Verwaltungsvorschrift
der Landesdirektion Sachsen
über die Entschädigung für Tätigkeiten im Berufsbildungsausschuss und in Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz
(VwV BBiG-Entschädigung)
Vom 12. Dezember 2017
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle erlässt gemäß
- 1.
- § 40 Absatz 4 Satz 2, § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, und
- 2.
- § 4 Absatz 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)
folgende Entschädigungsregelung:
I.
Geltungsbereich
- 1.
- Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen erhalten deren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung
- a)
- für bare Auslagen nach Ziffer II und
- b)
- für Zeitversäumnis nach Ziffer III und IV.
- 2.
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten eine Entschädigung nur, soweit ihnen die ehrenamtliche Tätigkeit nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder wenn sie im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.
II.
Entschädigung für bare Auslagen
Als Entschädigung für bare Auslagen werden Reisekosten in entsprechender Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, erstattet.
III.
Entschädigung für die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen
Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Prüfungsausschüsse folgende Prüfungsentschädigungen:
Gliederung | Tätigkeit | Betrag | |
---|---|---|---|
1. | Sitzungsentschädigung | 6,00 Euro | |
2. | Verdienstausfallentschädigung | ||
pro Zeitstunde pauschal | 15,00 Euro | ||
pro Tag höchstens | 100,00 Euro | ||
Ein eingetretener Verdienstausfall ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. | |||
3. | Erstellung von Prüfungsaufgaben für schriftliche Prüfungen mit Lösungsvorschlag ein Grundbetrag | von 44,00 Euro | |
und ergänzend je Bearbeiterstunde (die den Prüfungskandidaten für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeitstunde) | |||
a) | für die Zwischen- und Abschlussprüfungen | 32,00 Euro | |
b) | für die Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) |
38,00 Euro | |
4. | Erstellung von Prüfungsaufgaben für praktische Prüfungen mit Lösungsvorschlag je nach konkretem Aufwand | ||
a) | für die Zwischen- und Abschlussprüfungen bis zu | 50,00 Euro | |
b) | für die Anfertigung eines Prüfungsstücks | 100,00 Euro | |
c) | für die Fortbildungsprüfungen bis zu (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) |
70,00 Euro | |
5. | Begutachtung von Prüfungsaufgaben (Überprüfung des Entwurfs, der Musterlösung und des Bewertungsschemas auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für den Prüfungsausschuss) je Bearbeiterstunde | ||
a) | für die Zwischen- und Abschlussprüfungen | 9,50 Euro | |
b) | für die Anfertigung eines Prüfungsstücks | 30,00 Euro | |
c) | für die Durchführung eines betrieblichen Auftrages | 10,00 Euro | |
d) | für die Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) |
14,00 Euro | |
6. | Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde | ||
a) | in den Zwischen- und Abschlussprüfungen | 1,60 Euro | |
b) | in den Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) |
2,15 Euro | |
7. | Bewertung | ||
a) | einer Projekt- oder Hausarbeit bis zu | 20,00 Euro | |
b) | eines Prüfungsstücks | 7,50 Euro | |
c) | eines betrieblichen Auftrages | 7,50 Euro | |
8. | Abnahme von mündlichen/praktischen Prüfungen je Prüfungskandidat und angefangene fünfzehn Minuten Prüfungsdauer | ||
a) | in den Abschlussprüfungen | 2,10 Euro | |
b) | eines auftragsbezogenen Fachgesprächs einschließlich Vorbereitung | 9,00 Euro | |
c) | einer Präsentation | 1,90 Euro | |
d) | in den Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) |
3,40 Euro | |
9. | Abnahme von praktischen Prüfungen in den technischen Berufen je Zeitstunde | 5,00 Euro | |
10. | Stellungnahme im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren | ||
a) | für Abschlussprüfungen | 6,00 Euro | |
b) | für Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen und der Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation) |
12,50 Euro | |
11. | Herstellung der örtlichen und sachlichen Prüfungsvoraussetzungen und Hilfstätigkeiten je Zeitstunde | 5,00 Euro | |
12. | Für die inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas können bis zu 50 Prozent der Entschädigungssätze nach Nummer 3 gewährt werden. | ||
13. | Für die Erstellung, Begutachtung und Bewertung von Teilen einer Prüfungsaufgabe werden die Entschädigungssätze nach Nummer 3 bis 8 anteilig gewährt. Entsprechendes gilt bei Prüfungsaufgaben, deren Zeitdauer nur Bruchteile einer Bearbeiterstunde beträgt. |
IV.
Entschädigung für die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss
Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses eine Sitzungs- und gegebenenfalls eine Verdienstausfallentschädigung nach Ziffer III Nummer 1 und 2.
V.
Antragsfrist
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Tätigkeit schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle geltend gemacht wird.
VI.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Genehmigung
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig tritt die VwV BBiG-Entschädigung vom 21. Januar 2016 (SächsABl. S. 313) außer Kraft.
- 3.
- Das Staatsministerium des Innern als zuständige oberste Landesbehörde hat die Verwaltungsvorschrift mit Erlass vom 27. November 2017, Az.: 13-6000/1/3, genehmigt.
Chemnitz, den 12. Dezember 2017
Landesdirektion Sachsen
Gökelmann
Präsident