Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderrichtlinie SchulInfra
Vom 27. März 2019
I.
Die Förderrichtlinie SchulInfra vom 29. Juni 2015 (SächsABl. S. 1054), die durch die Richtlinie vom 6. Juli 2018 (SächsABl. S. 1011) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer I wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „sowie für Maßnahmen zur Reduzierung der CO2-Emissionen von Schulgebäuden einschließlich Schulsporthallen, die durch die Steigerung der Energieeffizienz erzielt wird“ gestrichen.
- b)
- Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- „Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, den verfügbaren Haushaltsmitteln und nach dieser Förderrichtlinie. Dabei sind eine nachhaltige Entwicklung der schulbezogenen Infrastruktur auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen zu sichern und Folgekosten zu beachten. Mit der Zuwendung sollen die Schulträger im Freistaat Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 23 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterstützt werden.“
- c)
- Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
- 2.
- In Ziffer II werden die Wörter „Teil A:“ und „Teil B:“ gestrichen.
- 3.
- Ziffer III wird wie folgt gefasst:
- „III.
Zuwendungsempfänger - Zuwendungen können gewährt werden an Gemeinden, Landkreise und an kommunale Zusammenschlüsse als Träger von Schulen gemäß § 4 des Sächsischen Schulgesetzes, an freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen, die gemäß § 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist sowie an freie Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.“
- 4.
- Ziffer IV wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
- d)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Investitionen für Schulhorte als Bestandteil der Gesamtbaumaßnahme können nach dieser Richtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Schulhorte in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Grund- oder Förderschule stehen und eine Förderung der Maßnahme nach der VwV Kita Bau vom 10. März 2017 (SächsABl. S. 455), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl.SDr. S. S 409), nicht erfolgt.“
- e)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:
- „5.
- Um eine Doppelförderung zu vermeiden, kann eine Zuwendung nach dieser Richtlinie nur gewährt werden, wenn und soweit eine Förderung des Projektes nach der Förderrichtlinie LEADER vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 13), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Januar 2019 (SächsABl. S. 230) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), der Förderrichtlinie Klimaschutz vom 22. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 100), die durch die Richtlinie vom 3. April 2017 (SächsABl. S. 560) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), der RL Städtebauliche Erneuerung vom 14. August 2018 (SächsABl. S. 1047), der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 vom 14. April 2015 (SächsABl. S. 564), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), oder der Förderrichtlinie EFRE-SchulInfra vom 6. Juli 2018 (SächsABl. S. 1011) nicht erfolgt.“
- f)
- Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben.
- g)
- Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 6.
- 5.
- Ziffer V wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Für Teil A gilt:“ gestrichen.
- bb)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- Baumaßnahmen werden in Höhe von bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Die Förderung beträgt abweichend hiervon bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn die Gemeinde oder der Gemeindeverband nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, zum 31. Dezember 2018 zur Haushaltskonsolidierung verpflichtet war und die Rechtsaufsichtsbehörde hierüber eine entsprechende Bestätigung abgegeben hat.“
- c)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- 6.
- Ziffer VII wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „für Teil A oder Teil B“ gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe d wird aufgehoben.
- bb)
- Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d und die Wörter „Teil A oder B“ werden gestrichen.
- cc)
- Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e und die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
- dd)
- Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe f und die Wörter „bei Baumaßnahmen freier und kommunaler Träger mit beantragter Zuwendung über 2 Millionen Euro gelten die Regelungen der Nummer 6.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise der Nummer 6.2 VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung; bei allen übrigen Baumaßnahmen“ werden durch das Wort „es“ ersetzt.
- ee)
- Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe g und die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
- ff)
- Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe h und nach dem Wort „ist“ wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- gg)
- Buchstabe j wird aufgehoben.
- d)
- Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:
- „1.3
- Beteiligung der Bauverwaltung
- Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung über die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung finden keine Anwendung. Die Nummern 6.2.8 bis 6.2.11 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) – Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – und die Nummern 4.4 bis 8 der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (SäZBau) – Anlage 5 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – einschließlich der Baufachlichen Nebenbestimmungen finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
- e)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „oder sich aus den in Ziffer I genannten Vorschriften der Europäischen Union (EU) etwas anderes ergibt“ gestrichen.
- bb)
- Buchstabe c wird aufgehoben.
- 7.
- In Ziffer VIII. wird die Angabe „6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S 808)“ durch die Angabe „4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ ersetzt.
II.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
Dresden, den 27. März 2019
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz