Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Bezirksrevisoren
Vom 28. April 2016
I.
Die VwV Bezirksrevisoren vom 3. Dezember 2010 (SächsJMBl. S. 126), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 2.
- In Großbuchstabe A Ziffer I Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Großbuchstabe B Satz 2 werden jeweils die Wörter „des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „der ersten Einstiegsebene der Laubahngruppe 2“ ersetzt.
- 3.
- Großbuchstabe C Ziffer I wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 7 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung - VertrVO) vom 30. März 2009 (SächsGVBl. S. 161)“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2015 (SächsGVBl. S. 510) geändert worden ist,“ ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe g werden die Wörter „der Kostenordnung“ durch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe h wird die Angabe „(FamFG)“ gestrichen.
- dd)
- In Buchstabe l wird die Angabe „FamFG“ durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Angabe „§ 46“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt und die Angaben „(VwV KostVfg)“ sowie „(KostVfg)“ gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe h wird die Angabe „KostVfg“ durch die Wörter „der Kostenverfügung“ ersetzt.
- c)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „Nummer 25.3 der durch Justizministerialschreiben ‚EDV-Verfahren EDV-Kosteneinziehung (EDV-KE) bei der Landesjustizkasse Chemnitz, hier: Dienstanweisung Kosteneinziehung (DAKE) in der Fassung vom 28. November 1995‘ (DAKE) vom 12. September 2000 in Kraft gesetzten Dienstanweisung, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431)“ durch die Wörter „Nummer 1.4 der Dienstanweisung des Oberlandesgerichts Dresden für das automatisierte Kosteneinziehungsverfahren (KE) der Landesjustizkasse (DAKE) vom 1. Oktober 2014“ ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „Ziff. XV Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation des Sozialen Dienstes der Justiz und die Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht (VwV Sozialer Dienst/FA) vom 4. August 2008 (SächsJMBl. S. 350), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431)“ durch die Wörter „Ziffer XV Nummer 1 der VwV Sozialer Dienst/FA vom 11. Juli 2014 (SächsJMBl. S. 71), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362)“ ersetzt.
- 4.
- Großbuchstabe E wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer III Satz 1 werden die Wörter „Abschnitt V der Anlage zur VwV KostVfg“ durch die Wörter „Abschnitt 5 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung“ und die Angabe „Ziff. I Nr. 8 Buchst. h VwV KostVfg“ durch die Wörter „Ziffer I Nummer 10 Buchstabe f der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung“ ersetzt.
- b)
-
Der Ziffer V wird folgender Satz angefügt:
„Bei elektronischer Aktenführung ist dafür ein gesondertes Dokument zu erstellen und zur Akte zu nehmen.“ - 5.
- In Großbuchstabe F Ziffer I Satz 1 werden die Wörter „(Bezeichnung des Gerichts)“ durch die Wörter „[Bezeichnung des Gerichts]“ ersetzt.
- 6.
- In Großbuchstabe G Ziffer I wird die Angabe „§ 51 KostVfg“ durch die Wörter „§ 44 der Kostenverfügung“ ersetzt.
- 7.
- In Großbuchstabe H Ziffer I Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 52 KostVfg“ durch die Wörter „§ 45 der Kostenverfügung“ ersetzt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 28. April 2016
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow