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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Grundschulzuweisungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Grundschulzuweisungsverordnung vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 543), die durch die Verordnung vom 28. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 567) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zuweisungen an Grundschulen zur personellen Unterstützung in der Schuleingangsphase
(Sächsische Grundschulzuweisungsverordnung – SächsGSZuwVO)

Vom 24. Juli 2018

Auf Grund des § 4c Absatz 10 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Zweckbestimmung

(1) Öffentliche und freie Träger von Grundschulen erhalten nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen zur personellen Unterstützung in der Schuleingangsphase, wenn sie auf ein Feststellungsverfahren für die Förderschwerpunkte Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung im Rahmen der Aufnahme in die Grundschule und in der Klassenstufe 1 grundsätzlich verzichten.

(2) Die Zuweisungen sind nur für ausgewählte Grundschulen im Rahmen der Pilotphase vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2023 möglich.

(3) 1Die zur Verfügung gestellten Mittel gemäß dieser Verordnung sind durch den Schulträger in Abstimmung mit dem Schulleiter für Dienstleistungen in Form von personeller Unterstützung in der Schuleingangsphase zu verwenden. 2Dazu können Personen eingesetzt werden, die über eine persönliche und fachliche Eignung verfügen, die sie für diese Aufgabe befähigt. 3Dazu gehören insbesondere:

1.
pädagogische Fachkräfte mit Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstigen beruflichen Qualifikationen gemäß § 1 Absatz 1 bis 3 der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Fachkräfte mit einer Qualifikation im Bereich integrative Lerntherapie.

(4) Über den Einsatz der zusätzlichen personellen Unterstützung in der Schuleingangsphase entscheidet der Schulleiter entsprechend dem pädagogischen Konzept, das der Beteiligung an der Pilotphase zugrunde liegt.

§ 2
Berechnung der Zuweisungen

(1) 1Die schuljährliche Zuweisung richtet sich nach der Zügigkeit der Grundschulen. 2Für das Schuljahr 2019/20 werden zugewiesen:

1.
für einzügige Grundschulen 27 795 Euro,
2.
für zwei- und dreizügige Grundschulen 41 693 Euro,
3.
für vierzügige Grundschulen 55 590 Euro,
4.
für fünfzügige Grundschulen 69 488 Euro,
5.
für sechszügige Grundschulen 83 386 Euro.

3Für die nachfolgenden Schuljahre erhöhen sich die genannten Beiträge um jeweils 3 Prozent gegenüber dem vorausgehenden Schuljahr. 4Zusätzlich zur schuljährlichen Zuweisung ist eine Verwaltungspauschale in Höhe von 10 Prozent des Betrages nach den Sätzen 2 und 3 zu zahlen.

(2) 1Für Grundschulen, die im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden sind, werden für das Schuljahr 2020/21 zugewiesen:

1.
für einzügige Grundschulen 28 629 Euro,
2.
für zwei- und dreizügige Grundschulen 42 944 Euro,
3.
für vierzügige Grundschulen 57 258 Euro,
4.
für fünfzügige Grundschulen 71 573 Euro,
5.
für sechszügige Grundschulen 85 888 Euro.

2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Für die Berechnung nach Absatz 1 oder Abatz 2 wird die Anzahl der Klassen der Klassenstufe 1 zu Beginn des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt.1

§ 3
Zuweisungsverfahren

(1) 1Antragsberechtigt sind die Schulträger. 2Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Dezember 2018 bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen.

(2) 1Die Schulaufsichtsbehörde setzt die Zuweisung für jede ausgewählte Grundschule für den gesamten Zeitraum der Pilotphase durch Bescheid bis zum 1. Februar 2019 fest. 2Ändert sich die Anzahl der Klassen nach § 2 Absatz 2 im Zuweisungszeitraum, ist die Berechnung für das folgende Schuljahr anzupassen.

(3) 1Für Grundschulen, die im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Antrag schriftlich bis zum 1. Dezember 2019 bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen ist. 2Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuweisung für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2023 durch Bescheid bis zum 1. Februar 2020 festgesetzt wird.2

§ 4
Auszahlung und Verwendung

(1) Die Zuweisung für das jeweils begonnene Schuljahr wird in zwei Raten ausgezahlt, wobei am 1. September eines jeden Jahres der auf die Monate August bis Dezember entfallende Teilbetrag und am 1. Februar eines jeden Jahres der auf die Monate Januar bis Juli entfallende Teilbetrag zu zahlen ist.

(2) Für den Nachweis der aus den zugewiesenen Mitteln bestrittenen Ausgaben hat der Zuweisungsempfänger für jede Grundschule, für die er Zuweisungen nach dieser Verordnung erhält, mindestens ein gesondertes Sachkonto einzurichten.

(3) 1Die für die einzelne Grundschule festgesetzte Zuweisung ist nur an dieser Schule zweckentsprechend zu verwenden. 2Eine Mittelübertragung zwischen mehreren Grundschulen ist unzulässig.

§ 5
Verwendungsnachweis

(1) Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger

1.
jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres gegenüber der Schulaufsichtsbehörde die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung im vorangegangenen Schuljahr für jede Schule gesondert nachweist, in dem er dies schriftlich unter Beifügung eines Auszugs jedes Sachkontos versichert,
2.
bis zum 31. Juli 2028 sämtliche die Verwendung der Zuweisung einschließlich der Nutzung betreffenden Unterlagen und Dateien aufbewahrt.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 kann auf Antrag aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängert werden.

§ 6
Formulare

Sofern die Schulaufsichtsbehörde Formulare für den Antrag oder den Verwendungsnachweis vorgibt, sind diese zu verwenden.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.

Dresden, den 24. Juli 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 12, S. 543
    Fsn-Nr.: 710-1.88

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2019