Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz,
Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration
zur Förderung der Chancengleichheit
und zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt
(Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit)
Vom 27. Juni 2018
A.
Allgemeine Bestimmungen
I. Zuwendungszweck
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132, 453) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann in Politik, Gesellschaft und Erwerbsleben, der Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt sowie der Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsbezogener Gewalt.
- 2.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
- –
- Teil 1: Vorhaben im Bereich der Gleichstellung
- 1.
- Vorhaben zur Gleichstellung von Frau und Mann
- 2.
- Vorhaben zur Förderung der Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt
- 3.
- Vorhaben von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten
- 4.
- Existenzgründungen von Frauen im ländlichen Raum
- –
- Teil 2: Projekte zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung
- 1.
- Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen
- 2.
- Interventions- und Koordinierungsstellen
- 3.
- Täterberatungsstellen
- 4.
- Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, von Zwangsprostitution und für Betroffene von Zwangsverheiratung
- 5.
- Modellprojekte
III. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 1.
-
Der Eigenanteil im Projekt kann durch projektbezogene unbare Leistungen des Zuwendungsempfängers erbracht werden. Diese können als Arbeitsleistungen in Form von unbezahlten freiwilligen Arbeitsstunden erfolgen, wobei nur unterstützendes ehrenamtliches Engagement berücksichtigt werden kann, nicht jedoch Arbeitsleistungen als Fachkraft; die Stundenbewertung entspricht der Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist.
Ferner können Sachleistungen in Form von Raummieten als solche unbare Leistungen angesehen werden. Der Mietpreis richtet sich nach dem gültigen Wert gemäß Mietspiegel beziehungsweise ortsüblicher Miete.
Der Wert der unbaren Leistungen wird auf maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben festgesetzt und darf 5 000 Euro pro Projekt nicht übersteigen. Der Wert der unbaren Leistungen muss im Einzelnen in der Antragstellung und im Verwendungsnachweisverfahren dargestellt werden. - 2.
- Die Höhe der zuwendungsfähigen Reiseausgaben einschließlich Übernachtungsausgaben bemisst sich nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- 3.
- Honorare sind bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Person und Zeitstunde der Leistungserbringung, höchstens jedoch in Höhe von 500 Euro einschließlich Mehrwertsteuer pro Tag und Person zuwendungsfähig. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei vom Üblichen abweichender Qualifikation zulässig, soweit die höhere Qualifikation für den Erfolg des geförderten Vorhabens erforderlich ist.
IV. Verfahren
- 1.
- Bewilligungsbehörde für Vorhaben unter Teil 1 ist die Landesdirektion Sachsen. Bewilligungsbehörde für Projekte unter Teil 2 ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. Über begründete Einzelfälle ist im Benehmen mit dem für Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Sächsischen Staatsministerium zu entscheiden.
- 2.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie abweichende Regelungen getroffen worden sind.
B.
Besondere Bestimmungen
Teil 1
Vorhaben im Bereich der Gleichstellung
1. Vorhaben zur Gleichstellung von Frau und Mann
- 1.1
- Zuwendungszweck
- Ziele der Förderung sind:
- a)
- die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frau und Mann sowie Geschlechtergerechtigkeit,
- b)
- das Aufzeigen geschlechtsbezogener Benachteiligungen sowie deren Abbau und Vermeidung (Umsetzung von Gender Mainstreaming),
- c)
- die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frau und Mann in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft,
- d)
- die Stärkung und Mobilisierung individueller Fähigkeiten und Kompetenzen von Frauen und Männern für gleichberechtigte Teilhabe,
- e)
- die Unterstützung von Frauen- und Männernetzwerken,
- f)
- die Sensibilisierung der Bevölkerung für Gleichstellungsbelange.
- 1.2
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden gleichstellungspolitisch bedeutsame Vorhaben, insbesondere:
- a)
- Gleichstellungsvorhaben mit überregionalem Wirkungskreis, modellhaftem oder innovativem Charakter,
- b)
- frauen- und männerpolitisch landesweit bedeutsame Einzelvorhaben,
- c)
- Tagungen, Seminare und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
- 1.3
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind:
- a)
- Rechtsfähige Vereine und andere juristische Personen, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, als gemeinnützig anerkannt sind und deren satzungsmäßiger Zweck grundsätzlich die Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männern beinhaltet,
- b)
- Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen für Projekte gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a und c sowie
- c)
- die Koordinierungsstelle zur Förderung der Chancengleichheit an sächsischen Universitäten und Hochschulen.
- 1.4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- a)
- Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a und b werden gefördert, wenn sie von mindestens einer Fachkraft, die über einen Fachhochschulabschluss, einen vergleichbaren oder höheren Abschluss verfügt, durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus müssen die Fachkräfte die Kompetenz zu geschlechtersensibler Arbeit, zum Beispiel durch Qualifikationsnachweise, berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten nachweisen.
- b)
- Bei der Bewilligung ist auf Verschiedenartigkeit und angemessene regionale Verteilung der Vorhaben zu achten.
- 1.5
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- a)
- Die Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Einzelfällen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 35 000 Euro pro Haushaltsjahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Es ist möglich, bis zu 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 3 000 Euro, als Verwaltungspauschale zu beantragen. Vorhaben können vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
- b)
- Die Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe b wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 180 000 Euro pro Haushaltsjahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Es ist möglich, bis zu 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 3 000 Euro, als Verwaltungspauschale zu beantragen. Vorhaben können vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
- c)
- Die Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe c wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Einzelfällen (nur zulässig für Tagungen und Seminare) bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Höchstens jedoch beträgt die Zuwendung 5 000 Euro, in begründeten Einzelfällen 12 000 Euro. Zuwendungsfähig sind nur Sachausgaben.
- 1.6
- Verfahren
- a)
- Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a und b sind bei der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre zu stellen.
- b)
- Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe c sind bei der Bewilligungsbehörde spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
- c)
- Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- aa)
- für Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a und b ein der Laufzeit des Vorhabens entsprechender Finanzierungsplan, Stellen- und Organisationsplan des Trägers sowie die Stellenbeschreibung für die Durchführung des Vorhabens,
- bb)
- bei Zuschüssen anderer Zuwendungsgeber der Bescheid der jeweiligen Behörde oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, zunächst der entsprechende Antrag,
- cc)
- bei Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstabe a und c eine Stellungnahme der örtlich zuständigen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten.
2. Vorhaben zur Förderung der Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt
- 2.1
- Zuwendungszweck
- Ziele der Förderung sind:
- a)
- die Durchsetzung gleichberechtigter Teilhabe von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTTIQ*) in allen Bereichen der Gesellschaft,
- b)
- das Bekämpfen von Homo- und Transphobie in allen Lebensphasen und Lebensbereichen,
- c)
- das Aufzeigen geschlechtsbezogener Benachteiligungen sowie deren Abbau und Vermeidung in Arbeitswelt, Gesundheitswesen, Bildungswesen und Gesellschaft,
- d)
- die Stärkung und Mobilisierung individueller Fähigkeiten und Kompetenzen von LSBTTIQ* für gleichberechtigte Teilhabe,
- e)
- die Unterstützung von Beratungs- und Betreuungsangeboten, Selbsthilfegruppen und Netzwerken für LSBTTIQ*,
- f)
- die Sensibilisierung der Bevölkerung für die Belange von LSBTTIQ*, Aufklärung über verschiedene Formen von sexueller Identität.
- 2.2
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden für die Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt bedeutsame Vorhaben, insbesondere:
- a)
- Vorhaben zur Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt mit überregionalem Wirkungskreis, modellhaftem oder innovativem Charakter,
- b)
- landesweit bedeutsame Einzelvorhaben, welche auf die gleichberechtigte Teilhabe von LSBTTIQ* zielen,
- c)
- Tagungen, Seminare und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
- 2.3
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind:
- a)
- Rechtsfähige Vereine und andere juristische Personen, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, als gemeinnützig anerkannt sind und deren satzungsmäßiger Zweck grundsätzlich die Bekämpfung von Diskriminierung und die gleichberechtigte Teilhabe von LSBTTIQ* beinhaltet,
- b)
- Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen für Projekte gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a und c sowie
- c)
- die Koordinierungsstelle zur Förderung der Chancengleichheit an sächsischen Universitäten und Hochschulen.
- 2.4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- a)
- Vorhaben gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a und b werden gefördert, wenn sie von mindestens einer Fachkraft, die über einen Fachhochschulabschluss, einen vergleichbaren oder höheren Abschluss verfügt, durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus müssen die Fachkräfte die Kompetenz zur Antidiskriminierungsarbeit, zum Beispiel durch Qualifikationsnachweise, berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten, nachweisen.
- b)
- Bei der Bewilligung ist auf Verschiedenartigkeit und angemessene regionale Verteilung der Vorhaben zu achten.
- 2.5
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- a)
- Die Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Einzelfällen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 35 000 Euro pro Haushaltsjahr, gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Es ist möglich, bis zu 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 3 000 Euro, als Verwaltungspauschale zu beantragen. Vorhaben können vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
- b)
- Die Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 Buchstabe b wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 180 000 Euro pro Haushaltsjahr, gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Es ist möglich, bis zu 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 3 000 Euro, als Verwaltungspauschale zu beantragen. Vorhaben können vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
- c)
- Die Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 Buchstabe c wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Einzelfällen (nur zulässig für Tagungen und Seminare) bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Höchstens jedoch beträgt die Zuwendung 5 000 Euro, in begründeten Einzelfällen 12 000 Euro. Zuwendungsfähig sind nur Sachausgaben.
- 2.6
- Verfahren
- a)
- Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a und b sind bei der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre zu stellen.
- b)
- Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 Buchstabe c sind bei der Bewilligungsbehörde spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
- c)
- Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- aa)
- für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a und b ein der Laufzeit des Vorhabens entsprechender Finanzierungsplan, Stellen- und Organisationsplan des Trägers sowie die Stellenbeschreibung für die Durchführung des Projekts,
- bb)
- bei Zuschüssen anderer Zuwendungsgeber der Bescheid der jeweiligen Behörde oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, zunächst der entsprechende Antrag,
- cc)
- bei Vorhaben nach Nummer 2.2 Buchstabe a und c eine Stellungnahme der örtlich zuständigen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten.
3. Vorhaben von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten
- 3.1
- Zuwendungszweck
- Ziel der Förderung ist es, Anreize für die Aktivitäten der hauptamtlich bestellten Gleichstellungsbeauftragten in den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu geben und dadurch die Durchsetzung von Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit landesweit zu unterstützen.
- 3.2
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit und gleichstellungspolitische Aktivitäten der hauptamtlich bestellten Gleichstellungsbeauftragten der Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen.
- 3.3
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind Landkreise und Kreisfreie Städte des Freistaates Sachsen.
- 3.4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Zuwendungen werden nur gewährt, wenn mindestens in gleicher Höhe Mittel in dem maßgeblichen Haushaltsplan des Zuwendungsempfängers eingestellt sind und verausgabt werden.
- 3.5
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Sachausgaben, höchstens jedoch 5 000 Euro pro Haushaltsjahr gewährt.
- 3.6
- Verfahren
- a)
- Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist mit einem Titelauszug aus dem genehmigten Haushaltsplan des Zuwendungsempfängers bei der Bewilligungsbehörde spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
- b)
- Eine Weitergabe der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.
4. Existenzgründungen von Frauen im ländlichen Raum
- 4.1
- Zuwendungszweck
- Ziel der Förderung ist es, die Lebens- und Erwerbssituation von Frauen im ländlichen Raum zu verbessern und damit die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frau und Mann zu unterstützen.
- 4.2
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden Existenzgründungen von Frauen im ländlichen Raum mit dem Ziel, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, die dauerhaft zum Haupterwerb der Existenzgründerin führt.
- 4.3
- Zuwendungsempfängerinnen
- Zuwendungsempfängerinnen sind Frauen, die ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Freistaat Sachsen haben und im ländlichen Raum ein Einzelunternehmen aufbauen.
- 4.4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- a)
- Die Gründung eines Unternehmens von Frauen muss im ländlichen Raum des Freistaates Sachsen erfolgen. Der ländliche Raum umfasst die Teile Sachsens, die eine geringe Verdichtung aufweisen. Seine Wirtschaftsstruktur ist durch industrielle und gewerbliche Einzelstandorte sowie einen gegenüber anderen Räumen höheren Beschäftigtenanteil in der Land- und Forstwirtschaft geprägt. Dem ländlichen Raum im Sinne dieser Richtlinie sind Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 10 000 zuzuordnen, in Ausnahmefällen auch eingemeindete Ortsteile mit bis zu 10 000 Einwohnern.
- b)
- Der Sitz des gegründeten Unternehmens muss, der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit soll im ländlichen Raum des Freistaates Sachsen angesiedelt sein.
- c)
- Existenzgründungen werden nur gefördert, wenn das Gesamtinvestitionsvolumen des Vorhabens 20 000 Euro nicht übersteigt.
- d)
- Existenzgründerinnen oder Unternehmerinnen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, können nicht gefördert werden. Gleiches gilt für Antragstellerinnen, die eine Vermögensauskunft verpflichtend abgegeben haben.
- e)
- Eine Kombination der Förderung mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen zur Finanzierung derselben Ausgaben oder des Eigenanteils ist nicht möglich.
- f)
- Die Zuwendungen werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
- 4.5
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- a)
- Die Zuwendung wird einmalig als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 8 000 Euro, gewährt.
- b)
- Zuwendungsfähig sind:
- aa)
- Sachausgaben einschließlich Ausgaben für Werbemaßnahmen,
- bb)
- Auslagen und Gebühren, die für die Existenzgründung notwendig sind,
- cc)
- Investitionsausgaben, nicht jedoch betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft.
- c)
- Nicht zuwendungsfähig sind:
- aa)
- Ausgaben für Bildungs- und Beratungsleistungen,
- bb)
- Ausgaben für Kraftfahrzeuge.
- 4.6
- Verfahren
- a)
- Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
- b)
- Dem Antrag sind neben dem Antragsformblatt folgende Unterlagen beizufügen:
- aa)
- Unternehmenskonzept einschließlich einer formulierten Gründungsidee,
- bb)
- Rentabilitätsvorschau für 3 Jahre,
- cc)
- Finanzierungsplan und Kapitalbedarfsplanung,
- dd)
- Konkurrenz- und Kundenpotenzialanalyse,
- ee)
- befürwortendes, externes Gutachten der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, der zuständigen berufsständischen Kammer beziehungsweise einer vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zugelassenen Stelle zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Unternehmens.
- c)
- Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LES (LEADER-Entwicklungsstrategien) sowie SEKo (Städtebauliche Entwicklungskonzepte), in den jeweils geltenden Fassungen, dienen, werden vorrangig gefördert.
Teil 2
Projekte zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
1. Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen
- 1.1
- Zuwendungszweck
- Ziel der Förderung ist es, Fällen lebens- oder gesundheitsbedrohender Gewalt im häuslichen Bereich gegen Frauen und ihre Kinder schnell und wirksam zu begegnen. Hierzu sind im Freistaat Sachsen anonyme Zufluchtsstätten notwendig. Dies sind Frauen- und Kinderschutzhäuser und -wohnungen (Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen), die von häuslicher Gewalt bedrohte oder davon betroffene Frauen und ihre Kinder aufnehmen, beraten und unterstützen.
- 1.2
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen.
- 1.3
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen.
- 1.4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- a)
- Frauen und ihren Kindern, die in einer Frauen- und Kinderschutzeinrichtung Hilfe suchen, sind folgende Leistungen anzubieten:
- aa)
- vorübergehende schützende und sichere Unterkunft,
- bb)
- psychosoziale beratende Hilfen und Betreuung,
- cc)
- nachgehende ambulante Beratung.
- b)
- Frauen und ihre Kinder werden in den Einrichtungen in der Regel durch hauptberuflich angestellte Fachkräfte betreut. Fachkräfte sind grundsätzlich:
- aa)
- staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
- bb)
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter.
- Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen.
- c)
- Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen sollen den Betroffenen rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
- d)
- Die Aufenthaltsdauer von Frauen und ihren Kindern in den Einrichtungen soll in der Regel drei Monate nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen kann sie darüber hinausgehen.
- e)
- Die Frauen- und Kinderschutzeinrichtung soll in der Regel mindestens acht Plätze vorhalten. Ein Platz entspricht einem Erwachsenenbett. Dabei muss die Einrichtung in der Regel mindestens eine ganzjährig tätige, vollzeitbeschäftigte Fachkraft für jeweils acht Plätze beschäftigen.
- 1.5
- Art, Umfang und Höhe der Förderung
- a)
- Die jährliche Zuwendung für den Betrieb der Frauen- und Kinderschutzeinrichtung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt und beträgt pro vorgehaltenen Platz bis zu 2 550 Euro. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für in der Einrichtung tätige Fachkräfte und Sachausgaben für den laufenden Betrieb der Einrichtung. Hat eine Einrichtung weniger als 8, mindestens jedoch 6 Plätze, erhält sie einen Förderbetrag, der dem für eine Einrichtung mit 8 Plätzen entspricht. Leistungen für Weiterbildung und Supervision sind in der Pauschale mit enthalten. Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen mit einem erhöhten Personalbedarf für Kinderbetreuung und Betreuung von Migrantinnen wird zusätzlich zur Grundpauschale eine weitere Pauschale gewährt. Diese beträgt bis zu 1 800 Euro pro vorgehaltenem Platz/Haushaltsjahr und wird gewährt, wenn in der Einrichtung eine erhöhte Personalbesetzung von in der Regel mindestens einer ganzjährig tätigen vollzeitbeschäftigten Fachkraft für jeweils sechs Plätze vorgehalten wird. Für Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen mit weniger als 12 Plätzen gilt eine abweichende Regelung. Auch hier wird bei höherem Personalbedarf für die Betreuung von Migrantinnen und Kindern zusätzlich eine weitere Pauschale gewährt, die aber nicht nach der Platzzahl berechnet wird, höchstens jedoch 21 600 Euro pro Haushaltsjahr beträgt.
Zuwendungen können vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden. - b)
- Daneben können der Neubau, Umbau und die Sanierung sowie Ausstattung der Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen gefördert werden. Die Einrichtungen sollen vorrangig in ihrer baulichen Substanz erhalten werden.
- aa)
- Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. In begründeten Einzelfällen ist eine Förderung bis zu 90 Prozent möglich. Vorhaben können vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
- bb)
- Zuwendungsfähig sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten die als notwendig anerkannten Ausgaben für die nichtöffentliche Erschließung des Baugrundstücks, das Bauwerk, das Inventar bei Erstausstattung, Außenanlagen und für Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen für bis zu 12 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind weiterhin Ausgaben zur Ersatzbeschaffung.
- cc)
- Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfänger eine Gewähr für eine zweckentsprechende Nutzung des Objektes bietet und das Grundstück Eigentum des Zuwendungsempfängers ist oder eine dem Nutzungszweck entsprechende Nutzung vertraglich gesichert ist und die Laufzeit des Vertrages mindestens der unter Nummer 1.6 Buchstabe d genannten Zweckbindungsfrist entspricht.
- c)
- Die für den Freistaat Sachsen insgesamt vorzuhaltende Platzzahl wird im Rahmen einer vom für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Sächsischen Staatsministerium vorzunehmenden Bedarfsplanung zum Zeitpunkt der Antragsstellung festgelegt. Ein Platz entspricht einem Erwachsenenbett. Bedarfsbedingte Veränderungen der vorgehaltenen Platzzahl sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu begründen.
- d)
- Projekte der Öffentlichkeitsarbeit können zusätzlich gefördert werden. Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Einzelfällen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Höchstens jedoch beträgt die Zuwendung 5 000 Euro, in begründeten Einzelfällen 12 000 Euro. Zuwendungsfähig sind nur Sachausgaben.
- 1.6
- Verfahren
- a)
- Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 1.5 Buchstabe a ist bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
- b)
- Dem Antrag ist eine Stellungnahme der kommunalen Gebietskörperschaft, in der die Frauen- und Kinderschutzeinrichtung angesiedelt ist, beizufügen. Die Stellungnahme soll die Höhe der kommunalen Kostenbeteiligung am Betrieb der jeweiligen Frauen- und Kinderschutzeinrichtung enthalten.
- c)
- Bei Änderungen des Leistungskataloges ist die entsprechende Konzeption der Einrichtung beizufügen.
- d)
- Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 1.5 Buchstabe b ist schriftlich 4 Monate vor Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Bei der Gewährung einer Zuwendung ab 25 000 Euro ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die ausgereichte Zuwendung abzusichern. Die Sicherung kann durch Sicherheitsleistung nach Nummer 1.5.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgen. Bei der Gewährung der Zuwendung ist im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist festzulegen. Für Bauausgaben oder Ausstattungen, die fest mit dem Gebäude verbunden werden, gelten folgende Zweckbindungsfristen: - aa)
- Zuwendungen bis einschließlich 100 000 Euro 5 Jahre,
- bb)
- Zuwendungen über 100 000 Euro 10 Jahre. Für mobile Ausstattungen gilt eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren.
- e)
- Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 1.5 Buchstabe d ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
2. Interventions- und Koordinierungsstellen
- 2.1
- Zuwendungszweck
- Ziel der Förderung ist es, den von häuslicher Gewalt Betroffenen die erforderliche Beratung und Hilfe anbieten zu können. Hierzu bedarf es im Freistaat Sachsen der Interventions- und Koordinierungsstellen. Das Wirken der Interventions- und Koordinierungsstellen geht weit über den Ansatz des allgemeinen Betroffenenschutzes hinaus und beinhaltet zusätzlich zur betroffenenorientierten Beratung die Kooperation und Vernetzung aller beteiligten staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen auf regionaler und überregionaler Ebene.
- 2.2
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden Interventions- und Koordinierungsstellen im Freistaat Sachsen.
- 2.3
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen.
- 2.4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- a)
- Bei der Bewilligung ist auf eine angemessene regionale Verteilung der Interventions- und Koordinierungsstellen zu achten. Dabei soll sich der Zuständigkeitsbereich einer Interventions- und Koordinierungsstelle in der Regel auf eine Kreisfreie Stadt oder auf zwei Landkreise, die sich an den Gebieten der Polizeidirektionen orientieren, erstrecken. Abweichend davon bilden die Kreisfreie Stadt Chemnitz und die angrenzenden Landkreise Erzgebirgskreis und Mittelsachsen zusammengenommen den Zuständigkeitsbereich für eine Interventions- und Koordinierungsstelle.
- b)
- Die Interventions- und Koordinierungsstellen stehen Frauen und Männern offen.
- c)
- Die Interventions- und Koordinierungsstellen arbeiten eng mit der Polizei, den Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen und den Täterberatungsstellen zusammen.
- d)
- Interventions- und Koordinierungsstellen sind in der Regel an Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen angebunden. Eine telefonische Ansprechmöglichkeit der Interventions- und Koordinierungsstelle soll nach Möglichkeit separat von der jeweiligen Frauen- und Kinderschutzeinrichtung vorgehalten werden.
- e)
- Interventions- und Koordinierungsstellen decken folgendes Leistungsspektrum ab:
- aa)
- proaktive Beratung der betroffenen Person nach Kriseninterventionen durch die Polizei sowie Beratungs- und Betreuungsarbeit unter Anwendung der Möglichkeiten, die das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, bietet,
- bb)
- Beratung von Kindern und Jugendlichen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, sowie Vermittlung von weiterführenden Hilfen in Kooperation mit den Netzwerken „Kinderschutz und Frühe Hilfen“,
- cc)
- Kooperations- und Vernetzungsarbeit mit den Polizeidirektionen und -dienststellen sowie weiteren Institutionen und Einrichtungen, die mit der Problematik häuslicher Gewalt sowie der Situation der von häuslicher Gewalt mit betroffenen Kindern konfrontiert sind,
- dd)
- Schulungsarbeit und Multiplikatorentätigkeiten im Rahmen des Netzwerkes.
- f)
- In den Interventions- und Koordinierungsstellen soll jeweils in der Regel mindestens eine ganzjährig tätige, vollzeitbeschäftigte Fachkraft angestellt sein. Sind Teilzeitkräfte angestellt, soll die Gesamtarbeitszeit mindestens dem Umfang einer Vollzeitkraft entsprechen. Fachkräfte sind grundsätzlich:
- aa)
- staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
- bb)
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter.
- 2.5
- Art, Umfang und Höhe der Förderung
- a)
- Die jährliche Zuwendung für den Betrieb der Interventions- und Koordinierungsstelle wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt und setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von bis zu 100 000 Euro und einem Einwohnerbetrag von bis zu 0,04 Euro pro Einwohner im Einzugsgebiet, das dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Interventions- und Koordinierungsstelle entspricht. Bezugsgrundlage ist die bei Antragstellung aktuelle Einwohnerstatistik des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für in der jeweiligen Einrichtung hauptberuflich angestellte Fachkräfte und Sachausgaben. Im Rahmen der Zuwendung sind Leistungen für Weiterbildung und Supervision von den Einrichtungen selbst zu erbringen. Zuwendungen können vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
- b)
- Projekte der Öffentlichkeitsarbeit können zusätzlich gefördert werden. Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Einzelfällen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, gewährt. Höchstens jedoch beträgt die Zuwendung 5 000 Euro, in begründeten Einzelfällen 12 000 Euro. Zuwendungsfähig sind nur Sachausgaben.
- 2.6
- Verfahren
- a)
- Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 2.5 Buchstabe a ist bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
- b)
- Im Antrag ist der Zuständigkeitsbereich zu benennen.
- c)
- Dem Antrag sind eine Stellungnahme der zuständigen Polizeidirektion und der im Einzugsgebiet liegenden Landkreise oder Kreisfreien Stadt beizufügen.
- d)
- Die Stellungnahmen sollen die Höhe der kommunalen Kostenbeteiligung an der jeweiligen Interventions- und Koordinierungsstelle enthalten.
- e)
- Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 2.5 Buchstabe b ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
3. Täterberatungsstellen
- 3.1
- Zuwendungszweck
- Ziel der Förderung ist es, durch Beratungsstellen zur täterorientierten Anti-Gewalt-Arbeit (Täterberatungsstellen) an den Ursachen der Gewaltsituation zu arbeiten. Die Täterberatungsstellen ergänzen das Hilfenetz für von häuslicher Gewalt Betroffene. Ziel dieser Beratungsstellen ist es, Veränderungen bei gewalttätigen Männern und Frauen herbeizuführen, in deren Folge diese in der Lage sind, Verantwortung für das eigene Gewalthandeln zu übernehmen, sich in die betroffene Person einzufühlen und Konflikte partnerschaftlich und gewaltfrei zu lösen.
- 3.2
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden Täterberatungsstellen im Freistaat Sachsen.
- 3.3
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen und andere freie Träger.
- 3.4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- a)
- Die Täterberatungsstellen arbeiten eng mit den Interventions- und Koordinierungsstellen zusammen. Bei der Bewilligung ist auf eine angemessene regionale Verteilung der Täterberatungsstellen zu achten.
- b)
- Täterberatungsstellen bieten folgendes Leistungsspektrum an:
- aa)
- Einzelberatungsgespräche,
- bb)
- Paargespräche,
- cc)
- Durchführung von Trainingskursen und Gruppenberatung,
- dd)
- Öffentlichkeitsarbeit,
- ee)
- Schulungsarbeit und Multiplikatiorentätigkeiten im Rahmen des Netzwerks.
- c)
- Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Täterberatungsstellen in der Regel mit mindestens zwei beim Zuwendungsempfänger angestellten ganzjährig tätigen Fachkräften, deren Stellenumfang zumindest dem einer Vollzeitkraft entspricht, besetzt sind. Fachkräfte sind grundsätzlich:
- aa)
- Psychologinnen und Psychologen,
- bb)
- staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
- cc)
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter.
- 3.5
- Art, Umfang und Höhe der Förderung
- Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 150 000 Euro im Kalenderjahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für hauptberuflich angestellte Fachkräfte und Honorarkräfte sowie Sachausgaben. Zuwendungen können vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
- 3.6
- Verfahren
- a)
- Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
- b)
- Bei Änderungen des Leistungskataloges ist dem Antrag die entsprechende Konzeption der Täterberatungsstelle beizufügen.
4. Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, von Zwangsprostitution und für Betroffene von Zwangsverheiratung
- 4.1
- Zuwendungszweck
- Ziel der Förderung ist es, Betroffenen von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, von Zwangsprostitution und Zwangsverheiratung wirksam helfen zu können. Hierzu ist im Freistaat Sachsen eine Beratungsstelle erforderlich. Den Betroffenen soll eine qualifizierte psychosoziale Beratung und Betreuung angeboten sowie eine sichere Unterbringungsmöglichkeit vermittelt werden. Gegebenenfalls werden sie in Strafverfahren begleitet und, wenn erforderlich, wird ihnen Hilfe für eine sichere Rückkehr ins Herkunftsland angeboten. Von Zwangsheirat betroffenen oder bedrohten Personen soll psychosoziale Beratung und Betreuung, sichere Unterbringung sowie Unterstützung bei administrativen Fragestellungen angeboten werden.
- 4.2
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert wird eine Beratungsstelle im Freistaat Sachsen. Bei Bedarf kann eine Schutzwohnung für Klientinnen gefördert werden.
- 4.3
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige gemeinnützige Vereinigungen.
- 4.4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- a)
- Die Beratungsstelle ist sachsenweit tätig.
- b)
- Die Beratungsstelle hat folgendes Leistungsspektrum anzubieten:
- aa)
- Beratung und Betreuung von Betroffenen von Menschenhandel und Zwangsprostitution im Sinne dieser Richtlinie (außerhalb des Zeugenschutzprogramms der Polizei),
- bb)
- Beratung und Betreuung von Betroffenen von Zwangsheirat im Sinne dieser Richtlinie,
- cc)
- aufsuchende Arbeit im sächsischen Prostitutionsmilieu,
- dd)
- bei Bedarf das Betreiben einer Schutzwohnung für Klientinnen,
- ee)
- nationale und internationale Vernetzungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit.
- c)
- Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Beratungsstelle mit beim Zuwendungsempfänger tätigen Fachkräften besetzt ist, deren Gesamtarbeitszeit in der Regel mindestens dem Umfang von zweieinhalb Vollzeitkräften entspricht. Fachkräfte sind grundsätzlich:
- aa)
- staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
- bb)
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
- 4.5
- Art, Umfang und Höhe der Förderung
- Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu 130 000 Euro im Haushaltsjahr gewährt. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für hauptberuflich angestellte Fachkräfte und Sachausgaben, gleiches gilt für die Ausgaben einer Schutzwohnung. Zuwendungen können vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
- 4.6
- Verfahren
- Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr beziehungsweise die Folgejahre bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
5. Modellprojekte
- 5.1
- Zuwendungszweck
- Ziel der Förderung ist es, neue Konzepte und Angebotsformen zu entwickeln, zu erproben und für andere zugänglich zu machen, sofern dadurch ein Beitrag zur Weiterentwicklung von Inhalt und Struktur des Hilfesystems für den Gewaltschutz in Sachsen geleistet wird.
- 5.2
- Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden Modellprojekte von überregionaler Bedeutung.
- 5.3
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die ihnen angeschlossenen Vereinigungen, andere rechtsfähige Personenvereinigungen sowie wissenschaftliche Einrichtungen und Forschungseinrichtungen.
- 5.4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
- a)
- Vorlage eines fachlich fundierten Konzeptes, das unter anderem die Relevanz des Projektes für die weitere Entwicklung des Hilfesystems in Sachsen aufzeigt, eines Ablaufplans sowie eines Finanzierungsplans.
- b)
- Angaben zur Einbindung einer wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation bei der Durchführung des Projekts.
- c)
- Aussagen zur Veröffentlichung und Nachnutzung der Ergebnisse.
- 5.5
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- Die Zuwendung erfolgt im Wege einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in der Regel bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Benehmen mit dem für Gleichstellung zuständigen Sächsischen Staatsministerium Ausnahmen zulassen. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Zuwendungen können vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
- 5.6
- Verfahren
- a)
- Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung muss in der Regel mindestens drei Monate vor geplantem Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
- b)
- Der Zuwendungsempfänger übersendet den qualifizierten Sachbericht an das für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Sächsische Staatsministerium sowie an die Bewilligungsbehörde.
C.
Übergangsbestimmungen
Förderanträge, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie bereits eingegangen sind und den Förderzeitraum ab dem 1. Januar 2019 betreffen, werden nach den Bestimmungen dieser Richtlinie behandelt.
D.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 9. März 2016 (SächsABl. S. 366), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), außer Kraft.
Dresden, den 27. Juni 2018
Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration
Petra Köpping