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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015

Vollzitat: Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 74)

Vierte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie
Marktstrukturverbesserung 2015

Vom 17. Dezember 2019

I.
Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015

Die Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 324), die zuletzt durch die Richtlinie vom 16. April 2019 (SächsABl. S. 683) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe b wird die Angabe „27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451)“ durch „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ ersetzt.
b)
In Buchstabe c wird die Angabe „7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. S. 2639)“ durch die Angabe „5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ ersetzt.
c)
In Buchstabe d wird die Angabe „2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1)“ durch die Angabe „2019/289 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 1)“ ersetzt.
2.
In Ziffer II Nummer 4 wird die Angabe „2019/71 (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 1)“ durch die Angabe „2019/288 (ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 14)“ ersetzt.
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 wird der Buchstabe j gestrichen.
b)
In Nummer 3 wird der Buchstabe k zu Buchstabe j.
c)
In Nummer 6 nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d)
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt im Wege des Erlasses gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Festbeträge auf Basis von Standardkosten und gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Kostenpauschalen, insbesondere Pauschalen für Personalausgaben, festzulegen.“
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 Buchstabe r wird die Angabe „2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10)“ durch die Angabe „2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)“ ersetzt.
b)
In Nummer 5 Buchstabe d wird nach dem letzten Satz folgender Satz neu angefügt:
„Zuwendungen bis 2.500 Euro werden nicht gewährt.“
c)
In Nummer 6 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g neu eingefügt:
„g)
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt im Wege des Erlasses gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Festbeträge auf Basis von Standardkosten und gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Kostenpauschalen, insbesondere Pauschalen für Personalausgaben, festzulegen.“
d)
Nummer 7 wird gestrichen.
5.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „unter Beifügung bezahlter Rechnungen und Zahlungsnachweise“ gestrichen.
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Verwendungsnachweis ist auf den vorgesehenen Formularen bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Entsprechende Auflagen sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
Die Sächsische Aufbaubank prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2020 Nr. 1, S. 74
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020