Zustimmungsgesetz
Sechster Staatsvertrag
zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages,
des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages
(Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt und unter Beachtung der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 52a wie folgt gefasst:
„§ 52a Digitalisierung des Rundfunks“.
- 2.
- In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „bei terrestrischer Verbreitung“ gestrichen.
- 3.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Worte „einer geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils“ ersetzt durch die Worte „Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert“.
- bb)
- Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4 in angemessenem, mindestens im bisherigen Umfang aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug.“ - b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil.“ - bb)
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
- 4.
- In § 27 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz werden die Worte „aufgrund einer Ausschreibung“ gestrichen.
- 5.
- § 52a wird wie folgt gefasst:
- „§ 52a
Digitalisierung des Rundfunks - (1) Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrer Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen. Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.“
- 6.
- § 53a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Datum „31. Dezember 2002“ durch das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Datum „1. Januar 2003“ durch das Datum „1. Januar 2006“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 5 folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Information der Landesparlamente“
- 2.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
- „§ 5a
Information der Landesparlamente - (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erstatten jeweils zeitnah nach Vorliegen des Berichts der KEF nach § 3 Abs. 5 allen Landesparlamenten einen schriftlichen Bericht zur Information über ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage.
(2) Der Bericht der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten erfasst die Gemeinschaftsprogramme nach § 1 des ARD-Staatsvertrages und nach § 19 des Rundfunkstaatsvertrages sowie gemeinsame Aktivitäten. Landesrechtliche Berichtspflichten der Landesrundfunkanstalten gegenüber dem jeweiligen Landesparlament bleiben unberührt.
(3) Die Berichte über die wirtschaftliche und finanzielle Lage nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 enthalten insbesondere auch eine Darstellung der Geschäftsfelder von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, einschließlich von Eckdaten dieser Gesellschaften, sofern sie publizitätspflichtig sind, sowie der strukturellen Veränderungen und Entwicklungsperspektiven von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die Berichterstattung erstreckt sich jeweils auf einen Zeitraum von vier Jahren.
(4) Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios stehen jeweils dem Landesparlament für Anhörungen zu den Berichten nach Absatz 1 zur Verfügung.“
Artikel 3
Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages
Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor dem II. Abschnitt wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5 Herkunftslandprinzip“. - b)
- Der bisherige § 5 wird gestrichen.
- c)
- In der Überschrift zum II. Abschnitt wird das Wort „Anbieter“ durch das Wort „Diensteanbieter“ ersetzt.
- d)
- Im II. Abschnitt werden folgende §§ 6 bis 9 eingefügt:
„§ 6 Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit
§ 7 Durchleitung von Informationen
§ 8 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
§ 9 Speicherung von Informationen“. - e)
- Der bisherige § 6 wird § 10 und wie folgt gefasst:
„§ 10 Informationspflichten“. - f)
- Die bisherigen §§ 7 bis 11 werden die §§ 11 bis 15.
- g)
- Die bisherigen §§ 12 bis 15 werden die §§ 16 bis 19 und wie folgt gefasst:
„§ 16 Geltungsbereich
§ 17 Grundsätze
§ 18 Pflichten des Diensteanbieters
§ 19 Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten“. - h)
- Die bisherigen §§ 16 bis 21 werden die §§ 20 bis 25 und § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Auskunftsrechte des Nutzers“. - i)
- Der bisherige § 22 wird § 26 und wie folgt gefasst:
„§ 26 Notifizierung“. - j)
- Der bisherige § 23 wird § 27.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung, die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung unberührt.“ - b)
- Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Dieser Staatsvertrag schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch befasst er sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.“
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
- „§ 3
Begriffsbestimmungen - Im Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
- 2.
- „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Mediendienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
- 3.
- „Verteildienst“ einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht wird,
- 4.
- „Abrufdienst“ einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht wird,
- 5.
- „kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
- a)
- Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post und
- b)
- Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden,
- 6.
- „niedergelassener Diensteanbieter“ Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Mediendienste geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters.
- Einer juristischen Person steht einer Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.“
- 4.
- Vor dem II. Abschnitt wird folgender neuer § 5 eingefügt:
- „§ 5
Herkunftslandprinzip - (1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Mediendienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Mediendienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt - 1.
- die Freiheit der Rechtswahl,
- 2.
- die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von Mediendiensten geschlossen werden,
- 3.
- gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
- (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.
- die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
- 2.
- die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
- 3.
- die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
- 4.
- Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
- 5.
- die Anforderungen an Verteildienste,
- 6.
- das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
- 7.
- die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
- 8.
- Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
- 9.
- die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen und
- 10.
- das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
- (5) Das Angebot und die Erbringung eines Mediendienstes durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
- 1.
- der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
- 2.
- der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
- 3.
- er öffentlichen Gesundheit,
- 4.
- der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
- vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 – mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten – sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.“
- 5.
- Der bisherige § 5 wird gestrichen.
- 6.
- Im II. Abschnitt wird in der Überschrift das Wort „Anbieter“ durch das Wort „Diensteanbieter“ ersetzt und es werden folgende neue §§ 6 bis 9 eingefügt:
- „§ 6
Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit - (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 7 bis 9 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
- § 7
Durchleitung von Informationen - (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- 2.
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
- 3.
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
- Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
- § 8
Zwischenspeicherung zur
beschleunigten Übermittlung von Informationen - Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
- die Informationen nicht verändern,
- 2.
- die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
- 3.
- die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
- 4.
- die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
- 5.
- unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
- § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- § 9
Speicherung von Informationen - Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- 1.
- sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
- 2.
- sie unverzüglich tätig geworden sind, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
- Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.“
- 7.
- Der bisherige § 6 wird § 10 und wie folgt neu gefasst:
- „§ 10
Informationspflichten - (1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- 1.
- Namen und Anschrift sowie
- 2.
- bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
- (2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
- 2.
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- 3.
- soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- 4.
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- 5.
- soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- a)
- die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- b)
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- c)
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- 6.
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
- Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer - 1.
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- 2.
- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- 3.
- voll geschäftsfähig ist und
- 4.
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
- (4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:
- 1.
- kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein,
- 2.
- die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein,
- 3.
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden und
- 4.
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
- Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.“
- 8.
- Der bisherige § 7 wird § 11 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 6 Abs. 2“ durch die Verweisung auf „§ 10 Abs. 3“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Anbieter“ durch das Wort „Diensteanbieter“ ersetzt.
- 9.
- Der bisherige § 8 wird § 12 und wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „Anbieter“ durch das Wort „Diensteanbieter“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Anbieter“ durch das Wort „Diensteanbieter“ ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Anbieter“ durch das Wort „Diensteanbieter“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird das Wort „Anbieters“ durch das Wort „Diensteanbieters“ ersetzt.
- 10.
- Der bisherige § 9 wird § 13.
- 11.
- Der bisherige § 10 wird § 14 und wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Anbieter“ durch das Wort „Diensteanbieter“ sowie die Verweisung auf „§ 6 Abs. 2“ durch die Verweisung auf „§ 10 Abs. 3“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Anbieter“ durch das Wort „Diensteanbieter“ ersetzt.
- 12.
- Der bisherige § 11 wird § 15 und in Absatz 1 wird das Wort „Anbieter“ durch das Wort „Diensteanbieter“ sowie die Verweisung auf „§ 6 Abs. 2“ durch die Verweisung auf „§ 10 Abs. 3“ ersetzt.
- 13.
- Die bisherigen §§ 12 bis 17 werden die §§ 16 bis 21 und wie folgt gefasst:
- „§ 16
Geltungsbereich - (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für den Schutz personenbezogener Daten der Nutzer von Mediendiensten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- 1.
- im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der Mediendienste zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt, oder
- 2.
- innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, soweit die Nutzung der Mediendienste zur ausschließlichen Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
- (2) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
- § 17
Grundsätze - (1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Mediendiensten erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten und nutzen, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 elektronisch erklärt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Mediendiensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
- § 18
Pflichten des Diensteanbieters - (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass - 1.
- sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
- 2.
- die Einwilligung protokolliert wird und
- 3.
- der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
- (3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass - 1.
- der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
- 2.
- die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können,
- 3.
- der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
- 4.
- die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,
- 5.
- Daten nach § 19 Abs. 3 nur für Abrechnungszwecke und
- 6.
- Nutzerprofile nach § 19 Abs. 4 nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
- An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
- § 19
Bestands-, Nutzungs-, und Abrechnungsdaten - (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(2) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere - a)
- Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
- b)
- Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und
- c)
- Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Mediendienste.
- (3) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste zusammenführen, soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.
(4) Der Diensteanbieter darf aus Nutzungsdaten für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Mediendienste Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 18 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(5) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.
(6) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Handelt es sich dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(7) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
(8) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.
(9) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 8 genannte Speicherfrist hinaus nur verarbeiten und nutzen und an Dritte übermitteln, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Nutzer erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
- § 20
Auskunftsrechte des Nutzers - (1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Diensteanbieter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Nutzer dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Diensteanbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten - 1.
- auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
- 2.
- auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Nutzer kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.
- § 21
Datenschutz-Audit - Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können Diensteanbieter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.“
- 14.
- Der bisherige § 18 wird § 22 und wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 8 und § 9 Abs. 1“ durch die Verweisung auf „§ 12 und § 13 Abs. 1“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Verweisung auf „§§ 12 bis 16“ durch die Verweisung auf „§§ 16 bis 20“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, §§ 10, 12 bis 16“ durch die Verweisung auf „§ 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 14, 16 bis 20“ und das Wort „Anbieter“ durch das Wort „Diensteanbieter“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Anbieter“ durch das Wort „Diensteanbieter“ ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 2 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.“ - d)
- In Absatz 5 wird das Wort „Anbieter“ durch das Wort „Diensteanbieter“ ersetzt.
- e)
- In Absatz 6 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Anbieter“ durch das Wort „Diensteanbieter“ ersetzt.
- 15.
- Der bisherige § 19 wird § 23.
- 16.
- Der bisherige § 20 wird § 24 und wie folgt gefasst:
- „§ 24
Ordnungswidrigkeiten - (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
- 1.
- entgegen § 10 Abs. 1 den Namen oder die Anschrift und bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig angibt,
- 2.
- entgegen § 10 Abs. 2 eine Information, nicht, nicht richtig, oder nicht vollständig verfügbar hält,
- 3.
- entgegen § 10 Abs. 3 als Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,
- 4.
- entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Mediendienste anbietet, sofern diese Handlung nicht bereits durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,
- 5.
- entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Mediendienste anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
- 6.
- entgegen § 12 Abs. 1 Nrn. 4 oder 5 Mediendienste anbietet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt oder in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen,
- 7.
- Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 12 Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
- 8.
- Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 12 Abs. 4 verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen,
- 9.
- entgegen § 12 Abs. 5 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet,
- 10.
- entgegen § 17 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
- 11.
- entgegen § 18 Abs. 1 Sätze 1 oder 2 oder § 19 Abs. 4 Satz 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 12.
- entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
- 13.
- entgegen § 19 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
- 14.
- entgegen § 19 Abs. 4 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
- 15.
- entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,
- 16.
- entgegen § 22 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 und 10 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR, geahndet werden.“
- 17.
- Der bisherige § 20a wird § 24a und in Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 8 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Verweisung auf „§ 12 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.
- 18.
- Die bisherigen §§ 21 bis 23 werden die neuen §§ 25 bis 27.
Artikel 4
Übergangsbestimmung, Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
1 Sind bis zum 30. Juni 2002 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Erwin Teufel
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für den Freistaat Bayern:
Dr. Edmund Stoiber
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für das Land Berlin:
Klaus Wowereit
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für das Land Brandenburg:
Dr. Manfred Stolpe
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Henning Schert
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ole von Benst
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für das Land Hessen:
Roland Koch
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Dr. Harald Ringstorff
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für das Land Niedersachsen:
Sigmar Gabriel
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Wolfgang Clement
Düsseldorf, den 21. Dezember 2001
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für das Saarland:
Peter Müller
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für den Freistaat Sachsen:
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Dr. Reinhard Höppner
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für das Land Schleswig-Holstein:
Heide Simonis
Berlin, den 20. Dezember 2001
Für den Freistaat Thüringen:
Dr. Bernhard Vogel
Berlin, den 20. Dezember 2001