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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen vom 23. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 257)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen

Vom 23. Juni 2016

Auf Grund des § 62 Absatz 1, 2 Nummer 6 und 9 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1

Die Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in Form von Neigungskursen für die Klassenstufen 7 bis 9 und Vertiefungskursen für die Klassenstufe 10“ gestrichen.
2.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Neigungskurse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 können“ durch die Wörter „Der Wahlpflichtbereich nach § 2 Absatz 1 Satz 3 kann in Form von Neigungskursen“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Innerhalb der von der Schule angebotenen Neigungskurse wählen die Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 je Schuljahr einen Neigungskurs. Der Unterricht in den jeweils gewählten Neigungskursen ist für alle Schüler verbindlich.“
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Neigungs- oder Vertiefungskurs“ durch das Wort „Neigungskurs“ ersetzt.
 
d)
In den Absätzen 4 und 5 werden die Wörter „Neigungs- und Vertiefungskurse“ jeweils durch das Wort „Neigungskurse“ ersetzt.
 
e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die vertiefte sportliche Ausbildung und die ab Klassenstufe 6 durchgehend belegte zweite Fremdsprache sollen in der Klassenstufe 10 fortgeführt werden.“
3.
§ 37 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
4.
§ 39 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
5.
In § 42 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 37 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 4 und 5“ ersetzt.
6.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Abs. 1 Satz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 4 und 5“ ersetzt.
7.
In § 73 werden die Wörter „§ 37 Abs. 1 Satz 3 und 5“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
8.
In den §§ 79 und 85 wird die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 5“ jeweils durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Dresden, den 23. Juni 2016

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 7, S. 257
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2016