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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler im Freistaat Sachsen vom 6. Juni 2018 (SächsABl. S. 773), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler im Freistaat Sachsen
(SMK FRL BO)

Vom 6. Juni 2018

Teil 1 – Allgemeines

A. Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, Oberschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen.
2.
Die Gewährung erfolgt nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132, 453) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der Bund-Land-Vereinbarung vom 22. August 2017, veröffentlicht unter https://www.bildungsketten.de/de/401.php. Die Mittel werden gemäß Ziffer VI Nummer 1 der Bund-Land-Vereinbarung vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bereitgestellt.
4.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

B. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
bei Ausschreibungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und Ähnlichem darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen vom BMBF finanziell gefördert werden,
 
auch nach Ablauf der Maßnahme bei der Evaluierung, insbesondere bei den Verlaufs- und Verbleibstudien, unentgeltlich mitzuwirken und dem BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde die entsprechenden hierfür benötigten Angaben bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraums zur Verfügung zu stellen,
 
über alle ihm bei der Durchführung der Leistung zur Kenntnis gelangten Angaben Stillschweigen zu bewahren, Unterlagen so sorgfältig aufzubewahren, dass Unbefugte nicht Einsicht nehmen können, und seine Mitarbeiter anzuweisen, dieselbe Vertraulichkeit zu wahren,
 
vor Beginn der Maßnahmen Potenzialanalyse und Werkstatttage die Namen und Anschriften sowie während der Maßnahmen die Einverständniserklärungen derjenigen Schülerinnen/Schüler und ihrer gesetzlichen Vertreter zu erfassen, die mit der Weitergabe dieser Daten zur Teilnahme an den Nachbefragungen einverstanden sind. Die Nachbefragungen erfolgen ausschließlich im Auftrag des BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde. Sie betreffen die Auswirkungen der Maßnahmen dieses Programms auf die spätere Wahl der Betriebspraktika und die Berufswahlentscheidung. Die Namen und Anschriften sind dem BMBF und/oder der Bewilligungsbehörde auf Anforderung bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ende des Bewilligungszeitraums zur Verfügung zu stellen.
2.
Die Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und des ihrer Umsetzung dienenden Bundes- oder Landesrechts sind in den jeweils geltenden Fassungen einzuhalten. Insbesondere dürfen im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordene personenbezogene Daten nur für die Durchführung des geförderten Projektes verwendet werden. Eine Nutzung für sonstige Zwecke des Zuwendungsempfängers oder eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
3.
Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, im Rahmen von Programmveröffentlichungen von Seiten des BMBF und der Bewilligungsbehörde namentlich und inhaltlich erwähnt zu werden. Dies ist auch mit Kooperationspartnern im Vorfeld sicherzustellen.

C. Geförderte Bereiche

I.
Potenzialanalyse und Werkstatttage
1.
Potenzialanalyse und Werkstatttage an Schulen ohne Praxisberater
2.
Potenzialanalyse und Werkstatttage an Schulen mit Praxisberater (Tandem)
3.
Werkstatttage an Schulen mit Praxisberater
II.
Schülerfirmen
III.
SCHAU REIN! Woche der offenen Unternehmen Sachsen

D. Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Kultus, Projektbüro BO, Carolaplatz 1, 01097 Dresden, E-Mail: projektbuerobo@smk.sachsen.de.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit in dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind. Die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung finden auf den Fördergegenstand gemäß Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 keine Anwendung.
3.
Der Bundesrechnungshof gemäß den §§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, sowie der Sächsische Rechnungshof gemäß den §§ 91, 100 der Sächsischen Haushaltsordnung sind zur Prüfung der Zuwendungsempfänger berechtigt. In den Zuwendungsbescheiden ist auf diese Prüfungsrechte ausdrücklich hinzuweisen.

Teil 2 – Förderbereiche

A. Potenzialanalyse und Werkstatttage

I. Potenzialanalyse und Werkstatttage an Schulen ohne Praxisberater

1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Berufsorientierungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen, bestehend aus

einer Potenzialanalyse unter Verwendung des Potenzialanalyseverfahrens „Profil AC Sachsen“ ab Klassenstufe 7 einschließlich Auswertungsgespräch mit der Schülerin/dem Schüler und Entwicklungsplangesprächen unter Einbeziehung der Eltern, der Schülerin/des Schülers sowie des Klassenlehrers und
Werkstatttagen in Berufsbildungsstätten nach durchgeführter Potenzialanalyse, in denen praxisnahe Einblicke in den Berufsalltag verschiedener Berufsfelder vermittelt werden sollen.

Die Ergebnisse der Potenzialanalyse bilden die Grundlage für die Werkstatttage.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Träger von Berufsbildungsstätten sind. Der Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls seine Kooperationspartner müssen Lehrlingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügen. Darüber hinaus sollen sie Erfahrungen mit schulischen Berufsorientierungsprojekten vorweisen können. Der Zuwendungsempfänger kann Unteraufträge für die Durchführung der Potenzialanalyse erteilen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Maßnahmen richten sich an alle Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 7 an allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft.
b)
Antragsteller legen mit dem Förderantrag eine Mitwirkungserklärung der Schule, unterzeichnet vom Schulleiter, vor, die nachfolgende Punkte beinhalten muss:
 
Art und Weise der Unterstützung der Schulen für das Projekt,
 
Bestätigung des Nachranges des Projektes zu den schulischen Pflichtaufgaben,
 
Bestätigung der Einordnung des Projektes in das Berufsorientierungskonzept der Schule,
 
Bestätigung der Durchführung der Potenzialanalysen und Werkstatttage als Schulveranstaltung,
 
die für das Projekt nutzbaren Zeiten,
 
die erfolgte Abstimmung mit dem zuständigen Berufsberater der Agentur für Arbeit zum Vorhaben sowie
 
Bestätigung, dass für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler keine gleichgerichteten Maßnahmen nach § 48 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, durchgeführt werden.
c)
Förderfähig sind Potenzialanalysen unter Nutzung des Potenzialanalyseverfahrens „Profil AC Sachsen“. Das eingesetzte Personal muss vor Beginn der Maßnahme über das Zertifikat „Profil AC Sachsen“ verfügen. Dafür stellt die Bewilligungsbehörde jedem Zuwendungsempfänger bis zu sechs Teilnehmerplätze in entsprechenden Zertifikatskursen rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zur Verfügung.
Anfallende Schulungs- und Fahrtkosten sind ebenfalls förderfähig. Der Bedarf an Schulungsplätzen ist mit Antragstellung anzuzeigen. Die Qualitätskriterien für die Berufs- und Studienorientierung des Freistaates Sachsen (www.bildung.sachsen.de/7654.htm) sind bei der Planung und Durchführung von Potenzialanalysen und Werkstatttagen zu berücksichtigen.
Potenzialanalysen sind nicht förderfähig, falls für Teilnehmer in den letzten 12 Monaten bereits eine solche durchgeführt wurde. In diesem Fall ist durch die Schule zu bestätigen, dass die Einverständniserklärung der Eltern zum Weitergeben der Ergebnisse der Potenzialanalyse an den Träger der Werkstatttage vorliegt.
d)
Die Ergebnisse der Potenzialanalysen sind für die Gestaltung der Werkstatttage zu nutzen. Dementsprechend sind verschiedene Berufsfelder (siehe www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet, Stichwort Berufsfelder) anzubieten, aus denen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens je drei Berufsfelder auswählen. Die Werkstatttage sind so auszugestalten, dass die Schülerinnen und Schüler eine praktische Einweisung unter Beachtung des Arbeitsschutzes sowie Informationen über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in den von ihnen gewählten Berufsfeldern erhalten, um einen realistischen Einblick in den Berufsalltag zu erlangen.
Die Werkstatttage an Förderschulen und Oberschulen sollen einschließlich Vor- und Nachbereitung einen Zeitraum von zwei Wochen oder 80 Zeitstunden pro Schülerin/Schüler umfassen. Dabei soll der Anteil für die praktische Erprobung in den Werkstätten mindestens 65 Zeitstunden betragen.
Werkstatttage an Gymnasien sollen einschließlich Vor- und Nachbereitung einen Zeitraum von zwei Wochen oder bis zu 80 Zeitstunden pro Schülerin/Schüler umfassen. Dabei soll der Anteil für die praktische Erprobung in den Werkstätten mindestens 65 Zeitstunden betragen. Der festgeschriebene Zeitraum kann auf zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen aufgeteilt werden.
Die Gruppen sollen nicht mehr als 15 Teilnehmer umfassen. Zur Verbesserung der Verknüpfung von schulischem und berufspraktischem Lernen ist die Anwesenheit von Lehrkräften der beteiligten Schulen zu empfehlen. Die anfallenden Fahrtkosten sind vom Antragsteller mit zu planen.
e)
Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Werkstatttage eine individuelle Rückmeldung über ihre Stärken und Potenziale in einem Auswertungsgespräch. Die festgestellten Fähigkeiten, Neigungen, Interessen und individuellen Entwicklungspotenziale werden in einem Teilnahmezertifikat1 dokumentiert. Das Zertifikat wird im Rahmen des Auswertungsgespräches der Schülerin/dem Schüler übergeben. Das Zertifikat beschreibt außerdem die Bereiche, die praktisch erprobt wurden, die dafür ausgeführten Tätigkeiten in jedem Berufsfeld und gegebenenfalls Unterstützungsbedarf. Das Zertifikat ist dem Berufswahlpass beizufügen.
f)
Die Förderung setzt eine regelmäßige Teilnahme der Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Teilnehmerliste nachgewiesen wird, voraus.
g)
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann nur einmalig pro Schülerin/Schüler erfolgen. Eine Doppelförderung ist auszuschließen. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist für diejenigen Klassenstufen ausgeschlossen, in denen gleichgerichtete BO-Maßnahmen nach § 48 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt.
b)
Für die Durchführung der Potenzialanalysen und der Werkstatttage wird pro Schülerin/Schüler ein Betrag von 450 Euro bewilligt. Weitere Ausgaben sind durch Eigenmittel des Antragstellers oder durch Drittmittel zu decken. Dabei sind nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bewilligte Drittmittel ausgeschlossen. Der Zuschuss reduziert sich auf 300 Euro, sofern eine den Qualitätsstandards gemäß Nummer 3 Buchstabe c entsprechende Potenzialanalyse bereits in den letzten 12 Monaten durchgeführt wurde und ist in diesem Fall ausschließlich für die Durchführung der Werkstatttage zu verwenden.
5.
Verfahren
a)
Antragsverfahren
Förderanträge können in jedem Jahr in der Zeit vom 1. August bis einschließlich 15. September gestellt werden. Sie sind sowohl schriftlich (spätester Poststempel 15. September) als auch in elektronischer Form bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Der Förderantrag muss nachfolgende Anlagen beinhalten:
 
Antragsformular,
 
Kostenplan,
 
Projektbeschreibung,
 
Mitwirkungserklärung der Schule (Nummer 3 Buchstabe b),
 
Angaben zum Schulungsbedarf bezüglich „Profil AC Sachsen“ (Nummer 3 Buchstabe c).
Darüber hinaus müssen Angaben zu folgenden Punkten im Förderantrag oder der Anlage Projektbeschreibung ersichtlich sein:
Angaben zum Träger
 
Beschreibung der fachlichen Kompetenzen und Erfahrungen im Bereich der beruflichen Ausbildung, insbesondere der Kompetenzen im Projektmanagement sowie in der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen,
 
kurze Darstellung bestehender fachbezogener und sonstiger Netzwerke und/oder Kooperationen, an denen der Antragsteller beteiligt ist,
 
Beschreibung der Qualifikationen des Personals, das in diesem Vorhaben tätig werden soll,
Angaben zum Vorhaben
 
ausführliche Darstellung zur Untersetzung und Erreichung der Ziele unter Berücksichtigung der Zuwendungsvoraussetzungen unter Nummer 3,
 
Beschreibung des geplanten Personaleinsatzes einschließlich des Tätigkeitsprofils und des Stundenumfangs,
 
Darstellung des Vorhabensverlaufes, der geplanten Maßnahmen und Arbeitsschritte mit Bezug zu den Zielen und Teilzielen des Vorhabens auf der Grundlage eines Zeitplanes,
 
Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Steuerung der Zusammenarbeit mit Partnern.
Die Bewilligungsbehörde informiert die Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit über geförderte Träger, beteiligte Schulen und Teilnehmerzahlen anhand einer Förderliste.
b)
Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren
Die Antragsteller erhalten jeweils bis zum 30. Oktober im Jahr der Antragstellung über das Ergebnis der Antragsprüfung Nachricht.
Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. August des auf die Antragstellung folgenden Jahres und endet mit Ablauf des 31. Juli des übernächsten Jahres nach Maßnahmebeginn. Für Antragsteller, die bisher das Berufsorientierungsprogramm des BMBF (BOP) genutzt haben, beginnt für im Jahr 2018 beantragte Maßnahmen der Bewilligungszeitraum für die Durchführung von Potenzialanalysen der Klassenstufe 7 des Schuljahres 2018/2019 zum 1. Januar 2019.
Die Mittel können in Teilbeträgen entsprechend dem Zuwendungsrecht abgerufen werden (vergleiche Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung).
Der vereinfachte Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung ist zugelassen. Er besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis und ist spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bis zum 30. September des auf den Beginn des Bewilligungszeitraums folgenden Jahres ist ein Zwischennachweis über die Verwendung der Zuwendung im ersten Schuljahr des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Verwendung der Zuwendung bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres.

II. Potenzialanalyse und Werkstatttage an Schulen mit Praxisberater (Tandem)

1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Berufsorientierungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen, bestehend aus

einer Potenzialanalyse unter Verwendung des Potenzialanalyseverfahrens „Profil AC Sachsen“ ab Klassenstufe 7 einschließlich Auswertungsgespräch mit der Schülerin/dem Schüler und Entwicklungsplangesprächen unter Einbeziehung der Eltern, der Schülerin/des Schülers sowie des Klassenlehrers und
Werkstatttagen in Berufsbildungsstätten nach durchgeführter Potenzialanalyse, in denen praxisnahe Einblicke in den Berufsalltag verschiedener Berufsfelder vermittelt werden sollen.

Die Ergebnisse der Potenzialanalyse bilden die Grundlage für die Werkstatttage.

Im Unterschied zum Projektbereich I ist an Schulen mit Praxisberater im Sinne einer stärkeren Vernetzung eine Beteiligung des Bildungsträgers an der Durchführung der Potenzialanalyse möglich. In einem von der Schulleitung mit dem Praxisberater und dem Bildungsträger abgestimmten Zeitrahmen führen der Praxisberater und ein Vertreter des Bildungsträgers im Tandem die Potenzialanalyse durch. Dadurch wird zum einen sichergestellt, dass der Praxisberater auf der Grundlage seiner Beobachtungen mit jeder Schülerin und jedem Schüler ein Auswertungs- und Entwicklungsgespräch führen kann. Zum anderen erhält dieser Bildungsträger unmittelbar die Ergebnisse der Potenzialanalyse für die Planung und Durchführung der berufsorientierenden Werkstatttage.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Träger von Berufsbildungsstätten sind. Der Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls seine Kooperationspartner müssen Lehrlingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügen. Darüber hinaus sollen sie Erfahrungen mit schulischen Berufsorientierungsprojekten vorweisen können. Der Zuwendungsempfänger kann Unteraufträge für die Durchführung der Potenzialanalyse erteilen.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Maßnahmen richten sich an alle Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 7 an allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft.
b)
Antragsteller legen mit dem Förderantrag eine Mitwirkungserklärung der Schule, unterzeichnet vom Schulleiter, vor, die nachfolgende Punkte beinhalten muss:
 
Art und Weise der Unterstützung der Schulen für das Projekt,
 
Bestätigung des Nachranges des Projektes zu den schulischen Pflichtaufgaben,
 
Bestätigung der Einordnung des Projektes in das Berufsorientierungskonzept der Schule,
 
Bestätigung der Durchführung der Potenzialanalysen und Werkstatttage als Schulveranstaltung,
 
die für das Projekt nutzbaren Zeiten,
 
die erfolgte Abstimmung mit dem zuständigen Berufsberater der Agentur für Arbeit zum Vorhaben sowie
 
Bestätigung, dass für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler keine gleichgerichteten Maßnahmen nach § 48 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden.
c)
Förderfähig sind Potenzialanalysen unter Nutzung des Potenzialanalyseverfahrens „Profil AC Sachsen“. Das eingesetzte Personal muss vor Beginn der Maßnahme über das Zertifikat „Profil AC Sachsen“ verfügen. Dafür stellt die Bewilligungsbehörde jedem Zuwendungsempfänger bis zu sechs Teilnehmerplätze in entsprechenden Zertifikatskursen rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zur Verfügung.
Anfallende Schulungs- und Fahrtkosten sind ebenfalls förderfähig. Der Bedarf an Schulungsplätzen ist mit Antragstellung anzuzeigen. Die Qualitätskriterien für die Berufs- und Studienorientierung des Freistaates Sachsen (www.bildung.sachsen.de/7654.htm) sind bei der Planung und Durchführung von Potenzialanalysen und Werkstatttagen zu berücksichtigen.
Potenzialanalysen sind nicht förderfähig, falls für Teilnehmer in den letzten 12 Monaten bereits eine solche durchgeführt wurde. In diesem Fall ist durch die Schule zu bestätigen, dass die Einverständniserklärung der Eltern zum Weitergeben der Ergebnisse der Potenzialanalyse an den Träger der Werkstatttage vorliegt.
d)
Die Ergebnisse der Potenzialanalysen sind für die Gestaltung der Werkstatttage zu nutzen. Dementsprechend sind verschiedene Berufsfelder (siehe www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet, Stichwort Berufsfelder) anzubieten, aus denen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens je drei Berufsfelder auswählen. Die Werkstatttage sind so auszugestalten, dass die Schülerinnen und Schüler eine praktische Einweisung unter Beachtung des Arbeitsschutzes sowie Informationen über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in den von ihnen gewählten Berufsfeldern erhalten, um einen realistischen Einblick in den Berufsalltag zu erlangen.
Die Werkstatttage an Förderschulen und Oberschulen sollen einschließlich Vor- und Nachbereitung einen Zeitraum von zwei Wochen oder 80 Zeitstunden pro Schülerin/Schüler umfassen. Dabei soll der Anteil für die praktische Erprobung in den Werkstätten mindestens 65 Zeitstunden betragen.
Werkstatttage an Gymnasien sollen einschließlich Vor- und Nachbereitung einen Zeitraum von zwei Wochen oder bis zu 80 Zeitstunden pro Schülerin/Schüler umfassen. Dabei soll der Anteil für die praktische Erprobung in den Werkstätten mindestens 65 Zeitstunden betragen. Der festgeschriebene Zeitraum kann auf zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen aufgeteilt werden.
Die Gruppen sollen nicht mehr als 15 Teilnehmer umfassen. Zur Verbesserung der Verknüpfung von schulischem und berufspraktischem Lernen ist die Anwesenheit von Lehrkräften der beteiligten Schulen zu empfehlen. Die anfallenden Fahrtkosten sind vom Antragsteller mit zu planen.
Der Antragsteller beantragt die Fördermittel zur Umsetzung der Werkstatttage für die Bereiche Sachkosten, Fahrtkosten und Vor-Ort-Umsetzung. Der Praxisberater übernimmt im Rahmen seines Tätigkeitsfeldes die Vorbereitung und Nachbereitung der Werkstatttage. Die Durchführung von eigenen Berufsfelderkundungen durch den Praxisberater zu den bereits in den Werkstatttagen angebotenen Berufsfeldern ist unzulässig. Zudem wird er zur Beobachtung der Schülerinnen und Schüler während der Werkstatttage vor Ort mit herangezogen.
e)
Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Werkstatttage eine individuelle Rückmeldung über ihre Stärken und Potenziale in einem Auswertungsgespräch. Die festgestellten Fähigkeiten, Neigungen, Interessen und individuellen Entwicklungspotenziale werden in einem Teilnahmezertifikat dokumentiert. Das Zertifikat wird im Rahmen des Auswertungsgespräches der Schülerin/dem Schüler übergeben. Das Zertifikat beschreibt außerdem die Bereiche, die praktisch erprobt wurden, die dafür ausgeführten Tätigkeiten in jedem Berufsfeld und gegebenenfalls Unterstützungsbedarf. Das Zertifikat ist dem Berufswahlpass oder einem analogen Portfolio beizufügen.
f)
Die Förderung setzt eine regelmäßige Teilnahme der Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Teilnehmerliste nachgewiesen wird, voraus.
g)
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann nur einmalig pro Schülerin/Schüler erfolgen. Eine Doppelförderung ist auszuschließen. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist für diejenigen Klassenstufen ausgeschlossen, in denen gleichgerichtete BO-Maßnahmen nach § 48 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt.
b)
Für die Durchführung der Potenzialanalysen wird ein Betrag von 100 Euro pro Schülerin/Schüler bewilligt. Anfallende Sachkosten werden über das Projekt Praxisberater finanziert. Für die Werkstatttage wird pro Schülerin/Schüler ein Betrag von 300 Euro bewilligt. Weitere Ausgaben sind durch Eigenmittel des Antragstellers oder durch Drittmittel zu decken. Dabei sind nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bewilligte Drittmittel ausgeschlossen.
5.
Verfahren
a)
Antragsverfahren
Förderanträge können in jedem Jahr in der Zeit vom 1. August bis einschließlich 15. September gestellt werden. Sie sind sowohl schriftlich (spätester Poststempel 15. September) als auch in elektronischer Form bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Der Förderantrag muss nachfolgende Anlagen beinhalten:
 
Antragsformular,
 
Kostenplan,
 
Projektbeschreibung,
 
Mitwirkungserklärung der Schule (Nummer 3 Buchstabe b),
 
Angaben zum Schulungsbedarf bezüglich „Profil AC Sachsen“ (Nummer 3 Buchstabe c).
Darüber hinaus müssen Angaben zu folgenden Punkten im Förderantrag oder der Anlage Projektbeschreibung ersichtlich sein:
Angaben zum Träger
 
Beschreibung der fachlichen Kompetenzen und Erfahrungen im Bereich der beruflichen Ausbildung, insbesondere der Kompetenzen im Projektmanagement sowie in der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen,
 
kurze Darstellung bestehender fachbezogener und sonstiger Netzwerke und/oder Kooperationen, an denen der Antragsteller beteiligt ist,
 
Beschreibung der Qualifikationen des Personals, das in diesem Vorhaben tätig werden soll,
Angaben zum Vorhaben
 
ausführliche Darstellung zur Untersetzung und Erreichung der Ziele unter Berücksichtigung der Zuwendungsvoraussetzungen unter Nummer 3,
 
Beschreibung des geplanten Personaleinsatzes einschließlich des Tätigkeitsprofils und des Stundenumfangs unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit mit dem Praxisberater,
 
Darstellung des Vorhabensverlaufes, der geplanten Maßnahmen und Arbeitsschritte mit Bezug zu den Zielen und Teilzielen des Vorhabens auf der Grundlage eines Zeitplanes,
 
Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Steuerung der Zusammenarbeit mit Partnern.
Die Bewilligungsbehörde informiert die Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit über geförderte Träger, beteiligte Schulen und Teilnehmerzahlen anhand einer Förderliste.
b)
Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren
Die Antragsteller erhalten jeweils bis zum 30. Oktober im Jahr der Antragstellung über das Ergebnis der Antragsprüfung Nachricht.
Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. August des auf die Antragstellung folgenden Jahres und endet mit Ablauf des 31. Juli des übernächsten Jahres nach Maßnahmebeginn. Für Antragsteller, die bisher das Berufsorientierungsprogramm des BMBF (BOP) genutzt haben, beginnt für im Jahr 2018 beantragte Maßnahmen der Bewilligungszeitraum für die Durchführung von Potenzialanalysen der Klassenstufe 7 des Schuljahres 2018/2019 zum 1. Januar 2019.
Die Mittel können in Teilbeträgen entsprechend dem Zuwendungsrecht abgerufen werden (vergleiche Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung).
Der vereinfachte Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung ist zugelassen. Er besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis und ist spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bis zum 30. September des auf den Beginn des Bewilligungszeitraums folgenden Jahres ist ein Zwischennachweis über die Verwendung der Zuwendung im ersten Schuljahr des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Verwendung der Zuwendung bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres.

III. Werkstatttage an Schulen mit Praxisberater

1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Werkstatttage in Berufsbildungsstätten für Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 8 an allgemeinbildenden Schulen, an denen Praxisberater tätig sind. Die Vor- und Nachbereitung der Werkstatttage ist nicht Gegenstand der Förderung. Während der Werkstatttage werden praxisnahe Einblicke in den Berufsalltag verschiedener Berufsfelder vermittelt. Die Werkstatttage sollen sich in einem systematischen Zusammenhang an die Ergebnisse der Potenzialanalysen, die in Klassenstufe 7 durch den Praxisberater durchgeführt wurden, anschließen.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Träger von Berufsbildungsstätten sind. Der Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls seine Kooperationspartner müssen Lehrlingsunterweisung anbieten oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügen. Darüber hinaus sollen sie Erfahrungen mit schulischen Berufsorientierungsprojekten vorweisen können.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Vorhaben richten sich an alle Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 8 an Oberschulen mit Praxisberater in öffentlicher und freier Trägerschaft.
b)
Antragsteller legen mit dem Förderantrag eine Mitwirkungserklärung der Oberschule, unterzeichnet vom Schulleiter, vor, die darüber hinaus nachfolgende Punkte beinhalten muss:
 
Art und Weise der Unterstützung der Schule für das Projekt,
 
Bestätigung des Nachranges des Projektes zu den schulischen Pflichtaufgaben,
 
Bestätigung der Einordnung des Projektes in das Berufsorientierungskonzept der Schule,
 
Bestätigung der Durchführung der Werkstatttage als Schulveranstaltung,
 
die für das Projekt nutzbaren Zeiten,
 
Bestätigung der bereits durch den Praxisberater durchgeführten Potenzialanalysen in Klassenstufe 7,
 
die erfolgte Abstimmung mit dem zuständigen Berufsberater der Agentur für Arbeit und dem zuständigen Praxisberater zum Vorhaben,
 
Bestätigung, dass für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler keine gleichgerichteten Maßnahmen nach § 48 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden.
c)
Die Ergebnisse der Potenzialanalysen sind für die Werkstatttage zu nutzen. Dementsprechend sind verschiedene Berufsfelder (siehe www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet, Stichwort Berufsfelder) anzubieten, aus denen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler mindestens drei Berufsfelder auswählen. Die Werkstatttage sind so auszugestalten, dass die Schülerinnen und Schüler eine praktische Einweisung unter Beachtung des Arbeitsschutzes sowie Informationen über allgemeine Inhalte auf dem Stand der Technik in den von ihnen gewählten Berufsfeldern erhalten, um einen realistischen Einblick in den Berufsalltag zu erlangen.
Die Werkstatttage sollen sich einschließlich Vor- und Nachbereitung über einen Zeitraum von zwei Wochen oder 80 Zeitstunden pro Schülerin/Schüler erstrecken. Dazu ist eine enge Abstimmung mit dem zuständigen Praxisberater, der die Vor- und Nachbereitung der Werkstatttage umsetzt, erforderlich. Der Anteil für die praktische Erprobung in den Werkstätten soll mindestens 65 Zeitstunden umfassen.
Die Gruppen sollen nicht mehr als 15 Teilnehmer umfassen. Zur Verbesserung der Verknüpfung von schulischem und berufspraktischem Lernen ist die Anwesenheit von Lehrkräften der beteiligten Schulen zu empfehlen. Die anfallenden Fahrtkosten sind vom Antragsteller mit zu planen und zu beantragen.
Der Antragsteller beantragt die Fördermittel zur Umsetzung der Werkstatttage für die Bereiche Sachkosten, Fahrtkosten und Vor-Ort-Umsetzung. Der Praxisberater übernimmt im Rahmen seines Tätigkeitsfeldes die Vorbereitung und Nachbereitung der Werkstatttage. Die Durchführung von eigenen Berufsfelderkundungen durch den Praxisberater zu den bereits in den Werkstatttagen angebotenen Berufsfeldern ist unzulässig. Zudem wird er zur Beobachtung der Schülerinnen und Schüler während der Werkstatttage vor Ort mit herangezogen.
d)
Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Werkstatttage eine individuelle Rückmeldung über ihre Stärken und Potenziale in einem Auswertungsgespräch. Die festgestellten Fähigkeiten, Neigungen, Interessen und individuellen Entwicklungspotenziale werden in einem Teilnahmezertifikat dokumentiert. Das Zertifikat wird im Rahmen des Auswertungsgespräches der Schülerin/dem Schüler übergeben. Das Zertifikat beschreibt außerdem die Bereiche, die praktisch erprobt wurden, die dafür ausgeführten Tätigkeiten in jedem Berufsfeld und gegebenenfalls Unterstützungsbedarf. Das Zertifikat ist dem Berufswahlpass oder einem analogen Portfolio beizufügen.
e)
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur für Schulen mit Praxisberater möglich. Die Förderung wird nur einmalig pro Schülerin/Schüler gewährt. Eine Doppelförderung ist auszuschließen. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist für diejenigen Klassenstufen ausgeschlossen, in denen gleichgerichtete BO-Maßnahmen nach § 48 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden.
Gesetzliche Aufgaben, zum Beispiel der Berufsberater, oder Pflichtaufgaben anderer Personen, zum Beispiel der Lehrkräfte, dürfen vom Praxisberater nicht übernommen werden. Dazu gehört insbesondere die Berufsberatung für Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 9 und 10. Nicht förderfähig sind zudem Maßnahmen, die durch Berufsberatung, Schulsozialarbeit oder Berufseinstiegsbegleitung erfolgen.
f)
Die Förderung setzt eine regelmäßige Teilnahme der Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Teilnehmerliste nachgewiesen wird, voraus.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt.
b)
Für die Durchführung von Werkstatttagen wird pro Schülerin/Schüler ein Betrag von 300 Euro bewilligt. Weitere Ausgaben sind durch Eigenmittel des Antragstellers oder durch Drittmittel zu decken. Dabei sind nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bewilligte Drittmittel ausgeschlossen.
5.
Verfahren
a)
Antragsverfahren
Förderanträge können in jedem Jahr in der Zeit vom 1. August bis einschließlich 15. September gestellt werden. Sie sind sowohl schriftlich (spätester Poststempel 15. September) als auch in elektronischer Form bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Der Förderantrag muss nachfolgende Anlagen beinhalten:
 
Antragsformular,
 
Kostenplan,
 
Projektbeschreibung,
 
Mitwirkungserklärung der Schule (Nummer 3 Buchstabe b).
Darüber hinaus müssen Angaben zu folgenden Punkten im Förderantrag oder der Anlage Projektbeschreibung ersichtlich sein:
Angaben zum Träger
 
Beschreibung der fachlichen Kompetenzen und Erfahrungen im Bereich der beruflichen Ausbildung, insbesondere der Kompetenzen im Projektmanagement sowie in der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen,
 
kurze Darstellung bestehender fachbezogener und sonstiger Netzwerke und/oder Kooperationen, an denen der Antragsteller beteiligt ist,
 
Beschreibung der Qualifikationen des Personals, das in diesem Vorhaben tätig werden soll,
Angaben zum Vorhaben
 
ausführliche Darstellung zur Untersetzung und Erreichung der Ziele unter Berücksichtigung der Zuwendungsvoraussetzungen unter Nummer 3,
 
Beschreibung des geplanten Personaleinsatzes einschließlich des Tätigkeitsprofils und des Stundenumfangs,
 
Darstellung des Vorhabensverlaufes, der geplanten Maßnahmen und Arbeitsschritte mit Bezug zu den Zielen und Teilzielen des Vorhabens auf der Grundlage eines Zeitplanes,
 
Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Steuerung der Zusammenarbeit mit Partnern.
Die Bewilligungsbehörde informiert die Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit über geförderte Träger, beteiligte Schulen und Teilnehmerzahlen anhand einer Förderliste.
b)
Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren
Die Antragsteller erhalten grundsätzlich jeweils bis zum 30. Oktober des laufenden Jahres über das Ergebnis der Antragsprüfung Nachricht.
Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. August des auf die Antragstellung folgenden Jahres und endet mit Ablauf des 31. Juli des nächsten Jahres nach Maßnahmebeginn.
Die Mittel können in Teilbeträgen entsprechend dem Zuwendungsrecht abgerufen werden (vergleiche Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung).
Der vereinfachte Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung ist zugelassen. Er besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis und ist spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Auf die Vorlage eines Zwischennachweises wird abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung verzichtet.

B. Schülerfirmen

I. Gegenstand der Förderung

1.
schulische Projekte, die die Neugründung oder Konsolidierung von Schülerfirmen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft zum Gegenstand haben. Schülerfirmen planen, produzieren und verkaufen Produkte oder bieten Dienstleistungen an. Sie orientieren sich an realen Unternehmensformen, arbeiten mit begrenztem Umsatz und Gewinn, sind aber keine realen Unternehmen. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich unternehmerischen Handelns auszuprobieren, sammeln Erfahrungen für ihr späteres Arbeitsleben und erweitern ihre soziale Kompetenz.
2.
Ein Vorhaben zur Koordination und Unterstützung der Teilnehmer sowie zur Qualitätssicherung und -entwicklung. Dazu gehören:
 
die Initiierung und fachliche Unterstützung von schulischen Projekten, die eine Schülerfirma zum Gegenstand haben,
 
die Information und Beratung der Antragsteller und Teilnehmer,
 
die jährliche Durchführung einer Schülerfirmenmesse in Sachsen,
 
die Initiierung und Beförderung des Erfahrungsaustausches zwischen Schülerfirmen,
 
die Durchführung von Veranstaltungen zum fachlichen Austausch und zur inhaltlichen Weiterentwicklung,
 
die Identifizierung von Herausforderungen und Problemen sowie von Beispielen guter Praxis,
 
die Erstellung und Pflege eines Internetauftrittes.
 
Ziel ist die Qualitätssicherung durch fachlichen Austausch und die Qualitätsentwicklung durch den Transfer theoretischer und praktischer Gelingensfaktoren.

II. Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer I Nummer 1 sind
 
Träger von Schulen, die schulische Projekte durchführen, welche eine Schülerfirma zum Gegenstand haben,
 
Schulfördervereine.
2.
Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer I Nummer 2 sind
 
juristische Personen des öffentlichen Rechts,
 
juristische Personen des Privatrechts,
 
rechtsfähige Personengesellschaften.

III. Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Vorhaben gemäß Ziffer I Nummer 1 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
Die Schülerfirma muss von Schülerinnen und Schülern geführt werden.
b)
Die Schülerfirma plant, produziert und verkauft Produkte und/oder bietet Dienstleistungen an.
c)
Eine Geschäftsidee und ein Plan für deren Umsetzung sind vorhanden.
d)
Die Firma muss mindestens ein Geschäftsjahr bestehen. Das Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung der Schülerfirma und endet mit dem Jahresabschluss oder der Liquidation. Es umfasst höchstens 12 Monate.
e)
Die Firma ist als Schulprojekt mit pädagogischer Zielstellung durch die Schulleitung anerkannt.
2.
Vorhaben gemäß Ziffer I Nummer 2 müssen folgende Voraussetzung erfüllen:
Der Zuwendungsempfänger soll über Erfahrungen im Bereich unternehmerische Bildung oder Schülerfirmen an sächsischen Schulen verfügen.

IV. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Für Vorhaben gemäß Ziffer I Nummer 1 gilt:
a)
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bewilligt.
b)
Es wird pro Schuljahr und pro Schülerfirma eine Zuwendung in Höhe von bis zu 1 000 Euro gewährt. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Geräte und Materialien, die im direkten Zusammenhang mit der Umsetzung einer Schülerfirma entstanden sind und im direkten Bezug zu dieser Schülerfirma stehen (beispielsweise technische Ausrüstung, Büromaterialien, Werbemittel).
2.
Für Vorhaben gemäß Ziffer I Nummer 2 gilt:
Gefördert werden Personal- sowie Sach- und Verwaltungskosten zur Umsetzung der Maßnahmen gemäß Ziffer I Nummer 2 bis zu einer Höhe von 40 000 Euro.

V. Verfahren

1.
Für Vorhaben gemäß Ziffer I Nummer 1 gilt:
a)
Antragsverfahren
Der vollständig ausgefüllte „Antrag auf Zuwendung für eine Schülerfirma“, veröffentlicht im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und unter www.schule-wirtschaft-sachsen.de/servicestelle-schuelerfirma/wettbewerb/, ist mit einem inhaltlichen Konzept und einem Kostenplan bis zum 30. November des laufenden Schuljahres (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch einzureichen.
b)
Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren
aa)
Die Antragsteller erhalten jeweils bis zum 31. Dezember im Jahr der Antragstellung über das Ergebnis der Antragsprüfung Nachricht.
bb)
Der Bewilligungszeitraum beginnt jeweils am 1. Januar und endet mit Ablauf des 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres.
cc)
Die vollständige Auszahlung der Zuwendung erfolgt bis zum 31. Januar des auf die Antragstellung folgenden Jahres.
dd)
Der Verwendungsnachweis ist in Form einer Auflistung der mit der Zuwendung finanzierten Projektausgaben unter Beifügung der Belege bis zum 30. Juni des Schuljahres, in dem das Vorhaben stattfand, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Nicht verbrauchte Mittel sind ebenfalls bis zum 30. Juni zurückzuzahlen
ee)
Beendet eine Schülerfirma vor Ablauf eines Geschäftsjahres ihre Tätigkeit, muss die Zuwendung vom Antragsteller anteilmäßig zurückgezahlt werden.
2.
Für Vorhaben gemäß Ziffer I Nummer 2 gilt:
a)
Antragsverfahren
Vorhaben zur Durchführung im laufenden Schuljahr sind bis zum 15. September bei der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
Der Antrag muss folgende Punkte enthalten:
 
 
Beschreibungen zur Umsetzung des Vorhabens gemäß der Ziffer I Nummer 2 und Ziffer III Nummer 2,
 
 
eine Kostenkalkulation.
b)
Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren
aa)
Die Antragsteller erhalten jeweils bis zum 30. Oktober im Jahr der Antragstellung über das Ergebnis der Antragsprüfung Nachricht.
bb)
Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. November des Jahres der Antragstellung und endet mit Ablauf des 30. September des Folgejahres.
cc)
Abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in zwei gleichen Teilraten zu folgenden Terminen:
 
bis zum 30. November des Jahres der Antragstellung,
 
am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
Im Übergangsschuljahr 2018/2019 erfolgt die Zahlung der ersten Teilrate am 15. Januar 2019.
dd)
Der vereinfachte Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung ist zugelassen. Er besteht aus einem Sachbericht über die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers und die betreuten Schülerfirmen sowie einem zahlenmäßigen Nachweis und ist spätestens bis 30. November des Jahres, in dem der Bewilligungszeitraum endet, einzureichen.

C. SCHAU REIN! Woche der offenen Unternehmen Sachsen

I. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind die organisatorische Vorbereitung, die Begleitung und die Auswertung der landesweiten Berufsorientierungsinitiative „SCHAU REIN! Woche der offenen Unternehmen Sachsen“ innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachsen.

II. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Landkreise und Kreisfreie Städte im Freistaat Sachsen, auch über ihre Eigenbetriebe.

III. Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Das Vorhaben richtet sich an Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 7 der allgemein- und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen.
2.
Nachfolgende Projektinhalte sind insbesondere sicherzustellen:
 
Ausbau und Verstetigung des regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausches mit den Vertretern des regionalen Steuerkreises einschließlich der Zusammenarbeit mit dem überregionalen Steuerkreis,
 
Überwachung und Sicherstellung der Bereitstellung von Plätzen unter Berücksichtigung der regionalen Bedarfe an Fachkräften seitens der Unternehmen und der Schülerinteressen auf der Internetplattform www.bildungsmarkt-sachsen.de,
 
Absicherung eines zahlenmäßig ausgewogenen Verhältnisses von Angeboten für Förderschulen, Oberschulen und Gymnasien ab Klassenstufe 7 sowie für berufsbildende Schulen,
 
Akquise von Unternehmen unterschiedlicher Branchen,
 
Unterstützung und Beratung der Unternehmen bei der Angebotserstellung, der praktischen Ausgestaltung des Angebotes vor Ort unter Berücksichtigung der Zielgruppenspezifik sowie der Veröffentlichung von Angeboten für Schülerbetriebspraktika auf der oben genannten Internetplattform,
 
Initiierung und Organisation von Maßnahmen zur Steigerung der Teilnehmerzahlen insbesondere im schulischen Bereich,
 
Auswahl von Best-Practice-Beispielen für die öffentlichkeitswirksame Auszeichnung eines Unternehmens und einer Schule,
 
Auswertung und Erstellung eines Sachberichtes.
3.
Der Zuwendungsempfänger kann verpflichtet werden, Beschlüsse des überregionalen Steuerkreises zur landesweit einheitlichen Umsetzung der Berufsorientierungsinitiative „SCHAU REIN! Woche der offenen Unternehmen Sachsen“ bei der Durchführung umzusetzen.

IV. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 10 000 Euro gewährt. Sofern der Empfänger oder, falls die Weitergabe der Zuwendung im Bewilligungsbescheid zugelassen ist, der Endempfänger der Zuwendung umsatzsteuerpflichtig ist, wird bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises dieser Betrag zusätzlich zum Festbetrag gewährt.

V. Verfahren

1.
Antragsverfahren

Förderanträge2 können in jedem Jahr in der Zeit vom 1. August bis einschließlich 15. September gestellt werden. Sie sind sowohl schriftlich (spätester Poststempel 15. September) als auch in elektronischer Form bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Der Förderantrag muss die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer III berücksichtigen.

2.
Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren

Die Antragsteller erhalten jeweils bis zum 30. Oktober des laufenden Jahres über das Ergebnis des Antragsverfahrens Nachricht.

Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. September des auf die Antragstellung folgenden Jahres und endet mit Ablauf des 31. Mai des darauf folgenden Jahres.

Abweichend von Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften erfolgt die Auszahlung in zwei Teilbeträgen gleicher Höhe:

spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Jahres,
im Januar des darauffolgenden Jahres.

Der Verwendungsnachweis besteht ausschließlich aus einem Sachbericht und ist bis spätestens 30. April nach Durchführung der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Teil 3 – Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 6. Juni 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

1
Formulare und Vordrucke werden bei der Bewilligungsbehörde bereitgestellt.
2
Formulare und Vordrucke werden bei der Bewilligungsbehörde bereitgestellt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 25, S. 773
    Fsn-Nr.: 5572-V18.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juni 2018

    Fassung gültig bis: 6. Mai 2021