Erstes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Vom 11. Dezember 2018
Der Sächsische Landtag hat am 11. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Das Sächsische Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
- „§ 1
Anwendungsbereich - Dieses Gesetz regelt
- 1.
- die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Asylbewerbern nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und von Ausländern nach dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- 2.
- die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „AsylVfG“ durch die Wörter „des Asylgesetzes“ und die Angabe „AufenthG“ wird durch die Wörter „des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
- 3.
- In § 4 wird jeweils die Angabe „AufenthG“ durch die Wörter „des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
- b)
- In den Nummern 2, 3, 5 und 6 wird die Angabe „AufenthG“ jeweils durch die Wörter „des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 7 wird die Angabe „AsylbLG“ durch die Wörter „des Asylbewerberleistungsgesetzes“ ersetzt.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „AufenthG“ durch die Wörter „des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „AsylVfG“ durch die Wörter „des Asylgesetzes“ ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die im Fall einer gemeindebezogenen Zuweisung nach § 12a Absatz 2 oder Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zum Wohnort bestimmte kreisangehörige Gemeinde ist verpflichtet, den einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes unterliegenden Ausländer aufzunehmen.“ - 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „AsylVfG“ durch die Wörter „des Asylgesetzes“ und die Angabe „AufenthG“ wird durch die Wörter „des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „AufenthG“ durch die Wörter „des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
- 7.
- In § 8 wird die Angabe „AsylVfG“ durch die Wörter „des Asylgesetzes“ ersetzt.
- 8.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die angemessene Jahrespauschale für 2017 beträgt 9 885 Euro je Person. Gegenüber den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird für jeden jahresdurchschnittlich im Jahr 2017 untergebrachten Ausländer als Differenz zwischen diesem Betrag und dem Jahresbetrag für 2017 nach Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 9 558 Euro ein Betrag in Höhe von 327 Euro bis zum 18. Januar 2019 ergänzend von der höheren Unterbringungsbehörde festgesetzt und ausgezahlt.
(2b) Zur Ermittlung der angemessenen Jahrespauschale für 2018 wird zu dem Kostenbasiswert der Jahrespauschale für 2017 in Höhe von 11 362 Euro je Person das Produkt aus der relativen Veränderung der Anzahl der jahresdurchschnittlich untergebrachten Ausländer 2018 gegenüber 2017, dem Elastizitätsfaktor 0,17 und dem Kostenbasiswert der Jahrespauschale für 2017 addiert. Der sich hiernach ergebende Betrag wird um einen Eigenbeitrag der Landkreise und Kreisfreien Städte für 2018 in Höhe von 11 Prozent reduziert und ergibt so die angemessene Jahrespauschale für 2018. Die Differenz zwischen der angemessenen Pauschale und dem Jahresbetrag für 2018 nach Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 9 410 Euro, multipliziert mit der Zahl der im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt 2018 jahresdurchschnittlich untergebrachten Ausländer, wird von der höheren Unterbringungsbehörde festgesetzt und nach anschließendem Abzug des nach Satz 4 an den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige Kreisfreie Stadt gezahlten Abschlagsbetrages mit der zum 15. Februar 2019 nach Absatz 1 Satz 4 fälligen Auszahlung an die Landkreise und Kreisfreien Städte verrechnet oder ausgezahlt. Im Vorgriff auf die abschließende Kostenerstattung auf Basis der angemessenen Jahrespauschale 2018 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte zum Zahlungszeitpunkt 15. November 2018, frühestens jedoch am Tage des Inkraft-tretens dieser Regelung, einen Abschlag von 500 Euro je im Durchschnitt der Monate Januar bis September 2018 untergebrachten Ausländer.“ - b)
- In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
- 9.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „ferner“ gestrichen.
- bb)
- In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „AufenthG“ durch die Wörter „des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass abweichend von § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes - 1.
- Ausländer verpflichtet werden, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn sie aus in der Rechtsverordnung bestimmten Staaten stammen, bei denen die bundesweite Schutzquote für von dort kommende Asylbewerber unter 20 Prozent beträgt,
- 2.
- Ausländer, die zum Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig verpflichtet sind, in der für die Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, verpflichtet werden, ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
- Die Verpflichtung darf längstens für 24 Monate gelten. Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung auszunehmen. Die §§ 48 bis 50 des Asylgesetzes bleiben unberührt.“
- 10.
- In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 11. Dezember 2018
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller