Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
über Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben der
Lehrpersonen an der Berufsakademie Sachsen
(Sächsische Berufsakademie-Dienstaufgabenverordnung –
SächsBADAVO)
Vom 26. Juli 2019
Auf Grund des § 19 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für hauptberufliche Professoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Lehrpersonen) an der Berufsakademie Sachsen.
§ 2
Art der dienstlichen Aufgaben
(1) 1Die Lehrpersonen haben die Studierenden durch die Vermittlung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten. 2Sie wirken mit den Praxispartnern zusammen. 3Ihrer fachlichen Eignung entsprechend haben sie Aufgaben in der Lehre in allen Studienangeboten der Berufsakademie Sachsen, in der Weiterbildung sowie im Wissens- und Technologietransfer wahrzunehmen.
(2) Zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrpersonen gehören weiterhin insbesondere die:
- 1.
- Studienberatung, Betreuung und Förderung der Studierenden,
- 2.
- Mitwirkung bei der Konzipierung und Durchführung der praktischen Studienabschnitte sowie der Besuch bei den Praxispartnern der Studierenden,
- 3.
- Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Lehrangebotes,
- 4.
- Mitwirkung bei der Abnahme von Prüfungen,
- 5.
- Mitarbeit in den Gremien und Ausschüssen der Berufsakademie Sachsen und ihrer Staatlichen Studienakademien,
- 6.
- Mitwirkung bei Berufungsverfahren,
- 7.
- Erstellung von dienstlich veranlassten Fachgutachten,
- 8.
- Mitwirkung beim Qualitätsmanagement und bei der Qualitätssicherung,
- 9.
- Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren im Rahmen der Studienzulassung sowie
- 10.
- Mitwirkung an den sonstigen Aufgaben der Berufsakademie Sachsen im Rahmen des Studienbetriebes, insbesondere bei
- a)
- der Gewinnung von Studierenden und
- b)
- Veranstaltungen und Maßnahmen zur Bekanntmachung der Angebote der Berufsakademie Sachsen.
§ 3
Umfang der Lehrverpflichtung
(1) 1Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst 45 Minuten.
(2) Die Lehrverpflichtung beträgt je Studienjahr für
- 1.
- Professoren 600 Lehrveranstaltungsstunden sowie
- 2.
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben 960 Lehrveranstaltungsstunden.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann der Präsident zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfes den Umfang der Lehrtätigkeit einer Lehrperson so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Studienjahren diese im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird. 2Die Lehrtätigkeit innerhalb eines Studienjahres darf hierbei zwei Drittel der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. 3Der Präsident kann diese Befugnis allgemein oder im Einzelfall auf einzelne oder alle Direktoren übertragen.
(4) Nicht nach Absatz 3 ausgeglichene, zu viel geleistete Lehrveranstaltungsstunden verfallen am Ende des fünften auf ihre Erbringung folgenden Studienjahres.
§ 4
Erfüllung der Lehrverpflichtung
(1) 1Auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung werden angerechnet:
- 1.
- mit dem Faktor 1 die Durchführung von Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen,
- 2.
- mit dem Faktor 0,3 die Teilnahme an Exkursionen; je Tag werden der Berechnung höchstens zehn LVS zugrunde gelegt,
- 3.
- mit dem Faktor 0,1 die Betreuung von Selbststudium oder Gruppenarbeit und
- 4.
- mit dem Faktor 0,5 andere als die in den Nummern 1 bis 3 genannten Lehrveranstaltungen.
2Lehrveranstaltungen sind auch virtuelle Lehrveranstaltungen mit tutorieller Betreuung, wenn in der jeweiligen Studienordnung virtuelle Studienabschnitte vorgesehen sind und sie auf Vorschlag des Studiengangleiters vom Direktor bestätigt wurden.
(2) 1Auf die Lehrverpflichtung werden nur Lehrveranstaltungen angerechnet, die in den Studienordnungen der Berufsakademie Sachsen vorgesehen sind. 2Im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen im Bereich Weiterbildung und in den Vorbereitungskursen auf das Studium können nach vorheriger Zustimmung des Direktors der durchführenden Staatlichen Studienakademie auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden.
(3) Lehrpersonen sollen so eingesetzt werden, dass unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden am Tag und 24 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche anfallen.
§ 5
Beteiligung mehrerer Lehrpersonen
Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet.
§ 6
Ermäßigung der Lehrverpflichtung
(1) 1Der Präsident ist von der Lehrverpflichtung befreit. 2Die Lehrverpflichtung seines ständigen Vertreters ist um 80 Prozent ermäßigt.
(2) Die Lehrverpflichtung der Direktoren ist um 75 Prozent und die ihrer ständigen Vertreter um 50 Prozent ermäßigt.
(3) 1Die Lehrverpflichtung der Studienbereichsleiter in Studienbereichen mit mindestens drei Studiengängen ist bei einer Studierendenzahl im Studienbereich von
- 1.
- 250 bis 499 um 25 Prozent und
- 2.
- mehr als 499 um 35 Prozent
ermäßigt. 2Stichtag für die Ermittlung der Studierendenzahl ist der 1. Oktober.
(4) 1Die Lehrverpflichtung der Studiengangleiter ist bei einer Studierendenzahl im Studiengang von
- 1.
- 25 bis 49 um 20 Prozent,
- 2.
- 50 bis 74 um 30 Prozent,
- 3.
- 75 bis 99 um 40 Prozent,
- 4.
- 100 bis 124 um 50 Prozent,
- 5.
- 125 bis 149 um 60 Prozent und
- 6.
- mehr als 149 um 70 Prozent
ermäßigt. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die Lehrverpflichtung der Studienrichtungsleiter ist bei einer Studierendenzahl in der Studienrichtung von
- 1.
- 50 bis 74 um 20 Prozent,
- 2.
- 75 bis 99 um 30 Prozent,
- 3.
- 100 bis 124 um 40 Prozent,
- 4.
- 125 bis 149 um 50 Prozent und
- 5.
- mehr als 149 um 60 Prozent
ermäßigt. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Werden Lehrpersonen, welche nicht zum Studienbereichs-, Studiengang- oder Studienrichtungsleiter bestellt sind, zeitweilig mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 37 bis 39 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes beauftragt, finden auf ihre Lehrverpflichtung die Absätze 3 bis 5 für den Zeitraum der Beauftragung entsprechende Anwendung.
(7) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Lehrpersonen, die mehrere Ermäßigungstatbestände nach den Absätzen 2 bis 6 erfüllen, bemisst sich nach dem Ermäßigungstatbestand mit der höchsten Ermäßigung zuzüglich jeweils der Hälfte der Ermäßigung nach den übrigen Ermäßigungstatbeständen, insgesamt jedoch höchstens 75 Prozent.
(8) Der Direktor kann Lehrpersonen eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung gewähren, wenn bei von Dritten finanzierten Vorhaben die Personalkosten für eine gleich qualifizierte Lehrperson, die die Lehrverpflichtung im ermäßigten Umfang erfüllt, vom Drittmittelgeber erstattet werden.
(9) 1Für die Wahrnehmung von Aufgaben in Gremien und Ausschüssen sowie von sonstigen dienstlichen Aufgaben und Funktionen, die für die Lehrperson zu einer unzumutbaren Belastung führt, kann auf Antrag unter Berücksichtigung des Lehrbedarfes eine entsprechende Ermäßigung gewährt werden. 2Über die Ermäßigung entscheidet der Direktor im Einvernehmen mit dem Präsidenten.
(10) Der Direktor einer Staatlichen Studienakademie kann im Benehmen mit dem Präsidenten im Einzelfall einer Lehrperson auf deren Antrag eine vollständige oder teilweise Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung transferorientierter Forschungsprojekte gewähren, soweit hierdurch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ressourcen und des Lehrbedarfs die anderen Aufgaben der Staatlichen Studienakademie nicht beeinträchtigt werden.
(11) Der Gesamtumfang der Ermäßigungen nach den Absätzen 9 und 10 darf 7 Prozent des Gesamtlehrbedarfes einer Staatlichen Studienakademie nicht überschreiten.
§ 7
Freistellung
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann den Präsidenten nach Ablauf seiner Amtszeit auf Antrag für bis zu zwei Semester von den Lehraufgaben nach § 2 Absatz 1 freistellen.
§ 8
Aufgaben im öffentlichen Interesse
1Nimmt eine Lehrperson Aufgaben außerhalb der Berufsakademie Sachsen wahr, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienen, kann der Direktor im Einvernehmen mit dem Präsidenten die Lehrverpflichtung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ermäßigen. 2Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist die Entscheidung schriftlich anzuzeigen.
§ 9
Abweichender Lehrbedarf
1Eine Lehrperson, die ihre Lehrverpflichtung nach § 3 Absatz 2 nicht erfüllt, kann zur Lehre auch an einer Staatlichen Studienakademie verpflichtet werden, die nicht an ihrem regelmäßigen Dienstort besteht, wenn die Lehre ihr Berufungsgebiet betrifft oder damit verwandt ist. 2Über die Verpflichtung entscheidet der Direktor der Staatlichen Studienakademie, an der die Lehrperson ihren regelmäßigen Dienstort hat, auf Antrag des Direktors der anderen Staatlichen Studienakademie innerhalb von einem Monat nach Antragstellung. 3Über eine teilweise oder vollständige Ablehnung des Antrages entscheidet der Präsident.
§ 10
Menschen mit Behinderung
1Der Direktor kann die Lehrverpflichtung von Menschen mit Behinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag ermäßigen:
- 1.
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 Prozent,
- 2.
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 Prozent und
- 3.
- bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 Prozent.
2Der Präsident entscheidet über den Antrag eines Direktors.
§ 11
Sicherstellung von Prüfungen
Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ihren Erholungsurlaub so zu beantragen, dass die Durchführung der festgelegten Prüfungen gewährleistet ist.
§ 12
Präsenzpflicht
(1) 1Eine Lehrperson, die an zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Arbeitstagen zur Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben von einer Staatlichen Studienakademie abwesend sein will, hat für diese Abwesenheit die vorherige Zustimmung des Direktors einzuholen. 2Die Zustimmung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform erteilt wird.
(2) 1Eintägige Abwesenheiten einer Lehrperson von einer Staatlichen Studienakademie zur Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben sind unter Angabe der dienstlichen Gründe rechtzeitig schriftlich oder in Textform dem Direktor anzuzeigen. 2Der Direktor kann die Abwesenheit im Einzelfall untersagen, wenn Gefahr besteht, dass der Dienstbetrieb infolge der Abwesenheit beeinträchtigt wird.
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Dienstaufgabenverordnung der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 740) außer Kraft.
Dresden, den 26. Juli 2019
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange