Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes
Vom 28. März 2019
Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes
Das Sächsische Kirchensteuergesetz vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 468) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „in ihrem Ministerialblatt“ durch die Wörter „im Sächsischen Amtsblatt“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Ministerialblatt“ durch die Wörter „Sächsischen Amtsblatt“ ersetzt.
- 2.
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) „Die Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über den Verspätungszuschlag, die Verzinsung, die Säumniszuschläge und die Straf- und Bußgeldvorschriften.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Kirchensteuergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 28. März 2019
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß