1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 591)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Vom 25. Oktober 2016

Auf Grund des § 6 Absatz 4 Satz 1 und des § 7 Absatz 5 Satz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 10 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673) sowie des § 5 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium der Justiz:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Ausführung der Bundesnotarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2013 (SächsGVBl. S. 205) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen und die Angabe „BNotOVO“ wird durch die Angabe „BNotOAVO“ ersetzt.
2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Anrechnungszeiten vorübergehender Amtsniederlegung bei erneuter Bewerbung um eine Notarstelle“.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Notarassessor erhält Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen entsprechend den für Beamte auf Probe des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
5.
§ 6a wird wie folgt gefasst:
„§ 6a
Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
aus familiären Gründen
(1) Elternzeit wird durch die Notarkammer entsprechend der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gewährt.
(2) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen wird durch die Notarkammer entsprechend dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.“
6.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Anrechnungszeiten vorübergehender Amtsniederlegung bei erneuter Bewerbung um eine Notarstelle
Bei der erneuten Bewerbung um eine Notarstelle sind die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b der Bundesnotarordnung auf die bisherige Amtstätigkeit bis zu Hälfte der aktiven Dienstzeit als Notar anzurechnen.“
7.
In § 11 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 und § 12 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Oktober 2016

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 13, S. 591
    Fsn-Nr.: 302

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Dezember 2016