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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Umsetzung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Umsetzung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 26. März 2018 (SächsGVBl. S. 145)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Umsetzung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

Vom 26. März 2018

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verordnet auf Grund

des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung und
des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit § 16 Nummer 1 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 342):

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
(Sächsische Geldwäschegesetz-Zuständigkeitsverordnung – SächsGwGZustVO)

Artikel 2
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 26. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 627) wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geldwäsche-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 193), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 26. März 2018

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 5, S. 145
    Fsn-Nr.: 20-27A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. April 2018