1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Dolmetscherverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Dolmetscherverordnung vom 19. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 23)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Sächsischen Dolmetscherverordnung1

Vom 19. Januar 2018

Auf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Sächsischen Dolmetschergesetzes vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 242), der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Dolmetscherverordnung

Die Sächsische Dolmetscherverordnung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 548), die durch die Verordnung vom 22. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „SächsDolmG“ durch die Wörter „des Sächsischen Dolmetschergesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „SächsDolmG“ durch die Wörter „des Sächsischen Dolmetschergesetzes“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SächsDolmG“ durch die Wörter „des Sächsischen Dolmetschergesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Hochschulstudiums“ die Wörter „oder einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz (Mitglied- oder Vertragsstaat) erworbenen sprachbezogenen Ausbildungsnachweis einer sonstigen Einrichtung“ eingefügt.
 
 
cc)
In Nummer 5 wird die Angabe „SächsDolmG“ durch die Wörter „des Sächsischen Dolmetschergesetzes“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SächsDolmG“ durch die Wörter „des Sächsischen Dolmetschergesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Hochschulstudiums“ die Wörter „oder einen in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen sprachbezogenen Ausbildungsnachweis einer sonstigen Einrichtung“ eingefügt.
 
 
cc)
In Nummer 5 wird die Angabe „SächsDolmG“ durch die Wörter „des Sächsischen Dolmetschergesetzes“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SächsDolmG“ durch die Wörter „des Sächsischen Dolmetschergesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Studiums“ die Wörter „oder einen in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Ausbildungsnachweis“ eingefügt.
3.
Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit nach der Richtlinie 2005/36/EG
 
(1) Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 4 und die Festlegung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
 
(2) Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit soll gleichzeitig mit dem Antrag nach § 1 Absatz 1 bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes abgewickelt werden. Voraussetzung für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist, dass die erworbene Berufsqualifikation zur Ausübung eines Berufs befähigt, der dem Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers hinsichtlich der hiervon erfassten Tätigkeiten vergleichbar ist und sich auf die Sprache Deutsch als korrespondierende Sprache und eine Fremdsprache sowie im Fall des öffentlich bestellten Gebärdensprachdolmetschers auf die Sprache Deutsch und die deutsche Gebärdensprache bezieht. Dem Antrag sind beizufügen:
 
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache,
 
2.
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
 
3.
im Fall von § 4 Absatz 1 Nummer 1 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,
 
4.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise und
 
5.
eine Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
 
(3) Falls die Nachweise und Bescheinigungen nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 oder sonstige nachgereichte Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen. Darüber hinaus kann der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden oder das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einen Identitätsnachweis verlangen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden bestätigt dem Antragsteller den Eingang der Anträge und leitet den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zur Entscheidung an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weiter, wenn die Entscheidung über den Antrag auf öffentliche Bestellung von einer Feststellung der Gleichwertigkeit abhängig ist.
 
(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestätigt binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Es kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Ausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Ausbildung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat absolviert wurde, kann sich das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auch an die zuständige Stelle dieses Staates wenden.
 
(5) Werden Unterlagen, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, vom Antragsteller elektronisch übermittelt und bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, kann sich das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen und hemmt nicht den Lauf der Fristen gemäß Absatz 6.
 
(6) Das Anerkennungsverfahren muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen.
 
(7) Soweit vom Antragsteller Originale von Bescheinigungen oder Ausbildungsnachweisen eingereicht worden sind, sind sie spätestens nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens an diesen zurückzusenden.
 
§ 4
Feststellung der Gleichwertigkeit nach der
Richtlinie 2005/36/EG
 
(1) Für den Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers wird die Gleichwertigkeit festgestellt, wenn
 
1.
der Antragsteller nachweist, dass er den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss 2016/790 (ABl. L 112 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, der in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs zu erhalten, welcher dem Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers und Gebärdensprachdolmetschers entspricht,
 
2.
die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitglied- oder Vertragsstaates benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind sowie
 
3.
zwischen dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis und den Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 5 bestehen.
 
(2) Für den Beruf des öffentlich bestellten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers wird die Gleichwertigkeit auch festgestellt, wenn
 
1.
der Antragsteller nachweist, dass er diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren anderen Mitglied- und Vertragsstaaten, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat,
 
2.
der Antragsteller nachweist, dass er den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die einjährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG belegt, und
 
3.
zwischen dem Befähigungs- und Ausbildungsnachweis einschließlich weiterer Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 5 bestehen.
 
(3) Ein in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist den in den Mitglied- oder Vertragsstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweisen im Sinne der Absätze 1 und 2 gleichgestellt, wenn ein Mitglied- oder Vertragsstaat diesen Ausbildungsnachweis entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als gleichwertig anerkannt hat und der Inhaber den Beruf des öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers drei Jahre im Hoheitsgebiet dieses Mitglied- oder Vertragsstaates ausgeübt hat. Zum Nachweis dieser Berufserfahrung hat der Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung des Mitglied- oder Vertragsstaates vorzulegen.
 
(4) Ausbildungen, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit im Rahmen von Ausbildungsprogrammen erfolgreich abgeschlossen wurden, sind den in den Absätzen 1 und 2 genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn sie von diesem Staat im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeit als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs in diesem Staat dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.
 
(5) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 geforderten Berufsqualifikation liegen vor, wenn
 
1.
sich der im Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene oder anerkannte Ausbildungsnachweis auf Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, die durch die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 genannten Nachweise abgedeckt werden,
 
2.
die nach Nummer 1 abweichenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs wesentlich sind und
 
3.
der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch
 
 
a)
sonstige Befähigungsnachweise,
 
 
b)
Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, oder
 
 
c)
nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung
 
ausgeglichen hat.
 
(6) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen kann, stellt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der landesrechtlich geforderten Berufsqualifikation durch Bescheid fest. Dabei ist jeweils das Qualifikationsniveau der im Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen oder anerkannten Berufsqualifikation der im Freistaat Sachsen geforderten Berufsqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 gegenüberzustellen. Dem Antragsteller sind die Gründe mitzuteilen, die der Feststellung der Gleichwertigkeit entgegenstehen. Gleichzeitig ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen, durch welche Maßnahmen nach § 5 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der im Freistaat Sachsen erforderlichen Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.“
4.
Nach § 4 werden die folgenden §§ 5 und 6 eingefügt:
 
„§ 5
Ausgleichsmaßnahmen nach der Richtlinie 2005/36/EG
 
(1) Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, und die Ablegung einer Eignungsprüfung im Inland in Betracht. Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erforderlich ist, richtet sich nach der Berufsqualifikationsniveaustufe des jeweils vorgelegten Ausbildungsnachweises. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, ob dem Antragsteller eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt wird. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowohl die Absolvierung eines Anpassungslehrganges als auch die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangen.
 
(2) Beabsichtigt der Antragsteller die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, hat er dies dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst schriftlich oder elektronisch durch einen entsprechenden Antrag mitzuteilen. Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Legt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können. Wählt der Antragsteller die Durchführung des Anpassungslehrganges, informiert ihn das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über das weitere Verfahren. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen keine Anwendung.
 
(3) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 4 Absatz 5 zu beschränken. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann für die Durchführung und Organisation der Ausgleichsmaßnahmen eine Hochschule oder eine andere Einrichtung bestimmen. Es kann auch mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen.
 
§ 6
Gleichwertigkeit mit der Staatlichen Prüfung
für Dolmetscher, Übersetzer oder
Gebärdensprachdolmetscher
 
(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst stellt auch die Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises über eine in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat abgelegte staatliche Prüfung fest, wenn sie mit der im Freistaat Sachsen abgelegten staatlichen Prüfung für Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher vergleichbar ist und hinsichtlich der Prüfungsanforderungen und -inhalte zu der im Freistaat Sachsen abgelegten staatlichen Prüfung für Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Ist die Prüfung nur zum Teil gleichwertig, kann der Antragsteller als Eignungsprüfung zum Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten auch eine auf einen Teilbereich beschränkte staatliche oder dieser gleichwertigen Prüfung ablegen.
 
(2) Die §§ 3 und 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß.“
5.
Der bisherige § 5 wird § 7 und wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ und die Angabe „SächsDolmG“ wird durch die Wörter „des Sächsischen Dolmetschergesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dort vollzeitlich 2 Jahre lang in den vorhergehenden 10“ durch die Wörter „in einem oder mehreren Mitglied- oder Vertragsstaaten mindestens ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „SächsDolmG“ durch die Wörter „des Sächsischen Dolmetschergesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes abgewickelt werden.“
 
 
cc)
Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „dort vollzeitlich 2 Jahre lang in den vorhergehenden 10“ durch die Wörter „in einem oder mehreren Mitglied- oder Vertragsstaaten mindestens ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn“ ersetzt.
 
 
dd)
Im neuen Satz 6 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „SächsDolmG“ durch die Wörter „des Sächsischen Dolmetschergesetzes“ ersetzt.
6.
Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
 
„§ 8
Vorwarnmechanismus
 
(1) Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass eine Person bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Angaben zur Identität der Person und die Tatsache, dass sie einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, binnen drei Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem den anderen Mitglied- und Vertragsstaaten und den zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern mitzuteilen.
 
(2) Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1 hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. In ihr ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt, ist die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.“
7.
Der bisherige § 6 wird § 9.
8.
Im Adressfeld in Anlage 2 wird die Angabe „Referat II.3.5“ gestrichen.
9.
In Anlage 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch die Wörter „Landesamt für Schule und Bildung“ und die Wörter „Regionalstelle Leipzig“ werden durch die Wörter „Standort Leipzig“ ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut der Sächsischen Dolmetscherverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Januar 2018

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (–IMI-Verordnung–) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 2, S. 23
    Fsn-Nr.: 304

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Februar 2018

    Vorschrift außer Kraft seit:
    15. Mai 2023