Achte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
sowie des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Vom 25. September 2018
Es verordnen auf Grund
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- des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und des § 27a Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 5 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167) das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen, dem Staatsministerium der Justiz, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sowie dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung,
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- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die durch die Verordnung vom 17. November 2016 (SächsGVBl. S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 und § 3 Nummer 2 Buchstabe f werden jeweils die Wörter „in Werkstätten für behinderte Menschen“ gestrichen.
- 2.
- In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „untergliedert sind, der Berufsgruppe“ durch die Wörter „oder Schwerpunkte untergliedert sind, der Berufsgruppe oder dem Schwerpunkt“ ersetzt.
- 3.
- Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 25. September 2018
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig