1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen E-Government-Gesetz- Durchführungsverordnung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen E-Government-Gesetz- Durchführungsverordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 81)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen
E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

Vom 22. Januar 2019

Auf Grund des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 2 und 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

Die Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 664), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:
„(11) Der Freistaat Sachsen stellt als Basis­komponente eine E-Government-Anwendung bereit, die
1.
die einmalige oder dauerhafte Identifizierung von Nutzern auf dem für die jeweilige Verwaltungsleistung erforderlichen Vertrauensniveau für die im Freistaat Sachsen und im Portalverbund nach § 2 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen ermöglicht und
2.
die elektronische Kommunikation zwischen dem Nutzer und der Behörde und zwischen Behörden ermöglicht sowie
3.
Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten sowie elektronische Dokumente verarbeitet und speichert, um diese in elektronischen Verwaltungsverfahren und anderen E-Government-Anwendungen zu verarbeiten (Servicekonto).
Das Servicekonto ist zugleich Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes.“
b)
Die bisherigen Absätze 11 bis 14 werden die Absätze 12 bis 15.
c)
Der bisherige Absatz 15 wird Absatz 16 und die Wörter „Das Staatsministerium des Innern“ werden durch die Wörter „Die Staatskanzlei“ ersetzt.
d)
Der bisherige Absatz 16 wird Absatz 17 und die Wörter „das Staatsministerium des Innern“ werden durch die Wörter „die Staatskanzlei“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „22.11.2016, S. 72“ die Angabe „L 127 vom 23.5.2018, S. 2“ eingefügt und es werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „von der Staatskanzlei“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „das Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „die Staatskanzlei“ und die Angabe „10“ wird durch die Angabe „11“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „das Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „die Staatskanzlei“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „das Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „die Staatskanzlei“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1, 3, 6, 11 Satz 2 und Absatz 13“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1, 3, 6, 12 Satz 2 und Absatz 14“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2, 4, 5, 7, 9, 12 und 14“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2, 4, 5, 7, 9, 13 und 15“ ersetzt.
d)
In Absatz 3 wird die Angabe „11 Satz 3“ durch die Angabe „11, 12 Satz 3“ ersetzt.
4.
In § 6 Absatz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „dem Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „der Staatskanzlei“ ersetzt.
5.
In § 6 Absatz 7 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „von der Staatskanzlei“ ersetzt.
6.
In § 6 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „das Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „die Staatskanzlei“ ersetzt.
7.
In § 5 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 7 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Satz 3 und Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 10 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Das Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „Die Staatskanzlei“ ersetzt.
8.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
 
„§ 11
Servicekonto
(1) Die Staatskanzlei ist berechtigt, zur Umsetzung der Funktionen nach § 1 Absatz 11 mit Einwilligung des Nutzers folgende Daten zu verarbeiten:
1.
sofern der Nutzer eine natürliche Person ist:
a)
Stammdaten: Anrede, Familienname, Geburtsnamen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, akademischer Grad, Geschlecht, Tag der Geburt, Ort der Geburt, Land der Geburt, Landkreis der Geburt, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religion, Anschrift, Telefonnummern und Telefaxnummern und die Information darüber, ob und in welcher Form und Art Textnachrichten empfangen werden können, E-Mail-Adressen, Steuernummer, Steuer-Identifikationsnummer, IBAN, BIC, Profilbild,
b)
die zur elektronischen Identifizierung erforderlichen Daten: Nummer, Art und ausstellendes Land des Identifizierungsdokuments, dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen des elektronischen Personalausweises nach § 18 Absatz 3 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, spezifische Daten, insbesondere Identifizierungsmerkmale, eines Identitätsnachweises nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44) notifizierten Identifizierungsmittels.
2.
sofern der Nutzer keine natürliche Person ist: Stammdaten des Nutzers: Firma, Name oder Bezeichnung, Name des Kontos, Rechtsform, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter, Hausanschriften, Postanschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und die Information darüber, ob und in welcher Form und Art Textnachrichten empfangen werden können, Art des Registers, Registernummer, Registerort, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer, IBAN, BIC, Profilbild; soweit eine natürliche Person für ein Unternehmen handelt, zusätzlich die Daten nach Nummer 1 Buchstabe b mit Ausnahme der Anschrift,
3.
die zur Dokumentation von Nutzungsberechtigungen erforderlichen Daten: Familienname des Nutzers, Vornamen des Nutzers, Nutzername, Servicekonto-Identifikationsnummer, Art, Umfang und Zeitraum der Berechtigungen der nutzungsberechtigten Person, Datum und Uhrzeit der Einladung und der Einladungsannahme zur Nutzung des Servicekontos.
4.
die zur Verwaltung des Servicekontos erforderlichen Daten: Name des Kontos, E-Mail-Adresse, Passwort, geheime Frage, geheime Antwort, Servicekonto-Identifikationsnummer.
(2) Mit Einwilligung des Nutzers sind die dauerhafte Speicherung von Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten sowie von elektronischen Dokumenten und deren Übermittlung an und deren Verwendung durch die für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde zulässig.
(3) Die für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen zuständige Behörde kann mit Einwilligung des Nutzers die Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten sowie elektronische Dokumente aus dem Nutzerkonto elektronisch abrufen.
(4) Die Staatskanzlei löscht das Servicekonto, wenn dieses drei Jahre nicht verwendet wurde. Zudem hat der Nutzer jederzeit die Möglichkeit, das Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbständig zu löschen.“
9.
Der bisherige § 11 wird § 12.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Januar 2019

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 2, S. 81
    Fsn-Nr.: 234

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Februar 2019