Gesetz
zur Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Vom 13. Dezember 1996
Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVB1. S. 301, ber. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281), wird wie folgt geändert:
- 1.
-
97 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftliche Unternehmen ungeachtet der Rechtsform errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, sofern - 1.
- der öffentliche Zweck dies rechtfertigt,
- 2.
- das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
- 3.
- der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
- Im Bereich der Wohnungswirtschaft hat die Gemeinde darüber hinaus darauf hinzuwirken, daß die zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes erforderliche Kredit- und Investitionsfähigkeit gesichert ist und der von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltene Wohnungsbestand keine marktbeherrschende Stellung einnimmt.“
- 2.
- 132 Abs. 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 13. Dezember 1996
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht