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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung

Vollzitat: Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 514)

Gesetz
zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung

Vom 20. Oktober 2016

Der Sächsische Landtag hat am 28. September 2016 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 19a
Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016“.
 
b)
Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 45
(weggefallen)“.
2.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Juli 2016 erhöhen sich um 2,61 Prozent
 
1.
die Grundgehaltssätze,
 
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
 
3.
die Amtszulagen,
 
4.
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist,
 
5.
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen sowie
 
6.
die Anwärtergrundbeträge
der jeweils bis zum 30. Juni 2016 geltenden Monatsbeträge.“
3.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Nachzahlungen für den Zeitraum
vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016
(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016 vorhandene Beamte und Richter erhalten Nachzahlungen für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 und für die Monate Januar bis Juni 2016 in Höhe eines Prozentsatzes nach Absatz 2 der ihnen im jeweiligen Kalenderjahr und in den Monaten Januar bis Juni 2016 zustehenden Dienstbezüge nach Absatz 3 aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Satz 1 gilt nicht für Anwärter.

(2) Für die Nachzahlungen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die folgenden Prozentsätze:
Nachzahlungen
Zeitraum Prozentsatz
Zeitraum Prozentsatz
für das Kalenderjahr 2011 2,53 Prozent
für das Kalenderjahr 2012 0,98 Prozent
für das Kalenderjahr 2013 2,16 Prozent
für das Kalenderjahr 2014 1,55 Prozent
für das Kalenderjahr 2015 1,28 Prozent
für die Monate Januar bis Juni 2016 2,05 Prozent


(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
 
1.
das Grundgehalt,
 
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
 
3.
die Amtszulagen und
 
4.
die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, und nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge nach § 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder nach § 8 bleibt unberücksichtigt.“
4.
In § 20 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458) geändert worden ist,“ gestrichen.
5.
§ 45 wird aufgehoben.
6.
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80 folgende Angabe eingefügt:
 
„§ 80a
Nachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016“.
2.
§ 80 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. Juli 2016 um 2,61 Prozent erhöht.“
3.
Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
„§ 80a
Nachzahlungen für den Zeitraum
vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016
(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2016 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten Nachzahlungen für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 und für die Monate Januar bis Juni 2016 in Höhe eines Prozentsatzes nach Absatz 2 der ihnen im jeweiligen Kalenderjahr und in den Monaten Januar bis Juni 2016 zustehenden Versorgungsbezüge vor Anwendung von Ruhens- und Kürzungsbestimmungen nach den §§ 53 bis 57 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, nach den §§ 17j bis 17l des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, oder nach Unterabschnitt 9. In Fällen des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder des § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist maßgebender Versorgungsbezug nach Satz 1 das höchste zustehende Ruhegehalt.

(2) Für die Nachzahlungen nach Absatz 1 gelten die in § 19a Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes genannten Prozentsätze.

(3) Als Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht:
 
1.
Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, nach § 17i des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, nach den §§ 57 bis 60 oder nach § 82 Absatz 3,
 
2.
Einmalzahlungen nach § 18 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734) geändert worden ist, in der am 28. Februar 2013 geltenden Fassung,
 
3.
Ausgleiche bei besonderen Altersgrenzen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder nach § 91,
 
4.
einmalige Leistungen nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder nach Unterabschnitt 4 und
 
5.
Unfallausgleiche nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder nach § 38.
(4) Die Nachzahlungsbeträge nach § 19a des Sächsischen Besoldungsgesetzes und nach Absatz 2 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen nach Unterabschnitt 9.“

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Dresden, den 20. Oktober 2016

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anhang (zu Artikel 1 Nummer 6)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 12, S. 514
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2016