Erste Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Notarwesen
Vom 24. April 2017
I.
Die VwV Notarwesen vom 27. August 2013 (SächsJMBl. S. 77), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Nummer 14 nach dem Wort „Bestallungsurkunde“ die Wörter „sowie die Unterschrifts- und Siegelprobe“ eingefügt.
- 2.
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- b)
- Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Doppelbuchstabe ee werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- bb)
- In Doppelbuchstabe jj Halbsatz 2 werden die Wörter „eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Exemplar“ durch die Wörter „handschriftlicher, nicht tabellarischer Lebenslauf“ ersetzt.
- 3.
- Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Wörter „§ 7 Abs. 7 Satz 1 der Bundesnotarordnung [BNotO]“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 7 Satz 1 der Bundesnotarordnung“ und die Wörter „auf dem Dienstweg“ werden durch die Wörter „über die Notarkammer“ ersetzt und die Wörter „und für Europa“ werden gestrichen.
- b)
- Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 7 Satz 2 BNotO“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 7 Satz 2 der Bundesnotarordnung“ und die Angabe „§ 7 Abs. 5 Satz 1 BNotO“ wird durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 Satz 1 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- c)
- In Buchstabe c wird die Angabe „§ 7 Abs. 7 BNotO“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 7 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
- 4.
- Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- b)
- In Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort „bezieht“ die Wörter „oder sich der Bewerber auf eine andere Stelle beworben hat, über deren Besetzung noch nicht entschieden ist“ eingefügt.
- c)
- In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „und für Europa“ und die Angabe „(BNotOVO)“ gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 205)“ werden ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 591) geändert worden ist,“ eingefügt.
- d)
- In Buchstabe e wird die Angabe „BNotO“ durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ ersetzt und die Wörter „und für Europa“ werden gestrichen.
- 5.
-
Nach Nummer 11 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist bei Ablauf der Bewerbungsfrist die Notarstelle noch nicht besetzbar, ist der Zeitpunkt der Besetzbarkeit maßgebend.“ - 6.
- In Nummer 12 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
- 7.
- Nummer 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Bestallungsurkunde“ die Wörter „sowie die Unterschrifts- und Siegelprobe“ eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „BNotO“ durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
- c)
- In Satz 3 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- d)
-
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Präsident des Landgerichts veranlasst den Notar, die eigenhändige Unterschrift sowie den Abdruck seiner Präge- und seiner Farbdrucksiegel einzureichen und übersendet eine Abschrift hiervon auf dem Dienstweg an das Staatsministerium der Justiz.“ - 8.
- Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „BNotO“ durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 83 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung – GBV)“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b Satz 1 wird die Angabe „§ 93 Abs. 3 Satz 2 BNotO“ durch die Wörter „§ 93 Absatz 3 Satz 2 der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
- 9.
- Nummer 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „BNotO“ durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ und die Angabe „BNotOVO“ wird durch die Wörter „der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
- bb)
- In Doppelbuchstabe ii wird die Angabe „BNotOVO“ durch die Wörter „der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Bundesnotarordnung“ ersetzt
- cc)
- In den Doppelbuchstaben aa, bb, dd bis hh und jj bis ll wird jeweils die Angabe „BNotO“ durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
- dd)
- Doppelbuchstabe mm wird aufgehoben.
- ee)
- Doppelbuchstabe nn wird Doppelbuchstabe mm und die Angabe „BNotO“ wird durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „BNotO“ durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
- 10.
- Nummer 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe d wird die Angabe „BNotO“ durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ und die Angabe „BNotOVO“ wird durch die Wörter „der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Bundesnotarordnung“ ersetzt
- b)
- In den Buchstaben a bis c und e bis h wird jeweils die Angabe „BNotO“ durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
- c)
- Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt:
- „i)
- vor Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz ‚außer Dienst (a. D.)‘ (§ 52 Absatz 2 der Bundesnotarordnung),“.
- d)
- Die bisherigen Buchstaben i bis k werden die Buchstaben j bis l und die Angabe „BNotO“ wird jeweils durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
- 11.
- In Nummer 21 Satz 1 wird die Angabe „BNotO“ durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ ersetzt und nach dem Wort „Richter“ werden ein Komma und die Wörter „die nicht zugleich zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind,“ eingefügt.
- 12.
- Nummer 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Wortlaut wird die Angabe „BNotO“ durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Präsident des Landgerichts unterrichtet den Präsidenten der Notarkammer und auf dem Dienstweg das Staatsministerium der Justiz über die Anzeige.“ - 13.
- Nummer 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „DONot“ durch die Wörter „der Dienstordnung für Notarinnen und Notare“ ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 14.
- Nummer 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Buchstaben b und i Satz 2 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- b)
- In Buchstabe f Satz 1 wird die Angabe „(SächsDG)“ gestrichen und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist“ ersetzt.
- c)
- Buchstabe j wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- „aa)
- eine Verlegung der Geschäftsstelle und eine Änderung der Wohnanschrift,“.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 15.
- In Nummer 1 Buchstabe b Satz 2, Nummer 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b Satz 1 und Buchstabe c Satz 2, Nummer 5 Buchstabe a Satz 1 und 4 sowie Buchstabe b Satz 2, Nummer 6, 8, 10 Satz 2, Nummer 17 Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe c Satz 2 sowie Nummer 27 Buchstabe a Satz 3 Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 16.
- In den Nummern 15, 17 Buchstabe b Satz 1 sowie Buchstabe d Satz 2 und 3, Nummer 18 Buchstabe a Satz 1 und 3 sowie Buchstabe b Satz 2, Nummer 24 Buchstabe a Satz 1 sowie Nummer 28 Buchstabe b Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „BNotO“ durch die Wörter „der Bundesnotarordnung“ ersetzt.
- 17.
- Nummer 29 wird wie folgt gefasst:
- „28.
- Aufbewahrung von Personalakten
Die Aufbewahrung von Personalakten richtet sich nach der Sächsischen Justizschriftgutverordnung vom 17. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 199) in der jeweils geltenden Fassung. Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht von einem Archiv des Freistaates Sachsen oder einem Archiv einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts übernommen werden. Zuvor wird die Ländernotarkasse über die beabsichtigte Vernichtung oder Abgabe schriftlich benachrichtigt. Die für Disziplinarvorgänge betreffendes Schriftgut geltenden spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Tilgung, Vernichtung und den Ausschluss der Verwertbarkeit bleiben unberührt.“ - 18.
- In Nummer 31 wird die Angabe „(DONot)“ gestrichen.
- 19.
- Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
- 20.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- § 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Im Rahmen der elektronischen Datenverwaltung bedient sich die Notarin oder der Notar zur automationsgestützten Führung der Bücher und Verzeichnisse der hierfür nach § 27 Absatz 3 betriebenen Systeme und darf die für die Führung dieser Bücher und Verzeichnisse erforderlichen Daten auf diesen Systemen verarbeiten; die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sind durch geeignete Verfahren nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Die Notarin oder der Notar hat eine Bescheinigung des Systembetreibers darüber einzuholen, dass es sich um ein System nach § 27 Absatz 3 handelt und welche Verfahren zur Anwendung kommen.“ - bb)
- Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Abschriften der Verfügungen von Todes wegen, die gemäß § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Dienstordnung der Notare vom 22. August 1990 (GBl. DDR I Nr. 57 S. 1332) in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 5 der Dienstordnung für Notare des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz in der ab 1. Februar 1985 geltenden Fassung (BayJMBl. S. 3, 6), Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt 1 Nr. 2 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 925, 1153) und Artikel 13 Abs. 01 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 2589) sowie § 16 Abs. 1 Satz 5 der Anlage zu Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inkraftsetzung der Dienstordnung für Notare vom 12. Februar 1999 (SächsJMBl. S. 40) zu den Nebenakten genommen worden sind, sind abweichend von Satz 1 100 Jahre aufzubewahren. Die vor dem 1. Januar 1950 entstandenen Unterlagen sind abweichend von den in Satz 1 Spiegelstrich 1 und in Satz 2 genannten Fristen dauernd aufzubewahren; eine Pflicht zur Konservierung besteht nicht. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem ersten Tage des auf die letzte inhaltliche Bearbeitung folgenden Kalenderjahres. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu vernichten, sofern nicht im Einzelfall ihre weitere Aufbewahrung erforderlich ist.“ - b)
- Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei bargeldlosem Zahlungsverkehr über das System der elektronischen Notaranderkontenführung sind die Eintragungen unter dem Datum des Abrufs der Umsatzdaten am Tag des Abrufs vorzunehmen; Notarinnen und Notare haben die Umsätze unverzüglich abzurufen, wenn sie schriftlich oder elektronisch Kenntnis von neuen Umsätzen erlangt haben.“ - c)
- Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit Notaranderkonten elektronisch geführt werden, sind in Spalte 3 des Massenbuches bei Überweisungen vom Notaranderkonto neben dem Namen des Empfängers auch dessen Bankverbindung und der Verwendungszweck der Überweisung und ist bei Einzahlungen auf das Notaranderkonto neben dem Namen des Überweisenden oder des Einzahlers der Verwendungszweck anzugeben.“ - d)
- In § 17 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
- e)
- § 22 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 6“ ersetzt.
- bb)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- die mit der Nummer der Masse versehenen Kontoauszüge (§ 27 Absatz 4 Satz 6), sofern das Notaranderkonto elektronisch geführt wird, an deren Stelle die Mitteilungen über neue Umsätze,“.
- cc)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
- f)
- § 23 Absatz 1 Satz 2 wird wir folgt geändert:
- aa)
- In Spiegelstrich 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgender Spiegelstrich wird angefügt:
„· Erklärungen gemäß § 27 Absatz 4 Satz 4.“ - g)
- § 25 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ausweislich der Kontoauszüge“ gestrichen und nach dem Wort „Geldbeträge“ werden ein Komma und die Wörter „soweit die Notaranderkonten elektronisch geführt werden ausweislich der letzten Eintragungen im Verwahrungs- und Massenbuch, im Übrigen ausweislich der am Jahresschluss vorliegenden Kontoauszüge“ eingefügt.
- bbb)
-
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Ziffer I Nummer 3 und Ziffer II ist in der Spalte ‚Bemerkungen‘ die Art der Verwahrung genau anzugeben (Bezeichnung des Kreditinstituts, Nummer des Anderkontos, bei elektronisch geführten Notaranderkonten das Datum der letzten Eintragung im Verwahrungs- und Massenbuch, im übrigen das Datum des letzten den Buchungen im Verwahrungs- und Massenbuch zugrunde liegenden Kontoauszuges).“ - bb)
- In Absatz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Guthaben“ die Wörter „oder, werden die Notaranderkonten elektronisch geführt, mit den im elektronisch geführten Verwahrungs- und Massenbuch angegebenen Guthaben“ eingefügt.
- h)
- § 27 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- bb)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Führung eines Notaranderkontos mittels Datenfernübertragung ist zulässig, wenn dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Überweisungen sowie der Umsatzdaten getroffen sind (elektronische Notaranderkontenführung). Das System der elektronischen Notar-anderkontenführung ist nur durch solche informationstechnischen Netze zugänglich, die durch die Bundesnotarkammer oder in deren Auftrag betrieben werden und die mit den Systemen der im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitute oder der Deutschen Bundesbank gesichert verbunden sind. Die Landesjustizverwaltung soll weitere Zugangswege nur zulassen, sofern diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2 entsprechen.“ - cc)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 3 gilt nicht, wenn das beauftragte Kreditinstitut vor erstmaliger Einrichtung eines elektronisch geführten Notaranderkontos schriftlich und unwiderruflich erklärt hat, dass es mit jeder elektronischen Bereitstellung der Umsatzdaten über die Ausführung einer Überweisung gleichzeitig bestätigt, den Überweisungsauftrag mit den in den Umsatzdaten enthaltenen Informationen in seinem Geschäftsbereich ausgeführt zu haben.“ - dd)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Dresden, den 24. April 2017
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow