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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung von Beamtinnen und Beamten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung von Beamtinnen und Beamten vom 21. Februar 2019 (MBl. SMK S. 38), die durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 12. Mai 2020 (MBl. SMK S. 80) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung von Beamtinnen und Beamten
(VwV-SMK AnerkZust)

Vom 21. Februar 2019

[geändert durch Zi. II der VwV vom 12. Mai 2020 (MBl. SMK S. 80)
mit Wirkung ab 5. Juni 2020]

Auf Grund des § 92 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, bestimmt das Sächsische Staatsministerium für Kultus:

I.
Zuständigkeit

Für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind zuständig

1.
das Staatsministerium für Kultus für die Beamtinnen und Beamten des Staatsministeriums für Kultus,
2.
das Landesamt für Schule und Bildung für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Schule und Bildung und für die Beamtinnen und Beamten im öffentlichen Schuldienst.

Das Staatsministerium für Kultus kann die Zuständigkeit im Falle des Satzes 1 Nummer 2 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.

Das notwendige Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. Februar 2019

Der Staatsminister für Kultus
in Vertretung
Herbert Wolff
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2019 Nr. 3, S. 38
    Fsn-Nr.: 242-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Juni 2020

    Fassung gültig bis: 3. März 2022