlichen Leistungsnachweises (schriftlichen Prüfungsteils) und die Zuteilung der zu bewertenden Prüfungsarbeiten,
- 4.
- die Benennung des Aufsichtspersonals für den schriftlichen Prüfungsteil und die Zuordnung zu den einzelnen Prüfungsräumen sowie
- 5.
- die Entscheidung über Anträge auf Nachteilsausgleich, insbesondere die Verlängerung der Bearbeitungszeit gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 2 Satz 3.
(3) 1Der Prüfungsausschuss fertigt über den Prüfungsverlauf, alle Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsorgans Niederschriften. 2Dazu benennt er aus den Beisitzern einen Schriftführer. 3Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen. 4Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10
Prüfungskommissionen
(1) Zur Abnahme des mündlichen Abschlussgespräches (mündlichen Prüfungsteils) wird durch die Prüfungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen gebildet.
(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 2Vorsitzender ist ein Fachlehrer der Ausbildungsstelle. 3Beisitzer sind Fachlehrer, Ausbilder der Ausbildungsstelle oder Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei. 4Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
§ 11
Bestandteile und Grundlage der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil wird in der zehnten Ausbildungswoche und der mündliche Prüfungsteil in der letzten Ausbildungswoche durchgeführt.
(3) 1Grundlage der Prüfung sind die Ausbildungsinhalte gemäß § 6 Absatz 1. 2Schwerpunktfächer sind:
- 1.
- Besonderes Polizeirecht,
- 2.
- Eingriffsrecht,
- 3.
- Gesellschaftslehre,
- 4.
- Kriminalistik,
- 5.
- Polizeidienstkunde,
- 6.
- Psychologie/Kommunikations- und Verhaltenstraining,
- 7.
- Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht sowie
- 8.
- Waffen- und Schießausbildung.
§ 12
Zulassung zum schriftlichen Prüfungsteil
(1) Zum schriftlichen Prüfungsteil ist zuzulassen, wer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung die Ausbildung entsprechend des Aus- und Fortbildungsplanes absolviert hat.
(2) 1Versäumt ein Angehöriger der Wachpolizei bis zur Zulassung zum schriftlichen Prüfungsteil infolge Krankheit oder aus anderen Gründen mehr als zehn Ausbildungstage, erfolgt keine Zulassung zur Prüfung. 2Es sind geeignete Nachschulungsmaßnahmen durchzuführen. 3Danach ist erneut und endgültig über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden und ein neuer Prüfungstermin festzulegen. 4Eine endgültige Nichtzulassung zur Prüfung steht einem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 8 Absatz 4 des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes gleich.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsteilnehmer durch die Prüfungsbehörde schriftlich mitzuteilen; eine Nichtzulassung ist zu begründen.
§ 13
Schriftlicher Prüfungsteil
(1) 1Im schriftlichen Prüfungsteil erfolgt eine Überprüfung der Kenntnisse nach einem Verfahren, bei dem aus vorgegebenen Antworten eine Antwort als richtig zu kennzeichnen ist (Single-Choice-Verfahren). 2Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten.
(2) 1Der schriftliche Prüfungsteil ist von mindestens zwei Prüfern vorzubereiten. 2Diese sind aus dem Kreis der in der Ausbildung eingesetzten Fachlehrer zu bestellen. 3Die Prüfer wählen den Prüfungsstoff aus, formulieren die Fragen und legen die Antwortmöglichkeiten fest.
§ 14
Leitung und Ablauf des schriftlichen Prüfungsteils
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den schriftlichen Prüfungsteil.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten und in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren. 2Das Aufsichtspersonal öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Prüfungsteilnehmer.
(3) 1Die Prüfungsteilnehmer versehen ihre Prüfungsarbeit anstelle ihres Namens mit einer zugeteilten Kennziffer. 2Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt anhand der Kennziffern.
(4) 1Den Prüfern darf die Zuordnung der Namen der Prüfungsteilnehmer zu den Kennziffern bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nicht bekannt gegeben werden. 2Die Prüfungsteilnehmer dürfen in der Prüfungsarbeit keine Hinweise aufnehmen, die den Rückschluss auf ihre Person zulassen; ansonsten ist die Prüfungsarbeit als „nicht bestanden“ zu bewerten.
(5) 1Die Prüfer dürfen nicht zur Aufsicht beim schriftlichen Prüfungsteil eingesetzt werden. 2Das Aufsichtspersonal belehrt die Prüfungsteilnehmer unter anderem über Besonderheiten zum Ablauf des schriftlichen Prüfungsteils und die Folgen unlauteren Verhaltens. 3Es fertigt eine Niederschrift an, in der die Belehrung und alle relevanten Ereignisse, wie Unterbrechungen für einzelne Prüfungsteilnehmer, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufes und festgestelltes unlauteres Verhalten dokumentiert werden. 4Das Aufsichtspersonal vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe in der Niederschrift oder auf der Prüfungsarbeit und bestätigt dies durch Namenszeichen.
§ 15
Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils
(1) 1Die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils erfolgt durch die bestellten Prüfer. 2Eine Prüfungsarbeit wird nur durch einen Prüfer bewertet. 3Eine zweite Bewertung erfolgt nur dann, wenn der Erstprüfer zu dem Ergebnis kommt, dass der Prüfungsteile als „nicht bestanden“ zu bewerten ist. 4Kommen Erst- und Zweitprüfer zu einem unterschiedlichen Ergebnis und können sich nicht auf ein abschließendes Ergebnis einigen, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Bewertung der Prüfungsarbeit.
(2) 1Ergibt die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils, dass einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt. 2Bei der Bewertung ist von der um die fehlerhaften Fragen verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn
- 1.
- insgesamt mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet wurden (absolute Bestehensgrenze) oder
- 2.
- die Zahl der vom Prüfungsteilnehmer zutreffend beantworteten Prüfungsfragen höchstens 22 Prozent unter dem Durchschnitt der Leistungen aller Prüfungsteilnehmer des betreffenden schriftlichen Prüfungsteils liegt (relative Bestehensgrenze); die relative Bestehensgrenze des schriftlichen Prüfungsteils ist jeweils von den Prüfern zu ermitteln; kommt diese Gleitklausel zur Anwendung, müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet sein.
(4) 1Sofern die Nach- und Wiederholungsprüfung gemeinsam mit der Erstprüfung eines folgenden Ausbildungsganges durchgeführt wird, gilt die relative Bestehensgrenze gemäß Absatz 3 Nummer 2 dieses Ausbildungsganges. 2Dabei sind zur Berechnung des Durchschnitts alle an diesem Prüfungstermin erbrachten Leistungen heranzuziehen. 3In anderen Fällen wird die relative Bestehensgrenze aus den Leistungen der Erstprüfung und den Leistungen der Nach- und Wiederholungsprüfung gebildet, mit der Maßgabe, dass bereits erbrachte Prüfungsleistungen durch die Leistungen der Wiederholungsprüfung ersetzt werden.
(5) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils wird durch Aushang bekanntgegeben.
§ 16
Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil
(1) Zum mündlichen Prüfungsteil ist zuzulassen, wer zum schriftlichen Prüfungsteil zugelassen wurde und zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung
- 1.
- die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen und
- 2.
- die Berechtigung zum Führen der Dienstwaffe Pistole erworben
hat.
(2) 1Für Prüfungsteilnehmer, die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung eine Berechtigung gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vorweisen können, sind Nachschulungen durchzuführen. 2Danach ist erneut und endgültig über die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil zu entscheiden und ein neuer Prüfungstermin festzulegen. 3Die Ausbildung verlängert sich entsprechend. 4Eine endgültige Nichtzulassung zur Prüfung steht einem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 8 Absatz 4 des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes gleich.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsteilnehmer durch die Prüfungsbehörde schriftlich mitzuteilen; eine Nichtzulassung ist zu begründen.
§ 17
Leitung und Ablauf des mündlichen Prüfungsteils
(1) 1Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen leiten den mündlichen Prüfungsteil. 2Sie sorgen für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(2) 1Der mündliche Prüfungsteil wird als Gruppengespräch vor einer Prüfungskommission durchgeführt. 2Im Gruppengespräch sind in der Regel vier Prüfungsteilnehmer zu prüfen. 3Die Gesamtgesprächsdauer für jeden Prüfungsteilnehmer soll einen Zeitraum von 15 Minuten nicht überschreiten.
(3) 1Über die Leistungen im mündlichen Prüfungsteil wird in gemeinsamer Beratung der Prüfungskommission entschieden. 2Für jeden Prüfungsteilnehmer ist über den Verlauf und das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils eine Niederschrift zu fertigen, die die Bewertungsgrundlagen und die für das Ergebnis tragenden Erwägungen nachvollziehbar wiederzugeben hat.
(4) Der mündliche Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben richtig beantwortet hat und damit eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht, erbracht hat.
(5) Im Anschluss an den mündlichen Prüfungsteil geben die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen dem jeweiligen Prüfungsteilnehmer das Ergebnis mündlich bekannt.
§ 18
Ergebnis der Prüfung
(1) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Prüfungsteile als „bestanden“ bewertet wurden.
(2) Ein Prüfungsteilnehmer, der einzelne Prüfungsteile nicht bestanden hat oder von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wurde oder endgültig nicht zur Prüfung zugelassen wurde, erhält hierüber eine Bescheinigung der Prüfungsbehörde, die den Grund des Nichtbestehens, des Ausschlusses von der Prüfung oder der Nichtzulassung zur Prüfung nennt.
§ 19
Wiederholen und Nichtbestehen
(1) 1Der nichtbestandene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden (Wiederholungsprüfung). 2Dies gilt nicht im Falle des Ausschlusses von der Prüfung gemäß § 21 Absatz 3.
(2) Bei Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
(3) 1Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens des Prüfungsteils stattfinden. 2Bei Wiederholung einer Prüfung verlängert sich die Ausbildung entsprechend.
§ 20
Fernbleiben und Rücktritt
(1) Bleibt ein Prüfungsteilnehmer einem Prüfungsteil ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses fern oder tritt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von einem Prüfungsteil zurück, wird der Prüfungsteil mit „nicht bestanden“ bewertet.
(2) 1Bleibt ein Prüfungsteilnehmer einem Prüfungsteil mit Zustimmung des Prüfungsausschusses fern oder tritt er mit Zustimmung des Prüfungsausschusses von einem Prüfungsteil zurück, gilt der entsprechende Prüfungsteil als nicht durchgeführt. 2Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfungsteilnehmer auf Grund von Krankheit nicht teilnehmen kann. 3Der Prüfungsteilnehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. 4Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis vorzulegen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf.
(3) Hat sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Prüfungsteil unterzogen, ist ein nachträglicher Rücktritt von diesem Prüfungsteil wegen dieses Grundes ausgeschlossen.
(4) 1Für Prüfungsteilnehmer, die einem Prüfungsteil mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ferngeblieben oder von ihm zurückgetreten sind, bestimmt die Prüfungsbehörde eine Nachprüfung. 2Ein nicht oder nicht vollständig abgelegter Prüfungsteil ist in vollem Umfang nachzuholen.
§ 21
Unlauteres Verhalten
(1) 1Versucht ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Anderer oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist der entsprechende Prüfungsteil als „nicht bestanden“ zu bewerten. 2Das gleiche gilt, wenn der Prüfungsteilnehmer zu einer Handlung nach Satz 1 Beihilfe leistet. 3Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, die Prüfungsaufgabe weiter zu bearbeiten. 4Nicht zugelassene Hilfsmittel sind durch das Aufsichtspersonal sicherzustellen.
(2) 1Wer den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungsteils stört, kann durch die Prüfungskommission oder den Prüfungsausschuss von der Fortsetzung des jeweiligen Prüfungsteils ausgeschlossen werden. 2Der betreffende Prüfungsteil wird in diesem Fall mit „nicht bestanden“ bewertet.
(3) 1In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 2Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn es ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder Prüfer zu beeinflussen oder nachträglich den Inhalt einer Prüfungsarbeit zu verändern. 3Vor einer solchen Entscheidung ist der Prüfungsteilnehmer anzuhören. 4Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) 1Stellt sich nachträglich heraus, dass während der Prüfung die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 vorlagen, kann der Prüfungsausschuss einen bestandenen Prüfungsteil im Nachhinein für nicht bestanden erklären. 2Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungsergebnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind. 3Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem zugrunde liegenden Sachverhalt zulässig und durch die Prüfungsbehörde dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. 4Die Bescheinigung über das Prüfungsergebnis ist einzuziehen.
§ 22
Prüfungsakte
(1) 1Die Prüfungsakte wird bei der Prüfungsbehörde geführt. 2Die Prüfungsniederschriften, Mehrfertigungen der Bescheinigungen, Bewertungsunterlagen und sonstige Entscheidungen der Prüfungsorgane sind Bestandteil der Prüfungsakte.
(2) 1Den Angehörigen der Wachpolizei ist auf Antrag, in der Regel zwei Wochen nach Antragstellung, Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. 2Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
(3) 1Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der Bescheinigungen 50 Jahre. 2Alle übrigen Bestandteile der Prüfungsakte sind fünf Jahre aufzubewahren. 3Sie können nach Ablauf dieser Frist vernichtet oder auf schriftlichen Antrag dem jeweiligen Angehörigen der Wachpolizei ausgehändigt werden.
Abschnitt 5
Umfang der anzurechnenden Dienstzeit
§ 23
Anrechnung der Dienstzeit
Für Angehörige der Wachpolizei, die für eine Übernahme in den Polizeivollzugsdienst geeignet sind und bis zum Außerkrafttreten des Sächsischen Wachpolizeidienstgesetzes nach Beendigung ihrer wachpolizeilichen Ausbildung mindestens ein Jahr durchgängig in der Wachpolizei beschäftigt waren, verkürzt sich der anschließende Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei um sechs Monate.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2016 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Dresden, den 5. Februar 2016
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig