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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 66)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung

Vom 9. Januar 2019

Auf Grund des § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung

Die Sächsische Ganztagsangebotsverordnung vom 17. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 9) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird das Wort „können“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.
2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ganztagsangebote sind unterrichtsergänzende Maßnahmen, insbesondere zusätzliche Bildungs- und Förderangebote sowie Arbeitsgemeinschaften.“
3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Empfehlungen zu Ganztagsangeboten
(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt einen Qualitätsrahmen und Fachempfehlungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung von Ganztagsangeboten heraus, die die Schulen der Erarbeitung ihrer Ganztagsangebote zu Grunde legen sollen.
(2) Die Schulleitung stellt sicher, dass Ganztagsangebote in einem engen konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen. Dem Anliegen, die Lebenskompetenz der Schüler durch Ganztagsangebote vor allem auch in Sport, Musik und Kunst zu fördern, dienen entsprechende Hinweise in den Lehrplänen.“
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort „allgemeinbildende“ gestrichen.
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er beträgt für Förderschulen 6 000 Euro und für alle anderen Schulen 4 000 Euro je Schuljahr.“
c)
In Absatz 4 wird jeweils das Wort „allgemeinbildenden“ gestrichen.
d)
In Absatz 5 wird die Angabe „6 000“ durch die Angabe „10 000“ ersetzt.
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Schulklubpauschale“ die Wörter „, für Qualitätsentwicklung“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Entgelte für Beschäftigungsverhältnisse aus Projektmitteln,“ durch das Wort „insbesondere“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „deren Schulträger oder Schulförderverein einen Antrag nach § 6 Absatz 2 Satz 2 stellt sowie die Versicherung nach § 6 Absatz 3 abgibt“ durch die Wörter „für die ein Antrag nach § 6 Absatz 2 Satz 2 gestellt und die Versicherung nach § 6 Absatz 3 abgegeben wurde“ ersetzt.
dd)
Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Maßgeblich ist die amtliche Schulstatistik des dem Zuweisungszeitraum jeweils vorangegangenen Schuljahres. Davon abweichend werden bei Schulen, die sich im Aufbau befinden, die Schüler der Eingangsjahrgangsstufe doppelt gezählt.“
f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Auf jeden Antragsteller entfällt die Anzahl von Schülerpauschalen und Zusatzpauschalen nach Absatz 3 und 4, die der Schülerzahl der Schulen entspricht, für die er den Antrag nach § 6 Absatz 2 Satz 2 gestellt hat. Für die Berechnung der Schülerzahl gilt Absatz 6 Satz 3 bis 5 entsprechend.“
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge sind vom Schulträger zu stellen; mit Einverständnis des Schulträgers können diese auch von einem Schulförderverein gestellt werden.“
b)
In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Höhe“ die Wörter „von 50 Prozent“ eingefügt.
6.
§ 10 wird aufgehoben.
7.
§ 11 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Januar 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 1, S. 66
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Januar 2019