Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie Feuerwehrförderung
Vom 1. Oktober 2019
I.
Die Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2018 (SächsABl. S. 947) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Ziffer VI wird wie folgt gefasst:
- „VI.
- Zuwendungsverfahren“.
- b)
- Die Angabe zu Ziffer VII wird wie folgt gefasst:
- „VII.
- Förderrahmen und Bewirtschaftungsregelungen“.
- c)
- Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen.
- d)
- Die Angabe zu Anlage 3 wird die Angabe zu Anlage 2.
- e)
- Die Angabe zu Anlage 4 wird die Angabe zu Anlage 3.
- f)
- Die Angabe zu Anlage 5 wird die Angabe zu Anlage 4.
- g)
- Die Angabe zu Anlage 6 wird die Angabe zu Anlage 5.
- 2.
- Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, nach Maßgabe der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), und dieser Richtlinie Zuwendungen zu den notwendigen Beschaffungen und Baumaßnahmen zur Erfüllung der den Zuwendungsempfängern auf dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe obliegenden Aufgaben sowie zur Förderung der Jugendfeuerwehren.“
- 3.
- Ziffer II Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, einschließlich der Erstausstattung mit Löschmitteln, nach DIN EN 1846 und DIN 14 502 sowie nach den für Feuerwehrfahrzeuge einschlägigen Einzelnormen oder der Technischen Richtlinie Mannschaftstransportwagen MTW, die nach Anlage 1 zugelassen sind,“
- b)
- In Buchstabe e werden nach dem Wort „Anbau“ die Wörter „sowie technische Anpassungen“ eingefügt.
- c)
- In Buchstabe f werden nach dem Wort „Alarmierungseinrichtungen“ die Wörter „sowie einsatzunterstützender Hard- und Software“ eingefügt.
- d)
- Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
- „h)
- Neuerrichtung oder Herstellung der DIN-Konformität bereits bestehender künstlich angelegter Löschwasserentnahmestellen nach DIN 14 210, DIN 14 220 und DIN 14 230,“
- 4.
- Ziffer IV wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Fahrzeuge“ durch das Wort „Feuerwehrfahrzeuge“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 9 Satz 1 wird das Wort „Einsatzfahrzeug“ durch das Wort „Feuerwehrfahrzeug“ ersetzt.
- 5.
- Ziffer V Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Zuwendungen für Baumaßnahmen und Feuerwehrfahrzeuge werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach Anlage 2. Mit der Zuwendung sind auch die Kosten für betriebliche Einbauten und Geräte in Gebäuden und Fahrzeugen abgedeckt.
- a)
- Für den Neubau von Feuerwehrhäusern und Feuerwachen mit mehr als acht Stellplätzen berechnet die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der festgesetzten zuwendungsfähigen Nutzfläche den Festbetrag der Zuwendung nach Anlage 2. Bei der innergemeindlichen Zusammenlegung von zwei oder mehr Feuerwehrhäusern kann bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern der vorher festgestellte Festbetrag um 15 Prozent erhöht werden.
- b)
- Bei gemeinsamen Fahrzeugbeschaffungen von drei und mehr gleichartigen Feuerwehrfahrzeugen auf Grundlage eines einheitlichen Leistungsverzeichnisses für mindestens zwei Gemeinden nach Ziffer VI Nummer 3 Satz 2 können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern die zuvor festgestellten Festbeträge nach Anlage 2 um 20 Prozent erhöht werden (Sammelbeschaffung). Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann der Förderrahmen des betroffenen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt nach Ziffer VII Nummer 1 und 2 um den sich daraus ergebenden Mehrbetrag erhöht werden.“
- 6.
- Ziffer VI wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „Fahrzeuge der Feuerwehr“ durch das Wort „Feuerwehrfahrzeuge“ ersetzt.
- b)
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Fahrzeuge“ durch das Wort „Feuerwehrfahrzeuge“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Fahrzeugen“ durch das Wort „Feuerwehrfahrzeugen“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe „(Anlage 4)“ durch die Angabe „(Anlage 3)“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „(Anlage 5)“ durch die Angabe „(Anlage 4)“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „(Anlage 6)“ durch die Angabe „(Anlage 5)“ ersetzt.
- 7.
- Ziffer VII Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die Antragsunterlagen nach Ziffer VI Nummer 7 (Anlage 3), Nummer 8 (Anlage 4) und Nummer 9 (Anlage 5) gelten als Verwendungsnachweis.“
- 8.
- Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Richtlinie ersichtliche Fassung.
- 9.
- Die Anlage 2 wird aufgehoben.
- 10.
- Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Richtlinie ersichtliche Fassung.
- 11.
- Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 3.
- 12.
- Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 4.
- 13.
- Die bisherige Anlage 6 wird Anlage 5.
II.
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Dresden, den 1. Oktober 2019
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller
Anhang 1
(zu Nummer 8)
Anlage 1
(zu Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b)
Technische Richtlinie Mannschaftstransportwagen MTW
Der Mannschaftstransportwagen MTW ist ein Kraftfahrzeug der Fahrzeug-Gruppe Mannschaftstransportfahrzeug gemäß DIN EN 1846-1.
Die Mannschaftstransportwagen sind mit folgender Mindestausrüstung zu beschaffen:
- 1.
- Zulässige Gesamtmasse maximal 3 500 kg, Abschleppmöglichkeit vorne und hinten;
- 2.
- Gleitschutzketten für die Antriebsachsen;
- 3.
- Rutschfester Bodenbelag und Belüftung des Mannschaftsraumes;
- 4.
- Eine Heizung für Fahrer und Mannschaftsraum (von –10° C auf +10° C in 20 Minuten);
- 5.
- Heckklappe oder Heckflügeltüren;
- 6.
- Eine Schiebetür rechts für den Fondbereich, im Öffnungszustand arretierbar;
- 7.
- Schmutzfänger für Vorder- und Hinterachse;
- 8.
- Batteriekapazität > 88 Ah, säurebeständiger Batterieraum mit Entlüftung ins Freie;
- 9.
- Ein Generator (Lichtmaschine) mit mindestens 180 A Leistung zum Betrieb der Zusatzverbraucher geeignet;
- 10.
- Netzeinspeisung 230 V mit Startverriegelung;
- 11.
- Eine Leselampe im Bereich des Beifahrers;
- 12.
- Angabe von Breite, Höhe und Gesamtmasse im Sichtbereich des Fahrers;
- 13.
- Nebelscheinwerfer, zwei zusätzliche Blinkleuchten oben am Fahrzeugheck;
- 14.
- Eine Kennsignaleinheit für blaues Blinklicht, Funktion auch bei ausgeschalteter Zündung, akustische Warnanlage, Funktion nur in Verbindung mit blauer Kennsignaleinheit und eingeschalteter Zündung, bei Betätigung der Hupe einmaliger Signaldurchlauf;
- 15.
- Eine Sprechfunkeinrichtung nach TR-BOS oder zertifiziert nach der BDBOS-Zertifizierungsverordnung zur Kommunikation mit der Leitstelle mit Handapparat und fest am Fahrzeug montierter Antenne, Bedienteil vom Fahrer- und Beifahrersitz aus bedienbar;
- 16.
- Farbe entsprechend DIN 14 502-3;
- 17.
- Minimal sechs, maximal neun Sitzplätze (inklusive Fahrer);
- 18.
- Keine Dachbeladung, gesicherte Unterbringung der Geräte und Ausrüstung (> 10 g Verzögerung), Geräte müssen leicht und ohne Verletzungsgefahr entnehmbar sein;
- 19.
- Feuerwehrtechnische Beladung:
- a)
- Ein Handfunkgerät sowie ein Fahrzeugfunkgerät nach TR-BOS oder zertifiziert nach der BDBOS-Zertifizierungsverordnung, das Handfunkgerät in einer Halterung, die eine ständige Ladung des Handfunkgerätes gewährleistet und automatisch abschaltet, wenn das Handfunkgerät vollständig geladen ist,
- b)
- Warnwesten (nach Anzahl der Sitzplätze),
- c)
- Ein Kfz-Verbandkasten (wenn er nicht serienmäßig Bestandteil des Fahrgestells ist),
- d)
- Zwei Knick-Stablampen nach DIN 14649,
- e)
- Zwei Warnleuchten,
- f)
- Fünf Verkehrsleitkegel,
- g)
- Ein Nothammer mit integriertem Gurtmesser,
- h)
- Ein tragbarer Feuerlöscher nach DIN EN 3, mindestens Leistungsklasse 21 A/113 B,
- i)
- Eine Brechstange 700 mm (alternativ ein multifunktionales Brechwerkzeug),
- j)
- Ein Bolzenschneider,
- k)
- Ein Abschleppseil,
- l)
- Ein Unterlegkeil.