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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Betreuungs-
und Wohnqualitätsgesetzes

Vom 6. Juni 2019

Der Sächsische Landtag hat am 23. Mai 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes

Das Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das durch Artikel 43 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe „Teil 2“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen“ eingefügt.
b)
Die Angaben zu den Teilen 3 und 4 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Teil 3
Besondere Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen
§ 17
Qualitätsanforderungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
§ 18
Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen
§ 19
Externe Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen
§ 20
Interne Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Teil 4
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Rechtsverordnung
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
§ 22
Zuständigkeit
§ 23
Rechtsverordnung
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 24
Einschränkung von Grundrechten
§ 25
Übergangsvorschriften
§ 26
Ersetzung von Bundesrecht
§ 27
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „stationärer Einrichtungen“ die Wörter „und sonstiger Wohnformen“ eingefügt.
bb)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „stationären Einrichtungen“ die Wörter „und sonstigen Wohnformen“ eingefügt.
cc)
In Nummer 9 werden nach den Wörtern „stationären Einrichtung“ die Wörter „und sonstigen Wohnformen“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Anwendungsbereich
(1) Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die
1.
dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
2.
in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und
3.
entgeltlich betrieben werden.
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sind keine stationären Einrichtungen im Sinne des Satzes 1. Für stationäre Einrichtungen gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Bestimmungen des Teils 2. Auf stationäre Einrichtungen oder Teile von stationären Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen, sowie auf stationäre Hospize finden § 7 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 8 keine Anwendung.
Nehmen die Einrichtungen nach Satz 4 in der Regel mindestens sechs Bewohner auf, findet § 8 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Bewohnerfürsprecher bestellt werden muss. Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.
(2) Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, wer die Wohngemeinschaften initiiert und begleitet und ob sie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind.
Für ambulante betreute Wohngemeinschaften gelten nur die Bestimmungen der Teile 3, 4 und 5, mit Ausnahme des § 18, wenn
1.
die Selbstbestimmung der Bewohner gegebenenfalls durch vertretungsbefugte Dritte gewährleistet ist,
2.
die Bewohner oder deren gesetzliche Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- oder Pflegeleistungen frei wählen können,
3.
die Pflege- und Betreuungsdienste keine eigenen Büroräume in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben,
4.
die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei ambulante betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund finden sowie
5.
nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft wohnen.
Andernfalls finden auf ambulant betreute Wohngemeinschaften die Bestimmungen des Teils 2 Anwendung.
(3) Betreute Wohngruppen im Sinne dieses Gesetzes sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung, deren Hauptziele die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner, die Gewährung ihrer Selbstbestimmung sowie die Unterstützung ihrer Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft ist und in denen eine individuelle Betreuung gewährleistet ist. Für Betreute Wohngruppen gelten die Bestimmungen des Teils 2 nicht, wenn sie
1.
räumlich eigene Einheiten mit in der Regel bis zu zwölf Plätzen bilden,
2.
nur organisatorisch an eine zentrale Verwaltung angebunden, örtlich aber von ihr getrennt sind,
3.
Personen aufnehmen, die nicht in der Lage sind, allein und unabhängig von Betreuung zu wohnen, die aber nicht der permanenten persönlichen Anwesenheit von Betreuungskräften während des gesamten Tages und während der Nacht bedürfen, sowie
4.
Personen aufnehmen, die in der Lage sind, ihre Interessen und Bedürfnisse mitteilen zu können.
Andernfalls finden auf Betreute Wohngruppen die Bestimmungen des Teils 2 Anwendung. Für Betreute Wohngruppen für Menschen mit seelischer Behinderung im Sinne der Sätze 1 und 2, die die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(4) Dieses Gesetz ist nicht auf Betreutes Wohnen anzuwenden, wenn die Mieter oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung von bestimmten Anbietern abzunehmen, und die darüber hinausgehenden Pflege- und Betreuungsleistungen von den Bewohnern frei wählbar sind.
Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnform, bei der Vermieter oder Verkäufer von abgeschlossenen Wohnungen durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellen, dass den Mietern oder Käufern neben der Überlassung des Wohnraums allgemeine Unterstützungsleistungen angeboten werden.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für die Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie für Heime nach § 13 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist.
(6) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Wohnformen, in denen verheiratete, verwandte oder in einer Partnerschaft lebende Personen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“
4.
Nach § 2 werden nach der Angabe „Teil 2“ ein Zeilen­umbruch und die Wörter „Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen“ eingefügt.
5.
Nach § 16 wird folgender Teil 3 eingefügt:
 
„Teil 3
Besondere Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen
§ 17
Qualitätsanforderungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Der ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst und der Träger haben sicherzustellen, dass ihre Betreuungs- und Pflegeleistungen, insbesondere im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen (Ergebnisqualität). Die §§ 5 und 7 gelten entsprechend.
§ 18
Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen
Der Träger von Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung hat zu gewährleisten, dass
1.
Art und Umfang der Betreuung dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohner angepasst werden,
2.
eine Rufbereitschaft außerhalb der Betreuungszeiten sichergestellt ist,
3.
eine angemessene fachliche Qualität der Betreuung gewährleistet und bei Pflegebedürftigkeit auch eine fachgerechte Pflege sichergestellt ist, die sich an dem jeweils allgemein anerkannten Stand der sozial- und heilpädagogischen sowie der pflegerischen Erkenntnisse orientiert,
4.
individuelle Gesamt- und Teilhabepläne aufgestellt werden und deren Umsetzung dokumentiert wird,
5.
die Teilhabe der Bewohner am Leben der Gemeinschaft und ihre selbstständige Lebensführung einschließlich der Haushaltsführung, der Ernährung und Körperpflege unterstützt wird,
6.
bei zeitlich befristeten Wohnplätzen entsprechende Trainingsprogramme, die zu einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung befähigen sollen, angeboten werden, deren Ergebnis aufgezeichnet und nach Ablauf der Maßnahme der Übergang in eine unbefristete Wohnform sichergestellt wird.
 
§ 19
Externe Qualitätssicherung
in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
und Betreuten Wohngruppen
(1) Die Gründung einer Betreuten Wohngruppe im Sinne des § 2 Absatz 3 ist der zuständigen Behörde binnen eines Monats nach Gründung anzuzeigen. Gleiches gilt für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Anzeige durch den Träger oder den ambulanten Betreuungs- oder Pflegedienst verbunden mit der Angabe der Pflegegrade der jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohner zum Zeitpunkt der Gründung vorzunehmen ist; anzuzeigen sind weiter:
1.
Anschrift der unterstützenden Wohnform,
2.
die tatsächliche und die höchstmögliche Anzahl der zu betreuenden Personen,
3.
Name und Anschrift des Trägers der Wohnform,
4.
soweit von Nummer 3 abweichend, Name und Anschrift des Anbieters von Pflege- oder Betreuungsleistungen.
(2) Die Qualität der Betreuung und Pflege in den Wohnformen im Sinne des § 2 Absatz 2 soll insbesondere unter Berücksichtigung durchgeführter Qualitätssicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet, in Wohnformen im Sinne des § 2 Absatz 3 anlassbezogen überprüft werden. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde oder sind die von ihr beauftragten Personen befugt,
1.
die von der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder Betreuten Wohngruppe genutzten Grundstücke und Gemeinschaftsräume zu betreten; die anderen privaten und einem Hausrecht der Bewohner unterliegenden Räume nur mit deren Zustimmung,
2.
sich mit den Bewohnern oder dem Gremium im Sinne des § 20 Satz 1 in Verbindung zu setzen,
3.
Einsicht in Unterlagen mit Bezug auf die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen oder die Organisation und Verwaltung der Wohngemeinschaft zu nehmen.
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Der Träger, der ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst und die Bewohner haben die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
(3) Zur Durchsetzung der Qualitätsanforderungen der §§ 17 und 18 gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 mit der Maßgabe entsprechend, dass die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung sowie Anordnungen sowohl gegenüber dem Träger als auch gegenüber den in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder Betreuten Wohngruppe tätigen Betreuungs- oder Pflegediensten ergehen können.
(4) Ambulanten Betreuungs- oder Pflegediensten, die in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in einer Betreuten Wohngruppe tätig sind, kann diese Tätigkeit untersagt werden, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen den Qualitätsanforderungen der §§ 17 oder 18 nicht genügen und Anordnungen nicht ausreichen. Dem Träger einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder einer Betreuten Wohngruppe kann der Betrieb dieser Wohnform untersagt werden, wenn die Qualitätsanforderungen der §§ 17 oder 18 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. Die Bewohner sind vor der Untersagung zu hören. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die §§ 14 und 16 gelten entsprechend.
(5) Wird die ambulant betreute Wohngemeinschaft nicht durch einen Träger gegründet oder begleitet und ist somit selbstverantwortet, ist die Anzeige nach Absatz 1 binnen sechs Monaten nach Gründung von den Bewohnerinnen und Bewohnern zu erstatten; die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 sowie die der Pflegegrade ist nicht erforderlich. Die Prüfung durch die Behörde nach Absatz 2 soll in diesen Fällen anlassbezogen stattfinden und sich auf Beratungen beschränken, soweit nicht Gefahr für Leib und Leben eines Bewohners droht oder die ambulant betreute Wohngemeinschaft einen Träger erhält.
(6) Träger ist, wer die wesentlichen Organisations- und Verwaltungsleistungen in der Betreuten Wohngruppe oder der ambulant betreuten Wohngemeinschaft erbringt; das können auch die Anbieter von Pflege- und Betreuungsleistungen oder Vermieter sein.
 
§ 20
Interne Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Um die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne des § 2 Absatz 2 zu gewährleisten, ist in ambulant betreuten Wohngemeinschaften in der Regel ein Gremium einzurichten, das diese interne Qualitätssicherungsfunktion ausübt und die Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt; dies gilt nicht für selbstverantwortete Wohngemeinschaften nach § 19 Absatz 5. In diesem Gremium sind alle Bewohner und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, der Betreuer oder ein Bevollmächtigter vertreten. Die Vermieter, der Träger sowie die Pflege- oder Betreuungsdienste sind nicht Mitglied dieses Gremiums.“
6.
Der bisherige Teil 3 wird Teil 4 und in der Überschrift wird das Wort „Verordnungsermächtigung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.
7.
Die bisherigen §§ 17 bis 19 werden die §§ 21 bis 23 und im neuen § 21 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1“ ersetzt.
8.
Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
9.
Der bisherige § 20 wird § 24 und folgender Satz wird angefügt:
„Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2587) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.“
10.
Der bisherige § 21 wird § 25 und wie folgt gefasst:
 
„§ 25
Übergangsvorschriften
(1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 23 gilt die Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896) weiter.
(2) Wohnformen, auf die dieses Gesetz am 6. Juli 2019 nicht anzuwenden war und nunmehr allein deshalb als stationäre Einrichtungen anzusehen sind, weil in ihnen mehr als zwölf Bewohner wohnen oder sich mehr als eine weitere ambulante betreute Wohngemeinschaft desselben Trägers in unmittelbarer räumlicher Nähe befindet, gelten für die Dauer von zehn Jahren als ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 2 Absatz 2.
(3) Auf am 6. Juli 2019 bestehende Betreute Wohngruppen im Sinne des § 2 Absatz 3 findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit es nicht bereits zu diesem Zeitpunkt nach § 2 Absatz 6 dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) anwendbar war.
(4) Betreute Wohngruppen nach § 2 Absatz 3, auf die dieses Gesetz am 5. Juli 2019 nicht anzuwenden war, unterfallen diesem Gesetz nicht, soweit die Vo­raussetzungen der Nichtanwendung dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) bestehen bleiben.“
11.
Die bisherigen §§ 22 und 23 werden die §§ 26 und 27.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Juni 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 11, S. 466
    Fsn-Nr.: 840

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Juli 2019