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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 244)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes

Vom 28. März 2019

Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes

Das Sächsische Kirchensteuergesetz vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 468) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „in ihrem Ministerialblatt“ durch die Wörter „im Sächsischen Amtsblatt“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „Ministerialblatt“ durch die Wörter „Sächsischen Amtsblatt“ ersetzt.
2.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) „Die Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über den Verspätungszuschlag, die Verzinsung, die Säumniszuschläge und die Straf- und Bußgeldvorschriften.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Kirchensteuergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. März 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 6, S. 244
    Fsn-Nr.: 73

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. April 2019