Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie Feuerwehrförderung
Vom 9. Januar 2020
I.
Die Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 1. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1439) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Ziffer VIII wird gestrichen.
- b)
- Die Angabe zu Ziffer IX wird die Angabe zu Ziffer VIII.
- 2.
- In Ziffer I Nummer 1 werden die Wörter „Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451)“ durch die Wörter „Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
- 3.
- Ziffer IV wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1.3 der Anlage 1 zu § 44 SäHO der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung“ durch die Wörter „Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ ersetzt.
- b)
- Nummer 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- „Ausnahmsweise genügt der Nachweis einer Rechtsposition, die eine der Förderung angemessene Nutzungsdauer entsprechend Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und die Erreichung des Förderzweckes sicherstellt.“
- 4.
- Der Ziffer V wird folgende Nummer 8 angefügt:
- „8.
- Zuwendungen dürfen als Ausnahme von Nummer 1.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 10 000 Euro und weniger beträgt.“
- 5.
- Ziffer VI wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.
- 6.
- Ziffer VIII wird aufgehoben.
- 7.
- Die bisherige Ziffer IX wird die Ziffer VIII.
- 8.
- In Anlage 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Anlage 3
zu Ziffer VI Nummer 6)“ - 9.
- In Anlage 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu Ziffer VI Nummer 7)“ - 10.
- In Anlage 5 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu Ziffer VI Nummer 8)“
II.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Dresden, den 9. Januar 2020
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller