Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Freistaat Sachsen
(EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie)
Vom 6. März 2020
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.1
- Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage der Operationellen Programme des Freistaates Sachsen für den Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2014 bis 2020 nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinie, der Fachrichtlinien sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des EFRE beziehungsweise des ESF und komplementären nationalen Haushaltsmitteln. Zuwendungen für Vorhaben können nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinie und der Fachrichtlinien auch erfolgen, sofern ausschließlich Landesmittel zur Verfügung gestellt werden.
- 1.2
- Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- 1.2.1
- die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
- 1.2.2
- die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289) und
- 1.2.3
- die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
- 1.3
- Es gelten die unionsrechtlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung soweit nicht in dieser Rahmenrichtlinie oder den Fachrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
- 1.4
- Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben der Investition in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) dient oder ein beschäftigungspolitisches Ziel (ESF) verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt.
- 1.5
- Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2 500 Euro unterschreitet.
- 1.6
- Förderfähig sind nur Ausgaben und Kosten, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung.
- 1.7
- Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.
- 1.8
- Für Zuwendungen an kommunale Körperschaften aus Mitteln des EFRE bleibt die Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) unberührt.
- 1.9
- Die Fachrichtlinien benennen bei vorhandener Beihilferelevanz die beihilferechtlichen Grundlagen und berücksichtigen die beihilferechtlichen Vorschriften.
2. Gegenstand der Förderung
Die Fördergegenstände und für den ESF auch Vorhabensbereiche sind in den Fachrichtlinien festgelegt.
3. Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen, Fördergebiet
Die Zuwendungsempfänger und die Zuwendungsvoraussetzungen für die jeweiligen Fördergegenstände bestimmen sich nach den Regelungen der Fachrichtlinien. Der Durchführungsort der Vorhaben muss im Programmgebiet gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 liegen. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehungsweise Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 4.1
- Zuwendungsart, Finanzierungsart
- Die Zuwendung wird als Projektförderung und abweichend von Nummer 2.1. der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in Abhängigkeit des Vorhabensbereiches in Form von Anteils- oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b, c d und e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der jeweils geltenden Fassung sind nach vorheriger Bestimmung der Verwaltungsbehörden für den EFRE und den ESF zulässig. In Abweichung zu Nummer 2.3 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung können Personalkosten pauschaliert werden.
- 4.2
- Form der Zuwendung
- Die Zuwendung wird in Abhängigkeit des Vorhabensbereiches in Form von Zuschüssen, als Darlehen oder Finanzinstrument (Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013) gewährt.
- 4.3
- Bemessungsgrundlage
- 4.3.1
- Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im EFRE und ESF (NBest-SF, Anlage 1). Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheids verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Darüber hinaus gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten die Vorgaben der Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Für den ESF sind dies die Vorgaben in Anlage 2. Die Ausgaben und Kosten müssen vorhabensbezogen sein. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben.
- 4.3.2
- Im EFRE finden für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (NBest-SF-Kosten, Anlage 3) Anwendung. Nummer 4.3.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 4.3.3
- Zusätzlich zu den als förderfähig anerkannten Ausgaben und Kosten sind lineare Abschreibungen gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften förderfähig, sofern deren Förderung in den Fachrichtlinien nicht ausgeschlossen wurde, jedoch nur mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind und nur, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse oder der Gewährung einer Investitionszulage finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen beziehungsweise nach den AfA-Tabellen des Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V. (DFG).
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 5.1
- Abweichend von Nummer 1.4 Satz 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung darf mit dem Vorhaben begonnen werden, sobald der Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Der Antragsteller trägt das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Diese Regelungen gelten für Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2014 begonnen wurden.
- Der Abschluss eines langfristig geschlossenen Vertrages (Dauerschuldverhältnis) oder eines Vertrages mit wiederkehrenden Leistungen oder der Einkauf von Lieferungen und Leistungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, durch den Zuwendungsempfänger, gilt, in Abweichung von Nummer 1.4.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, nicht als Beginn des Vorhabens, wenn der Vertragsgegenstand nicht alleiniger Zweck der Zuwendung ist.
- Ausgaben, die von dem Zuwendungsempfänger vor dem 1. Januar 2014 gezahlt wurden, kommen für die Förderung nicht in Betracht.
- 5.2
- Der Zuwendungsempfänger wird zur Aufbewahrung der Belege und Verträge sowie aller sonst mit der Förderung zusammenhängender Unterlagen mindestens bis zum 31. Dezember des sechsten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die letzte Auszahlung an den Zuwendungsempfänger erfolgte, verpflichtet.
- Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), dauert die Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember des zehnten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Dies ist der Tag, an dem der Zuwendungsbescheid dem Zuwendungsempfänger zugeht.
- Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), dauert die Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember des zehnten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.
- Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. vom 11.1.2012, (2012/21/EU), dauert die Aufbewahrungsfrist mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums.
- Erfolgt die Zuwendung auf Grundlage der DAWI-De-minimis Verordnung (EU) Nr.360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8 sowie ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2) dauert die Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember des zehnten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.
- Es gilt die jeweils längere Aufbewahrungsfrist. Die Bewilligungsstelle informiert den Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung über das tatsächliche Ende der Aufbewahrungsfrist.
- 5.3
- Werden mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt, wird im Zuwendungsbescheid nach Maßgabe der Fachrichtlinie abweichend von Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung eine Zweckbindungsfrist von höchstens fünf Jahren festgelegt. Diese beginnt mit Ablauf des Vorhabenzeitraums. Für Vorhaben, die Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhalten, beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre, beginnend mit der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Unabhängig von der Zweckbindungsfrist besteht nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine Rückzahlungsverpflichtung für die Dauer von zehn Jahren, wenn die Produktionstätigkeit nach der Abschlusszahlung an einen Standort außerhalb der Union verlagert wird, außer wenn der Zuwendungsempfänger ein KMU ist. Im Zuwendungsbescheid ist auf die Rückzahlungsverpflichtungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinzuweisen.
- 5.4
- Der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn es bereits beendet ist.
- 5.5
- Der Zuwendungsempfänger wird im Bescheid darüber informiert, dass die Zuwendung aus Mitteln des EFRE beziehungsweise ESF und – soweit zutreffend – aus Steuermitteln auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Langtages beschlossenen Haushaltes zur Verfügung gestellt werden (§ 44a der Sächsischen Haushaltsordnung). Der Zuwendungsempfänger wird darüber unterrichtet, dass er sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklärt. Der Zuwendungsempfänger wird im Zuwendungsbescheid beziehungsweise in vergleichbaren Unterlagen zur Durchführung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Anhang XII Nummer 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und – soweit zutreffend – gemäß § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung verpflichtet. Das betrifft insbesondere die Verpflichtung, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Zuwendungsempfängers auf die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds hinzuweisen sowie bei schriftlichen Pressemitteilungen und Informationsdrucksachen zusätzlich – soweit zutreffend – auf die Mitfinanzierung durch den Freistaat Sachsen hinzuweisen. Die Bewilligungsstelle kann Formvorschriften erlassen. Die Verwaltungsbehörden EFRE und ESF stellen Informations- und Publizitätsmaterial einschließlich Gestaltungsvorlagen und Mustertexte in elektronischem Format bereit.
- 5.6
- Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist Bestandteil der Operationellen Programme zum EFRE und ESF. Im EFRE wird die Beachtung des Querschnittsziels bei der Auswahl der Projekte über den Weg der Projektauswahlkriterien und über entsprechende Bestimmungen in den Fachrichtlinien sichergestellt. Im Rahmen des ESF geförderte Projekte dürfen dem Grundsatz des Umwelt- und Ressourcenschutzes entsprechend nicht die nachhaltige Entwicklung beeinträchtigen; die Fachrichtlinien sollen zur Umsetzung des Grundsatzes weitergehende Regelungen treffen.
- 5.7
- Alle Vorhaben sind so vorzubereiten und umzusetzen, dass
- a)
- die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Umsetzung des Gleichstellungsgrundsatzes der Operationellen Programme sichergestellt werden,
- b)
- jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ausgeschlossen wird.
- 5.8
- Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
6. Verfahren
Soweit in der Fachrichtlinie nichts anderes angegeben ist, ist Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle die
- Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 4910-0
Fax: 0351 4910-4000 1015
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
Internet: www.esf-in-sachsen.de,
www.sab.sachsen.de,
www.strukturfonds.sachsen.de - 6.1
- Antragsverfahren
- 6.1.1
- Die Anträge und Vorhabenbeschreibungen müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form erfolgen.
- 6.1.2
- Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers des jeweiligen Vorhabens auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms und darüber hinaus für Zwecke der laufenden Analyse der Förderpraxis und der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, von anderen Personen (insbesondere Teilnehmer des Vorhabens und Mitarbeiter des Antragstellers) deren personenbezogene Daten an die Bewilligungsstelle weitergegeben werden, das Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen.
- 6.2
- Bewilligungsverfahren
- Die Bewilligungsstelle prüft die Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit der eingereichten Anträge. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In der Fachrichtlinie können das Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium beziehungsweise der Einbezug geeigneter Fachstellen festgelegt werden.
- 6.3.
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
- 6.3.1
- Der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, für die Durchführung des Vorhabens entweder ein separates Buchungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden (Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
- 6.3.2
- Soweit in der Fachrichtlinie nichts anderes angegeben ist, erfolgen Auszahlungen nur für bereits getätigte Ausgaben beziehungsweise angefallene Kosten (Erstattungsprinzip) und auf Grundlage quittierter Rechnungen oder gleichwertiger Buchungsbelege im Sinne von Artikel 131 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Im Falle von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen oder als Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen, nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b, c, d und e beziehungsweise Sachleistungen nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt stattdessen Nummer 6.3.3. Für Mittel, die aus dem ESF eingesetzt werden, kann für den jeweiligen Vorhabensbereich in den Fachrichtlinien eine Ausnahme vom Erstattungsprinzip bestimmt werden. Darüber hinaus kann die Bewilligungsstelle für Mittel aus dem ESF in begründeten Fällen oder wenn die Zuwendungssumme mehr als 10 000 Euro beträgt, Ausnahmen vom Erstattungsprinzip zulassen; Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist in diesem Fall anzuwenden. Für Mittel aus dem EFRE kann die Verwaltungsbehörde für begründete Fälle Ausnahmen entsprechend Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zulassen.
- 6.3.3
- Soweit die Zuwendung als standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierung, Pauschalsatz oder als Finanzierung, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht, gewährt wird, sind im Zuwendungsbescheid die Bedingungen zu beschreiben, die vor Auszahlung der Zuwendung erfüllt sein müssen. Die Fachrichtlinien enthalten hierfür Maßgaben.
- 6.3.4
- Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form aufgebaut sein.
- 6.4
- Verwendungsnachweisverfahren
- 6.4.1
- Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form aufgebaut sein. Soweit die Zuwendung als standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierung Pauschalsatz oder als Finanzierung, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht, gewährt wird, sind die Bedingungen nach Nummer 6.3.3 zu berücksichtigen; die Fachrichtlinien können hierfür weitere Maßgaben enthalten.
- 6.4.2
- Nach Maßgabe der Fachrichtlinien können in Abänderung zu Nummer 6.1 der NBest-SF kürzere Fristen für die Einreichung von Zwischennachweisen zum Jahresende und von Verwendungsnachweisen zum Vorhabensende bestimmt werden. Auch kann vorgesehen werden, dass die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabendauer und der Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten kann.
7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1455), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), außer Kraft.
Dresden, den 6. März 2020
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig
Anlage 1
(zu Nummer 4.3.1)
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF (NBest-SF)
Die NBest-SF für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) finden keine Anwendung.
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
- 1.1
- Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
- 1.2
- Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
- 1.3
- Für Zuwendungsempfänger, die nicht unter Nummer 3 fallen gilt: Sofern mit der Zuwendung Lieferungen, Leistungen oder Bauleistungen im Wert von mehr als 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beschafft werden, sind vor Auftragserteilung so weit möglich mindestens drei vergleichbare Angebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter einzuholen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt. Als vergleichbare Angebote können auch öffentlich zugängliche Preisinformationen (zum Beispiel aus Katalogen, Flyern oder Internetangeboten) eingeholt werden. Die Begründung der Entscheidung ist zu dokumentieren.
- Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschaffungen über Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
- Für den EFRE sind die Sätze 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn der Fördersatz 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten übersteigt und zugleich die Zuwendung beziehungsweise Bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50 000 Euro beträgt.
- 1.4
- Die Zuwendung kann widerrufen werden, wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn der Zuwendungsempfänger die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
- 1.5
- Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung, zum Beispiel Sponsoring) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Dabei dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden. Der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.
- Die Einzelansätze dürfen überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der förderfähigen Ausgaben ausgeglichen werden kann und das Erreichen des Zuwendungszwecks nicht gefährdet wird. Der Ausgleich einer Überschreitung nach Satz 3 durch Einsparungen bei Leistungen an Teilnehmer und bei der Verringerung der Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie der Umsatzsteuer ist unzulässig. Die Sätze 3 und 4 finden bei der Festbetragsfinanzierung keine Anwendung. Bei standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen oder Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen, im Sinne von Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind Abweichungen der tatsächlichen Kosten unbeachtlich.
- 1.6
- Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten aus der Zuwendung finanziell nicht besser- stellen als vergleichbare Staatsbedienstete. Die Prüfung der Einhaltung dieses Besserstellungsverbotes kann durch Abgleich der Entgelte mit den Tabellenentgelten des TV-L erfolgen. Soweit der Zuwendungsempfänger dem Besserstellungsverbot unterliegt und den TV-L übersteigende Personalausgaben tätigt, sind diese nur bis zur Höhe TV-L (Ausnahme TVöD) förderfähig.
- 1.7
- Auszahlungen erfolgen nur für bereits getätigte Ausgaben (Erstattungsprinzip) und, außer im Fall von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen und Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen, sowie Sachleistungen, auf Grundlage quittierter Rechnungen oder gleichwertiger Buchungsbelege im Sinne von Artikel 131 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Soweit im Zuwendungsbescheid die Auszahlung für noch nicht getätigte Ausgaben ausdrücklich zugelassen ist, darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für längstens innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen dürfen die Zuwendungen bei Anteils- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers in Anspruch genommen werden
- 1.8
- Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen aus der Zuwendung nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
- 1.9
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Durchführung des Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden.
2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (zum Beispiel Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
3. Vergabe von Aufträgen
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richten sich nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBL.I S. 624), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, und sind einzuhalten.
Zuwendungsempfänger als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte nicht erreicht, das Sächsische Vergabegesetz vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten, wenn sie aufgrund ihrer Rechtsform (staatliche und kommunale Auftraggeber, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die § 55 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten haben) in den persönlichen Anwendungsbereich des Sächsischen Vergabegesetzes fallen.
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VgV oder VOL vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen durchzuführen.
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der Schwellenwerte (§ 106 GWB) der Nachprüfung durch die Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen (§ 155 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sowie unterhalb der EU-Schwellenwerte der Nachprüfung nach Maßgabe von § 8 des Sächsischen Vergabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
- 4.1
- Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
- 4.2
- Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Staat Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
- 4.3
- Dem Freistaat Sachsen steht nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen von Studien und Konzepten zu, die mit Hilfe der Zuwendungen erarbeitet wurden. Der Freistaat Sachsen ist zur Veröffentlichung oder sonstigen Verwertung der Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt. Der Zuwendungsbescheid kann nach Maßgabe der Fachrichtlinie Abweichungen vorsehen.
5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn
- 5.1
- sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Ausgaben um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10 000 Euro ergibt; er ist ferner verpflichtet anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhält,
- 5.2
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
- 5.3
- sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
- 5.4
- – soweit die Auszahlungen nicht für bereits getätigte Ausgaben erfolgen – die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
- 5.5
- zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
- 5.6
- ein Insolvenzverfahren gegen ihn (durch einen Gläubiger oder ihn selbst) beantragt oder eröffnet wird oder
- 5.7
- sich Angaben zum Zuwendungsempfänger (Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschafterstruktur, Rechtsform) ändern.
6. Nachweis der Verwendung
- 6.1
- Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist mit dem ersten Mittelabruf im folgenden Haushaltsjahr, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
- 6.2
- Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
- 6.3
- In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
- 6.4
- In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Rechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat, dürfen nur die Ausgaben (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Skonti, Rabatte und Preisnachlässe sind bei der Abrechnung von förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie durch den Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
- Im Falle von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen und Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt dies nur für Einnahmen.
- 6.5
- Mit dem Nachweis sind auf Verlangen Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege, Kontoauszüge) über die Einzelzahlungen, die Verträge und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Soweit ein Arbeitsvertrag Bestandteil eines Belegs ist, genügt die Vorlage einer Kopie, die vom Zuwendungsempfänger gesondert abgezeichnet ist. Satz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen Pauschalsätzen und Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
- Einem Originalbeleg gleichgestellt sind Belege, deren Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gelten als gewährleistet:
- a)
- bei Belegen in Papierform und bei elektronischen Belegen durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (§ 14 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes) oder
- b)
- bei elektronischen Belegen auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S.73) in Verbindung mit dem Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, oder
- c)
- bei elektronischen Belegen auch durch einen elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten oder
- d)
- bei der Reproduktion von Belegen/elektronischen Belegen auf Bild- oder Datenträger, wenn deren Aufnahme- und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) beziehungsweise den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
- Die erneute Prüfung der Originalbelege beziehungsweise der gleichgestellten Belege (Belege) im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung kann entfallen, soweit die Belege bereits im Rahmen der Auszahlung geprüft wurden.
- 6.6
- Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Rechnungs- und Zahlungsdatum, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen müssen dem Vorhaben zugeordnet werden können (zum Beispiel aufgrund Kennzeichnung mit der EFRE-/ESF-Nummer). Das gilt entsprechend für den Nachweis von Eigenleistungen. Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen und die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Belege gewährleistet ist.
- 6.7
- Der Zuwendungsempfänger hat die in Nummer 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen einschließlich derjenigen nach Nummer 8.1 Satz 1 mindestens bis zum 31. Dezember des sechsten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die letzte Auszahlung an den Zuwendungsempfänger erfolgte, aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen, den nachfolgenden oder anderen Vorschriften oder aufgrund der Zweckbindungsfrist eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
- Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, dauert die Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember des zehnten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Dies ist der Tag, an dem der Zuwendungsbescheid dem Zuwendungsempfänger zugeht.
- Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, dauert die Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember des zehnten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.
- Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. vom 11.1.2012, (2012/21/EU), dauert die Aufbewahrungsfrist mindestens zehn Jahre ab Ende des Betrauungszeitraums.
- Erfolgt die Zuwendung auf Grundlage der DAWI-De-minimis Verordnung (EU) Nr.360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 (ABl. L 114 vom 26.4.2012 S. 8 sowie ABl. L 313 vom 10.12.2018, S.2) dauert die Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember des zehnten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.
- Es gilt die jeweils längere Aufbewahrungsfrist. Die Bewilligungsstelle informiert den Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung über das tatsächliche Ende der Aufbewahrungsfrist.
- Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
- 6.8
- Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Zwischen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 6.1 beizufügen.
7. Informations- und Kommunikationspflichten
- 7.1
- Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Zuwendungsempfängers wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds und – soweit zutreffend – auf die Mitfinanzierung durch den Freistaat Sachsen wie folgt hingewiesen:
- a)
- durch die Verwendung des EU-Emblems und eines entsprechenden Hinweises auf die Union;
- b)
- durch einen Hinweis auf den Fonds oder die Fonds, aus dem beziehungsweise aus denen das Vorhaben unterstützt wird.
- c)
- bei Mitfinanzierung durch den Freistaat Sachsen durch zusätzliche Verwendung eines Hinweises mit folgender Formulierung: „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“ Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. Bei Baumaßnahmen wird das Wort „Maßnahme“ durch das Wort „Baumaßnahme“ ersetzt und der Hinweis hervorgehoben und angemessen auf dem Bauschild im Sinne von Nummer 7.5 vermerkt. Schriftliche Pressemitteilungen und Informationsdrucksachen müssen das Landessignet nicht enthalten. Hinweis und Landessignet sind gemäß nachfolgender Abbildung zu gestalten:
- „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes“.
- Die Verpflichtung nach Buchstabe c entfällt, wenn es sich nicht um eine Baumaßnahme handelt und der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person ist.
- Die Nichterfüllung der Informationspflicht kann eine Rückforderung nach sich ziehen.
- 7.2
- Bei der Darstellung des EU-Emblems und des Hinweises auf die Fonds, aus denen das Vorhaben unterstützt wird, sind folgende technische Merkmale einzuhalten:
- a)
- Das EU-Emblem wird stets deutlich sichtbar und so platziert, dass es auffällt. Die Platzierung und Größe stehen im Verhältnis zur Größe des betreffenden Materials oder Dokuments.
- b)
- Werden zusätzlich zu dem EU-Emblem weitere Logos dargestellt, ist das EU-Emblem mindestens genauso hoch beziehungsweise breit wie das größte der anderen Logos.
- c)
- Auf Websites wird das EU-Emblem die bereitgestellte Gestaltungsvorlage (Nummer 7.8) in Farbe dargestellt. In allen anderen Medien erfolgt die Darstellung – sofern möglich – ebenfalls in Farbe; eine einfarbige Reproduktion ist nur in begründeten Fällen zulässig.
- d)
- Auf Websites erscheinen das EU-Emblem, der Hinweis auf den betreffenden Fonds und der Hinweis auf die Union direkt nach dem Aufrufen der Website innerhalb des Sichtfensters eines digitalen Geräts, sodass der Nutzer die Darstellung im Ganzen auf dem Bildschirm erfassen kann.
- 7.3
- Während der Durchführung eines Vorhabens informiert der Zuwendungsempfänger die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus den Fonds wie folgt:
- a)
- Existiert eine Website des Zuwendungsempfängers, wird auf dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben wird;
- b)
- es wird für Vorhaben, die nicht unter die Nummern 7.5 und 7.6 fallen, wenigstens ein Plakat (Mindestgröße DIN A3) mit Informationen zum Vorhaben, mit dem auf die finanzielle Unterstützung durch die Union hingewiesen wird, an einer gut sichtbaren Stelle, etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes, angebracht.
- 7.4
- Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die Teilnehmer eines ESF-Vorhabens über diese Finanzierung unterrichtet werden. Die gilt entsprechend für EFRE-Vorhaben, wenn sie Teilnehmer haben.
- Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer verwendet werden, einschließlich der diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen, enthalten einen Hinweis darauf, dass das Operationelle Programm aus dem Fonds oder den Fonds unterstützt wurde.
- 7.5
- Während der Durchführung eines aus dem EFRE unterstützten Vorhabens, mit dem Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert werden, bei denen die öffentliche Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500 000 Euro beträgt, bringt der Zuwendungsempfänger an einer gut sichtbaren Stelle vorübergehend ein Schild an, das den Vorgaben der Nummer 7.7 entspricht.
- 7.6
- Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens bringt der Zuwendungsempfänger an einer gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, das den nachstehenden Kriterien entspricht, auf Dauer eine Tafel oder ein Schild an, das den Vorgaben der Nummer 7.7 entspricht:
- a)
- die öffentliche Unterstützung des Vorhabens beträgt insgesamt mehr als 500 000 Euro und
- b)
- es wird bei dem Vorhaben ein materieller Gegenstand angekauft oder es werden dabei Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert.
- 7.7
- Schild beziehungsweise Tafel nach den Nummern 7.5 und 7.6 informieren über die Bezeichnung und das Hauptziel des Vorhabens. Für die Gestaltung des Schildes beziehungsweise der Tafel gilt Nummer 7.1.
- Die nach Satz 1 und 2 erforderlichen Elemente, die den Fonds betreffen, müssen mindestens 25 Prozent der Fläche des gesamten Schildes beziehungsweise der gesamten Tafel einnehmen. Zugleich müssen diese Elemente bei einem vorübergehenden Schild im Sinne der Nummer 7.5 eine Fläche von DIN A1 abdecken. Bei einer dauerhaften Tafel nach Nummer 7.6 umfasst diese Fläche zugleich mindestens die Größe DIN A3.
- 7.8
- Zur Erfüllung der Anforderungen sind unter www.strukturfonds.sachsen.de Gestaltungsvorlagen zum Herunterladen bereitgestellt. Für Bewilligungen durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) können diese Vorlagen auch auf der Internetseite der SAB heruntergeladen werden.
8. Prüfung der Verwendung
- 8.1
- Die Bewilligungsstelle ist berechtigt,
- a)
- Bücher, Belege (Einnahme- und Ausgabebelege, Kontoauszüge) sowie sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente,
- –
- die dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Klassenbücher, Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),
- –
- die dem Nachweis der tatsächlichen Verausgabung dienen, beziehungsweise bei standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen und Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen, die dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen, anzufordern sowie
- b)
- die Verwendung der Zuwendung und bei elektronischer Belegführung die entsprechenden DV-Systeme und Dokumentationen durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
- Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 6.8 sind diese Rechte der Bewilligungsstelle auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
- 8.2
- Der Rechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise dem Endbegünstigten (im Falle von Finanzinstrumenten) zu prüfen (§ 91 der Sächsischen Haushaltsordnung).
- 8.3
- Ergänzend zu Nummer 8.2 sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem EFRE/ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
- a)
- die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
- b)
- die Bundesbehörden einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt,
- c)
- das für die jeweilige Fachrichtlinie zuständige Staatsministerium,
- d)
- die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 123 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
9. Subventionserheblichkeit
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung.
Macht der Zuwendungsempfänger unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung darstellen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt. Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher der Bewilligungsstelle anzuzeigen.
10. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
- 10.1
- Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
- 10.2
- Nummer 10.1 gilt insbesondere, wenn
- a)
- eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2),
- b)
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
- c)
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet worden ist,
- d)
- ein Verstoß gegen die in Nummer 3 genannten Vergabebestimmungen vorliegt,
- e)
- ein Verstoß gegen die Dauerhaftigkeit der Vorhaben nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorliegt.
- 10.3
- Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
- a)
- die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
- b)
- Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsstelle sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.
- 10.4
- Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung jährlich zu verzinsen.
- 10.5
- Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung jährlich verlangt.
Anlage 2
(zu Nummer 4.3.1)
ESF: förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben und Kosten
1. Förderfähige Ausgaben und Kosten
- a)
- bei Förderung in Form von Zuschüssen
- (1)
- Personalausgaben (direkt vorhabensbezogen)
- –
- Personalausgaben einschließlich Personalnebenkosten
- –
- Reise- und Dienstreiseausgaben
- (2)
- Sachausgaben/-kosten, Fremdleistungen
- –
- Fremdleistungen, Unteraufträge
- –
- Ausgaben für Verbrauchsmaterial
- –
- Ausstattungsgegenstände (Miete/Leasing, Abschreibungen)
- –
- Ausgaben für Dienste/Rechte, Versicherungen, Gebühren
- –
- Ausgaben und Kosten (Abschreibungen) für Räume
- –
- investive Förderung nach Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
- (3)
- Ausgaben/Kosten für allgemeine Verwaltung
- –
- Personalausgaben einschließlich Personalnebenkosten
- –
- Reiseausgaben
- –
- Sachausgaben, Sachkosten (Abschreibungen), Gebühren, Versicherungen
- (4)
- Leistungen für Teilnehmer
- –
- Personalausgaben einschließlich Personalnebenkosten, Leistungen an Vorhabensteilnehmer, auch gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013
- –
- Versicherungen
- –
- Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtausgaben
- –
- Ausgaben für Kinderbetreuung
- (5)
- nicht als Vorsteuer erstattungsfähige Umsatzsteuer
- b)
- bei Förderung in Form von Zuschüssen oder Darlehen
- Eigenleistungen müssen förderfähige Ausgaben gemäß Nummer 1 Buchstabe a finanzieren beziehungsweise untersetzen und können als Eigenmittel oder Sachleistungen erbracht werden. Für Sachleistungen gilt insbesondere Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
- c)
- bei Förderung in Form von Darlehen
- Förderfähig ist die Gewährung verzinslicher Darlehen.
- d)
- bei Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen
- Förderfähig ist der Rechnungsbetrag.
- Stellt der Zuschuss oder das Darlehen eine staatliche Beihilfe dar, sind nur die beihilfefähigen Ausgaben und Kosten förderfähig.
2. Nicht förderfähige Ausgaben
- Nicht förderfähige Ausgaben bei Förderung in Form von Zuschüssen sind:
- –
- Steuern auf Gewinn und Ertrag sowie erstattungsfähige Umsatzsteuer
- –
- interne unternehmensbezogene Prüfungsgebühren
- –
- Kosten für die Jahresabschlussprüfung, sofern diese von der Bewilligungsstelle nicht beauflagt worden ist
- –
- Rückstellungen
- –
- Finanzierungskosten
- –
- Kosten für von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleistete Sicherheiten
- –
- Bußgelder, Geldstrafen
- –
- Kosten für den Erwerb von Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien
- –
- Schuldzinsen
- –
- grundsätzlich Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Transaktionskosten
- –
- Erbbauzins, Kredittilgungsraten und Stundungszinsen
Anlage 3
(zu Nummer 4.3.2)
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis
im Bereich der Strukturfonds EFRE
(NBest-SF-Kosten)
Die NBest-SF-Kosten für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) finden keine Anwendung.
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
- 1.1
- Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
- 1.2
- Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
- 1.3
- Für Zuwendungsempfänger, die Zuschüsse erhalten und die nicht unter Nummer 3 fallen gilt: Sofern mit der Zuwendung Lieferungen, Leistungen oder Bauleistungen im Wert von mehr als 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beschafft werden, sind vor Auftragserteilung so weit möglich mindestens drei vergleichbare Angebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter einzuholen, soweit der Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt. Als vergleichbare Angebote können auch öffentlich zugängliche Preisinformationen (zum Beispiel aus Katalogen, Flyern oder Internetangeboten) eingeholt werden. Die Begründung der Entscheidung ist zu dokumentieren.
- Die Sätze 2–4 gelten nicht für Beschaffungen über Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
- Die Sätze 2–5 gelten nur, wenn der Fördersatz 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten übersteigt und zugleich die Zuwendung beziehungsweise bei der Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50 000 Euro beträgt.
- Skonti, Rabatte und Preisnachlässe sind bei Abrechnung von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie durch den Zuwendungsempfänger (Begünstigten) tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
- 1.4
- Die Zuwendung kann widerrufen werden, wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn der Zuwendungsempfänger die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
- 1.5
- Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen/Erträge (zum Beispiel Zuwendungen, Leistungen Dritter und Nebenerträge, zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung, zum Beispiel Sponsoring) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Kosten einzusetzen. Dabei dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden. Die Vorkalkulation ist hinsichtlich der Gesamtkosten als Höchstbetrag (Selbstkostenhöchstbetrag) verbindlich.
- Innerhalb des Höchstbetrages sind Abweichungen von den Ansätzen der Vorkalkulation nur zulässig, wenn das Erreichen des Zuwendungszwecks nicht gefährdet wird.
- Bei mit standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen oder Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen im Sinne der Artikel 67, 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geförderten Ansätzen wirken sich Abweichungen der hierfür tatsächlich entstandenen Kosten nicht auf die Deckung anderer Ansätze aus.
- 1.6
- Die Anforderung der Zuwendung richtet sich nach den im Bewilligungszeitraum anfallenden Kosten. Die Zuwendung wird unter Beachtung der Besonderheiten bei Abrechnung nach Selbstkosten nach Nummer 1.4 nur insoweit ausgezahlt, als zuwendungsfähige Kosten entstanden sind (Erstattungsprinzip). Soweit die Zuwendung als standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierung, Pauschalsatz oder Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen im Sinne der Artikel 67, 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährt wird, sind im Zuwendungsbescheid die Voraussetzungen genannt, die vor Auszahlung erfüllt sein müssen.
- Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen Mitteln des Zuwendungsempfängers in Anspruch genommen werden.
- 1.7
- Für Zuwendungsempfänger, die nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der Preisverordnung Nummer 30/53 (LSP) abrechnen (Nummer 5), wird die Zuwendung für Gemeinkosten auf der Grundlage der Vorkalkulation ausgezahlt; sofern die in den nachträglich einzureichenden Jahresabschlüssen enthaltenen Kosten geringer sind, sind diese die Grundlage. Die vorkalkulatorisch ermittelten Werte werden im Projektverlauf nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die dem Projekt zugeschlüsselten Ist-Werte ersetzt. Im Rahmen der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung werden die nachkalkulierten Werte anhand von Dokumenten aus der Finanzbuchhaltung beziehungsweise aus der Kostenstellen/Kostenträgerrechnung stichprobenhaft geprüft. Die Stichprobe umfasst in der Regel vollständiges Geschäftsjahr, in welchem das Risiko der Unterschreitung der bei der Bewilligung anerkannten Vorkalkulation am höchsten ist beziehungsweise in welchem der höchste Betrag der abgerechneten Gemeinkosten zu verzeichnen ist.
- 1.8
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Durchführung des Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden.
2. Nachträgliche Ermäßigung der Kosten oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in der Vorkalkulation veranschlagten Gesamtkosten für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (zum Beispiel Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung, bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
3. Vergabe von Aufträgen
- 3.1
- Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richten sich nach Teil 4 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) sind einzuhalten.
- Zuwendungsempfänger als Auftraggeber gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte nicht erreicht, das Sächsische Vergabegesetz einzuhalten, wenn sie aufgrund ihrer Rechtsform (staatliche und kommunale Auftraggeber, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die § 55 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten haben) in den persönlichen Anwendungsbereich des Sächsischen Vergabegesetzes fallen.
- Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen. Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VgV oder VOL vorzunehmen, sind diese nach den dort geltenden Regelungen durchzuführen. Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der Schwellenwerte (§ 106 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen der Nachprüfung durch die Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen [§ 155 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen] sowie unterhalb der EU-Schwellenwerte der Nachprüfung nach Maßgabe von § 8 des Sächsischen Vergabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung).
4. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn
- 4.1
- er nach Vorlage der Vorkalkulation weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – gegebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhält,
- 4.2
- sich gegenüber der Vorkalkulation eine Ermäßigung um mehr als 7,5 Prozent der Gesamtkosten oder um mehr als 10 000 Euro oder sich eine Änderung der Finanzierung um mehr als 10 000 Euro ergibt,
- 4.3
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
- 4.4
- sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
- 4.5
- Sonderbetriebsmittel vor Beendigung des Vorhabens nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
- 4.6
- sich nach Vorlage des Verwendungsnachweises noch Kostengutschriften/Erträge ergeben oder wenn er noch weitere Deckungsmittel im Sinne der Nummer 1.2 erhält,
- 4.7
- ein Insolvenzverfahren gegen ihn (durch einen Gläubiger oder ihn selbst) beantragt wird,
- 4.8
- sich Angaben zum Zuwendungsempfänger (Anschrift, Unternehmens- beziehungsweise Gesellschafterstruktur, Rechtsform) ändern.
5. Abrechnung nach Selbstkosten
- 5.1
- Soweit im Zuwendungsbescheid auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Abrechnung nach Selbstkosten zugelassen ist, dürfen nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides und dieser Nebenbestimmungen nur die durch das Vorhaben verursachten, angemessenen und nachzuweisenden Selbstkosten verrechnet werden, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum entstanden sind. Übersteigen die tatsächlichen Selbstkosten des Vorhabens den Selbstkostenhöchstbetrag, so hat der Zuwendungsempfänger den Mehrbedarf selbst zu tragen.
- 5.2
- Die Selbstkosten sind nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten – LSP – (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 [BAnz. 1953 Nr. 244], die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1864] geändert worden ist), in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln. Die Gemeinkosten sind anhand der Kosten- und Leistungsrechnung nachzuweisen. Zuwendungsfähig sind ausschließlich tatsächlich entstandene Kosten, die dem Vorhaben über geeignete Umlageschlüssel verursachungsgerecht zugeordnet werden können.
- 5.3
- Nicht zuwendungsfähig sind:
- a)
- die Vertriebskosten einschließlich Werbekosten,
- b)
- die Gewerbeertragsteuer,
- c)
- die Kosten der freien Forschung und Entwicklung (Nummern 27 und 28 LSP),
- d)
- die Kosten für Einzelwagnisse (Nummern 47 bis 50 LSP),
- e)
- der kalkulatorische Unternehmerlohn nach Nummer 22 LSP, die kalkulatorischen Kosten nach Nummern 41 bis 46 LSP und der kalkulatorische Gewinn nach Nummern 51 und 52 LSP,
- f)
- der Zinsanteil in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen,
- g)
- die Abschreibungen auf Sachanlagen, die nicht im Bewilligungszeitraum für das Projekt vorhabenspezifisch angeschafft werden,
- h)
- die Kosten für Sonderbetriebsmittel (Nummer 14 LSP) mit Ausnahme der Personal- und Materialkosten zur Konstruktion von Entwicklungsgegenständen,
- i)
- die Reisekosten innerhalb der Gemeinkosten.
- 5.4
- Werden für Teilleistungen anstelle von Selbstkosten Preise für marktgängige Leistungen (ohne Umsatzsteuer) zu Grunde gelegt, sind diese um 10 Prozent für nicht zuwendungsfähige Kosten (Nummer 5.3) zu kürzen. Die Teilleistungen sind in der Nachkalkulation (siehe Nummer 7.4) gesondert auszuweisen.
- 5.5
- Entwicklungsgegenstände (Versuchsmuster, Prototypen und dergleichen), die im Rahmen des Vorhabens hergestellt werden, sind entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsbescheides für die weitere Nutzung oder Forschung vom Zuwendungsempfänger zu verwenden.
6. Vereinfachte Abrechnung
Der Zuwendungsempfänger rechnet, soweit im Zuwendungsbescheid eine vereinfachte Abrechnung vorgesehen ist, die zuwendungsfähigen Kosten nach folgenden Regelungen ab:
- 6.1
- Zuwendungsfähig sind folgende Einzelkosten:
- a)
- Materialkosten,
- b)
- Kosten für Fremdleistungen,
- c)
- Personalkosten, ermittelt aus den monatlichen lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern (ohne umsatz- oder gewinnabhängige sowie andere üblicherweise nicht monatlich gezahlte Lohn- und Gehaltsbestandteile); bei ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmern kann das nachweisbar entnommene Gehalt, maximal in Höhe des Gehaltes eines Mitarbeiters mit vergleichbarer Qualifikation berücksichtigt werden; der Stundensatz ergibt sich aus der Division der genannten Löhne/Gehälter durch die tatsächlich geleisteten Gesamtstunden, mindestens jedoch durch die tarifvertraglich oder – bei fehlendem Tarifvertrag – arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit,
- d)
- Abschreibungen von den Anschaffungspreisen oder Herstellkosten auf vorhabensspezifische Anlagen,
- e)
- Kosten für den Erwerb immaterieller Wirtschaftsgüter,
- f)
- weitere Kosten gemäß Zuwendungsbescheid nach Maßgabe der Fachrichtlinie.
- Nur die durch das Vorhaben verursachten, angemessenen und nachzuweisenden Kosten nach Nummer 6.1 Buchstabe a bis f, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum entstanden sind, dürfen nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides und dieser Nebenbestimmungen verrechnet werden, soweit sie nicht direkt mit Zahlungsnachweis oder im Wege standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze oder Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen im Sinne der Artikel 67, 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 abgerechnet werden. Übersteigen die tatsächlichen Kosten des Vorhabens die im Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten förderfähigen Kosten, so hat der Zuwendungsempfänger den Mehrbedarf selbst zu tragen.
- 6.2
- Die übrigen durch das Vorhaben verursachten Kosten werden durch einen im Zuwendungsbescheid auf Grundlage der Fachrichtlinie und den Bestimmungen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Pauschalsatz abgegolten.
- 6.3
- Als Personalkosten dürfen nur die direkt für das Vorhaben geleisteten und durch Zeitaufschreibungen erfassten Stunden (produktive Stunden) abgerechnet werden. Bei der Stundensatzermittlung ist auf Basis der Annahme einer 40-Stunden-Woche von 1 720 produktiven Jahresarbeitsstunden auszugehen. Das unter Beachtung von Nummer 6.1 Buchstabe c ermittelte Jahresgehalt ist durch diese Anzahl zu teilen, um den zulässigen Stundensatz zu ermitteln. Bei nicht in Vollzeit Beschäftigten (unter 40-Stunden-Woche) sind die produktiven Jahresarbeitsstunden entsprechend anteilig zu errechnen.
7. Nachweis der Verwendung
- 7.1
- Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
- 7.2
- Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
- 7.3
- In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. Für standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen, ergibt sich Weiteres aus dem Zuwendungsbescheid nach Maßgabe der Fachrichtlinie.
- 7.4
- Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer Nachkalkulation der Kosten entsprechend Nummer 5 oder Nummer 6.1 und einem Nachweis über die Finanzierung des Vorhabens. Die Nachkalkulation ist in derselben Form wie die Vorkalkulation zu gliedern. Im Falle einer vereinfachten Abrechnung nach Nummer 6 ist eine Übersicht über die abgerechneten Personalkosten entsprechend Nummer 6.1 Buchstabe c mit den Stundennachweisen (Nummer 6.3) beizufügen. Für Kosten nach Nummer 6.1 Buchstabe b, e und f sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
- Für standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfasst der zahlenmäßige Nachweis nur die Finanzierung des Vorhabens.
- 7.5
- Der Zuwendungsempfänger hat die Finanzierung des Vorhabens nachzuweisen. Dabei sind aufgegliedert anzugeben
- a)
- die Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers,
- b)
- die Zuwendung der Bewilligungsstelle, andere Zuwendungen und sonstige Finanzierungsbeiträge aus öffentlichen und privaten Mitteln,
- c)
- sonstige Einnahmen/Erträge, die mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehen,
- d)
- unentgeltliche Sach- und Dienstleistungen Dritter.
- Abweichungen gegenüber der im Zuwendungsantrag dargelegten Finanzierung sind darzustellen.
- 7.6
- Der Zuwendungsempfänger hat Belege (Rechnungsunterlagen, Einnahmen- und Ausgabenbelege, Kontoauszüge sowie – soweit nach Nummer 3 erforderlich – die Verträge und Unterlagen über die Vergabe) auf Verlangen der Bewilligungsstelle vorzulegen. Bei Arbeitsverträgen genügt die Vorlage einer Kopie, die vom Zuwendungsempfänger gesondert abgezeichnet ist. Gleiches gilt für Buchhaltungsunterlagen des Zuwendungsempfängers (z. B. Eigenbelege, zum Beispiel Summen- und Saldenlisten, Überleitungsrechnungen et cetera).
- Satz 1 gilt nicht für Ausgabebelege im Falle von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen und Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
- Belege nach Nummer 7.6 Satz 1 beziehungsweise Nummer 9.1 sind als Originalbelege vorzulegen. Einem Originalbeleg gleichgestellt sind Belege, deren Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet:
- a)
- bei Belegen in Papierform und bei elektronischen Belegen durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (§ 14 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes) oder
- b)
- bei elektronischen Belegen auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S.73) in Verbindung mit dem Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, oder
- c)
- bei elektronischen Belegen auch durch einen elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten oder
- d)
- bei der Reproduktion von Belegen/elektronischen Belegen auf Bild- oder Datenträger, wenn deren Aufnahme- und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) beziehungsweise den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
- Die erneute Prüfung der Originalbelege beziehungsweise der gleichgestellten Belege (Belege) im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung kann entfallen, soweit die Belege bereits im Rahmen der Auszahlung geprüft wurden.
- 7.7
- Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Rechnungs- und Zahlungsdatum, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen müssen dem Vorhaben zugeordnet werden können (zum Beispiel aufgrund Kennzeichnung mit der EFRE-Nummer). Das gilt entsprechend für den Nachweis von Eigenleistungen. Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen und die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Belege gewährleistet ist.
- 7.8
- Der Zuwendungsempfänger hat die Rechnungsunterlagen und die in Nummer 7.3 Satz 2, Nummer 7.4 und 7.6 genannten Nachweise und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen einschließlich derjenigen nach Nummer 9.1 Satz 1 mindestens bis zum 31. Dezember des sechsten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die letzte Auszahlung an den Zuwendungsempfänger erfolgte, aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen, den nachfolgenden oder anderen Vorschriften oder aufgrund der Zweckbindungsfrist eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
- Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, dauert die Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember des zehnten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Dies ist der Tag, an dem der Zuwendungsbescheid dem Zuwendungsempfänger zugeht.
- Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, dauert die Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember des zehnten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.
- Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. Vom 11.1.2012, (2012/21/EU), dauert die Aufbewahrungsfrist mindestens zehn Jahre ab Ende des Betrauungszeitraums.
- Erfolgt die Zuwendung auf Grundlage der DAWI-De-minimis Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8 sowie ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2) dauert die Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember des zehnten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.
- Es gilt die jeweils längere Aufbewahrungsfrist. Die Bewilligungsstelle informiert den Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung über das tatsächliche Ende der Aufbewahrungsfrist.
- Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
- 7.9
- Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Zwischen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 7.1 beizufügen.
- 7.10
- Erbringt der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis nicht auf der Grundlage eines geordneten Rechnungswesens im Sinne der Nummer 2 LSP, so wird die Zuwendung nachträglich nach den von dem Zuwendungsempfänger nachzuweisenden zuwendungsfähigen Ausgaben bemessen, soweit sie dem Bewilligungszeitraum und dem Vorhaben als wirtschaftlich angemessen zuzurechnen sind. Für zu viel erhaltene Beträge findet Nummer 2 sinngemäß Anwendung.
8. Informations- und Kommunikationspflichten
- 8.1
- Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Zuwendungsempfängers wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds und – soweit zutreffend – auf die Mitfinanzierung durch den Freistaat Sachsen wie folgt hingewiesen:
- a)
- durch die Verwendung des EU-Emblems und eines entsprechenden Hinweises auf die Union;
- b)
- durch einen Hinweis auf den Fonds oder die Fonds, aus dem beziehungsweise aus denen das Vorhaben unterstützt wird.
- Emblem und Hinweis sind gemäß nachfolgenden Abbildungen gestaltet.
- c)
- bei Mitfinanzierung durch den Freistaat Sachsen durch zusätzliche Verwendung eines Hinweises mit folgender Formulierung: „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes.“ Neben dem Text ist das Landessignet des Freistaates Sachsen zu platzieren. Bei Baumaßnahmen wird das Wort „Maßnahme“ durch das Wort „Baumaßnahme“ ersetzt und der Hinweis hervorgehoben und angemessen auf dem Bauschild im Sinne der Nummer 8.5 vermerkt. Schriftliche Pressemitteilungen und Informationsdrucksachen müssen das Landessignet nicht enthalten. Hinweis und Landessignet sind gemäß nachfolgender Abbildung zu gestalten:
- Die Verpflichtung nach Buchstabe c entfällt, wenn es sich nicht um eine Baumaßnahme handelt und der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person ist.
- Die Nichterfüllung der Informationspflicht kann eine Rückforderung nach sich ziehen.
- 8.2
- Bei der Darstellung des EU-Emblems und des Hinweises auf die Fonds, aus denen das Vorhaben unterstützt wird, sind folgende technische Merkmale einzuhalten:
- a)
- Das EU-Emblem wird stets deutlich sichtbar und so platziert, dass es auffällt. Die Platzierung und Größe stehen im Verhältnis zur Größe des betreffenden Materials oder Dokuments.
- b)
- Werden zusätzlich zu dem EU-Emblem weitere Logos dargestellt, ist das EU-Emblem mindestens genauso hoch beziehungsweise breit wie das größte der anderen Logos.
- c)
- Auf Websites wird das EU-Emblem beziehungsweise die bereitgestellte Gestaltungsvorlage (Nummer 8.8) in Farbe dargestellt. In allen anderen Medien erfolgt die Darstellung – sofern möglich – ebenfalls in Farbe; eine einfarbige Reproduktion ist nur in begründeten Fällen zulässig.
- d)
- Auf Websites erscheinen das EU-Emblem, der Hinweis auf den betreffenden Fonds und der Hinweis auf die Union direkt nach dem Aufrufen der Website innerhalb des Sichtfensters eines digitalen Geräts, sodass der Nutzer die Darstellung im Ganzen auf dem Bildschirm erfassen kann.
- 8.3
- Während der Durchführung eines Vorhabens informiert der Zuwendungsempfänger die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus den Fonds wie folgt:
- a)
- Existiert eine Website des Zuwendungsempfängers, wird auf dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben wird;
- b)
- es wird für Vorhaben, die nicht unter die Nummern 8.5 und 8.6 fallen, wenigstens ein Plakat (Mindestgröße DIN A3) mit Informationen zum Vorhaben, mit dem auf die finanzielle Unterstützung durch die Union hingewiesen wird, an einer gut sichtbaren Stelle, etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes, angebracht.
- 8.4
- Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die Teilnehmer eines ESF-Vorhabens über diese Finanzierung unterrichtet werden. Die gilt entsprechend für EFRE-Vorhaben, wenn sie Teilnehmer haben.
- Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer verwendet werden, einschließlich der diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen, enthalten einen Hinweis darauf, aus welchem Fonds das Vorhaben unterstützt wurde.
- 8.5
- Während der Durchführung eines aus dem EFRE unterstützten Vorhabens, mit dem Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert werden, bei denen die öffentliche Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500 000 Euro beträgt, bringt der Zuwendungsempfänger an einer gut sichtbaren Stelle vorübergehend ein Schild an, das den Vorgaben der Nummer 8.7 entspricht.
- 8.6
- Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens bringt der Zuwendungsempfänger an einer gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, das den nachstehenden Kriterien entspricht, auf Dauer eine Tafel oder ein Schild an, die den Vorgaben der Nummer 8.7 entsprechen:
- a)
- die öffentliche Unterstützung des Vorhabens beträgt insgesamt mehr als 500 000 Euro und
- b)
- es wird bei dem Vorhaben ein materieller Gegenstand angekauft oder es werden dabei Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert.
- 8.7
- Schild beziehungsweise Tafel nach den Nummern 8.5 und 8.6 informieren über die Bezeichnung und das Hauptziel des Vorhabens. Für die Gestaltung des Schildes beziehungsweise der Tafel gilt Nummer 8.1.
- Die nach Satz 1 und 2 erforderlichen Elemente, die den Fonds betreffen, müssen mindestens 25 Prozent der Fläche des gesamten Schildes beziehungsweise der gesamten Tafel einnehmen. Zugleich müssen diese Elemente bei einem vorübergehenden Schild im Sinne der Nummer 8.5 eine Fläche von DIN A1 abdecken. Bei einer dauerhaften Tafel nach Nummer 8.6 umfasst diese Fläche zugleich mindestens die Größe DIN A3.
- 8.8
- Zur Erfüllung der Anforderungen sind unter www.strukturfonds.sachsen.de Gestaltungsvorlagen zum Herunterladen bereitgestellt. Für Bewilligungen durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) können diese Vorlagen auch auf der Internetseite der SAB heruntergeladen werden.
9. Prüfung der Verwendung
- 9.1
- Die Bewilligungsstelle (einschließlich der für sie zuständigen Vorprüfungsstelle) ist berechtigt,
- a)
- Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente,
- –
- die dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise),
- –
- die dem Nachweis der tatsächlichen Verausgabung dienen beziehungsweise bei standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen und Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen, die dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen (Nummer 7.3 Satz 2),
- anzufordern sowie
- b)
- die Verwendung der Zuwendung und bei elektronischer Belegführung die entsprechenden DV-Systeme und Dokumentationen durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
- Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 7.9 sind diese Rechte der Bewilligungsstelle auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
- 9.2
- Der Rechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise dem Endbegünstigten zu prüfen (§ 91 der Sächsischen Haushaltsordnung).
- 9.3
- Ergänzend zu Nummer 9.2 sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem EFRE mitfinanziert werden, zu prüfen:
- a)
- die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
- b)
- die Bundesbehörden einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt,
- c)
- das für die jeweilige Fachrichtlinie zuständige Staatsministerium,
- d)
- die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 123 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
10. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
- 10.1
- Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
- 10.2
- Nummer 10.1 gilt insbesondere, wenn
- a)
- eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2),
- b)
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
- c)
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet worden ist,
- d)
- ein Verstoß gegen die in Nummer 3 genannten Vergabebestimmungen vorliegt.
- 10.3
- Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
- a)
- die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
- b)
- Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsstelle sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.
- 10.4
- Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich zu verzinsen.
- 10.5
- Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich verlangt.