1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Ergänzung und Ausführung der VwV Investkraft

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Ergänzung und Ausführung der VwV Investkraft vom 26. Mai 2016 (SächsABl. S. 724), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Ergänzung und Ausführung der VwV Investkraft

Vom 26. Mai 2016

Auf der Grundlage von § 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26) und Großbuchstabe G Nummer 2 der VwV Investkraft vom 23. Februar 2016 (SächsABl. S. 302) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft bestimmt:

A. Ergänzende Regelungen zur Bewilligung von Zuwendungen nach Großbuchstabe B der VwV Investkraft

Die Bewilligung von Zuwendungen nach Großbuchstabe B der VwV Investkraft für Maßnahmen der kommunalen Infrastruktur in den Bereichen frühkindliche Infrastruktur, Schulinfrastruktur und kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung erfolgt mit folgenden ergänzenden Maßgaben:

1.
Maßnahmen der energetischen Sanierung können sein:
 
a)
Sanierungsvorhaben (Komplexmaßnahmen) und
 
b)
Einzelmaßnahmen.
2.
Bei Sanierungsvorhaben (Komplexmaßnahmen) sind die Vorgaben der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der zum Zeitpunkt der Bestätigung des Maßnahmeplans geltenden Fassung, einzuhalten.
3.
Bei Einzelmaßnahmen, außer Neubaumaßnahmen, muss die geförderte technische Einrichtung oder Anlage dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und nach Durchführung der Maßnahme eine höhere Energieeffizienz aufweisen.
4.
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur sind die in § 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, genannten Kindertageseinrichtungen, soweit sie überwiegend der Betreuung, Förderung, Erziehung und Bildung in der Zeit vor der Einschulung dienen.

B. Ergänzende Regelungen zur Bewilligung von Zuwendungen nach Großbuchstabe C der VwV Investkraft

Die Bewilligung von Zuwendungen nach Großbuchstabe C Ziffer I Buchstabe a und b erfolgt mit folgenden ergänzenden Maßgaben:

1.
Die Maßnahmen nach Ziffer I Buchstabe b umfassen alle förderfähigen Maßnahmen nach Ziffer V Nummer 2 Buchstabe a, b, d und e der VwV Kita Bau .
2.
Ziffer IV Nummer 3, 4 und 7 der VwV Kita Bau findet keine Anwendung.
3.
Ziffer II Teil A der FöriSIF findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch nicht fest mit dem Gebäude verbundene Ausstattung gefördert werden kann.
4.
Ziffer II Teil B der FöriSIF findet keine Anwendung.

C. Ergänzende Regelungen zu Verfahrensbestimmungen nach Großbuchstaben D, E und G der VwV Investkraft

1.
Abweichend von Ziffer III der VwV Kita Bau erfolgt die Antragstellung direkt bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – als Bewilligungsstelle nach der VwV Investkraft . Die Bewilligung der Maßnahmen erfolgt direkt durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – gegenüber dem Träger der Maßnahme (Endempfänger) im Wege der Anteilsfinanzierung. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen. Die Ziffern VI, VII und VIII der VwV Kita Bau finden keine Anwendung.
2.
Die Prüfung und Bestätigung, dass die Kindertageseinrichtung in einem Bedarfsplan nach § 8 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen aufgenommen ist, erfolgen im Rahmen der Aufstellung der Maßnahmepläne durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt.
3.
Von einer Beteiligung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen als zuständige Fachstelle wird im Hinblick auf das Maßnahmeplanverfahren abgesehen.
4.
Mit der Bestätigung des Maßnahmeplans als Investitionsplan ist für Maßnahmen im Bereich der schulischen Infrastruktur zugleich die Bestätigung der Standortsicherheit des Schulstandortes für die Dauer der Zweckbindungsfrist verbunden.
5.
Die Ziffer VII der FöriSIF findet mit folgender Maßgabe Anwendung:
Für die Bewilligung von Zuwendungen für Maßnahmen, die dem vereinfachten Antragsverfahren nach Großbuchstabe G Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 der VwV Investkraft unterliegen, findet nur die Ziffer VII Nummer 1.2 Buchstabe h und j Anwendung.
6.
Soweit für die Anwendung von Bestimmungen der VwV Investkraft oder der mit Maßgaben anzuwenden Regelungen eine bestimmte betragsmäßige Höhe der Investitionssumme oder der Zuwendung maßgeblich ist, richtet sich diese nach den Angaben des Investitionsplans. Satz 1 findet auf die Berechnung von Zweckbindungsfristen keine Anwendung, diese erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich bewilligten Zuwendung. Die Regelungen von Großbuchstabe D Nummer 10 und 12 der VwV Investkraft bleiben unberührt.
7.
Abweichend von Nummer 6 Satz 1 dieses Erlasses werden Einzelmaßnahmen in Investitionsplänen, die dasselbe Gebäude und/oder denselben Schulstandort betreffen, summenmäßig zusammengerechnet.

D. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 26. Mai 2016

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 24, S. 724
    Fsn-Nr.: 520-V16.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Mai 2016