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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Bildungskooperation an sächsischen Schulen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Bildungskooperation an sächsischen Schulen vom 17. Februar 2020 (SächsABl. S. 202), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung von Maßnahmen
im Rahmen der internationalen Bildungskooperation
an sächsischen Schulen
(FRL IntBilkoop)

Vom 17. Februar 2020

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Das Staatsministerium für Kultus fördert die internationale Bildungskooperation. Die Durchführung von Maßnahmen gemäß Ziffer II kann insbesondere zur Herausbildung, Unterstützung und Weiterentwicklung von Interkulturalität, Mehrsprachigkeit und Berufsfähigkeit der Schüler an sächsischen Schulen finanziell gefördert werden.
2.
Grundlage der finanziellen Förderung sind die §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

II.
Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind folgende Maßnahmen:

1.
Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen der internationalen Bildungskooperation in Form des Klassen- und Schülergruppenaustausches sowie des Einzelaustausches,
2.
Mobilitätsmaßnahmen von Schülern berufsbildender Schulen,
3.
bilaterale oder multilaterale Projekte und Maßnahmen im In- und Ausland, die nicht unter Ziffer II Nummer 1 oder 2 fallen.
4.
Im grenznahen Raum zur Tschechischen Republik und zur Republik Polen können auch Kurz- oder Tagesbegegnungen gefördert werden.
5.
In begründeten Fällen können auch Maßnahmen aufgrund von Vereinbarungen des Staatsministeriums für Kultus gefördert werden.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist

1.
bei Maßnahmen des Klassen- oder Schülergruppenaustausches der jeweilige Schulträger oder der rechtsfähige Schulförderverein,
2.
bei Maßnahmen des Einzelaustausches sowie bei Mobilitätsmaßnahmen von Schülern berufsbildender Schulen der jeweils am Austausch teilnehmende Schüler bei Volljährigkeit, ansonsten der Erziehungsberechtigte,
3.
bei Projekten im Sinne von Ziffer II Nummer 3 und 4 der Schulträger, Träger anderer Bildungseinrichtungen und juristische Personen des Privatrechts.
4.
Der Zuwendungsempfänger muss seinen Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Er ist für die sachgerechte Verwendung der Mittel sowie die Abrechnung gegenüber der Bewilligungsbehörde verantwortlich.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für die Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 1 bis 4 ist ein pädagogisches Konzept. Das Konzept soll detaillierte Angaben zur Zielstellung des Vorhabens und zu dessen Umsetzung beinhalten.
2.
Die Möglichkeit der Nutzung von Fördermitteln aus europäischen und sonstigen Bildungsprogrammen ist vor Antragstellung zu prüfen und vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für andere Förderprogramme, insbesondere des Freistaates Sachsen und des Bundes.
3.
Bei den Austauschmaßnahmen ist jeweils das nach einer Kosten-Nutzen-Relation kostengünstigste Verkehrsmittel zu wählen.
4.
Die Maßnahme soll bei Ziffer II Nummer 1 bis 3 einen mindestens einwöchigen Schulbesuch der teilnehmenden Schüler an der Partnerschule ermöglichen oder ein gemeinsames schulisches Projekt beinhalten. Eine Unterbringung in Gastfamilien ist anzustreben.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
2.
Beim Klassen- oder Schülergruppenaustausch wird eine Zuwendung bei Maßnahmen im Land des Partners für die sächsischen Schüler bis zu 70 Prozent der Fahrtkosten, jedoch höchstens 350 Euro je Teilnehmer als Festbetragsfinanzierung gewährt. Bei Vorliegen einer Beeinträchtigung der Teilhabe durch eine Behinderung der Schüler kann der Fördersatz auf bis zu 85 Prozent der Fahrtkosten, jedoch auf höchstens 450 Euro erhöht werden. Die Reisekostenerstattung der Lehrer und anderer Begleitpersonen erfolgt entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist. Bei einer Übernahme der Reisekosten der Lehrer und der Begleitpersonen durch Dritte ist diese auf die Reisekostenerstattung anzurechnen. Bei Maßnahmen im Inland wird eine Zuwendung zu den Projektkosten der Teilnehmer aus dem Freistaat Sachsen und aus dem Ausland bis zu 70 Prozent der Projektkosten, jedoch höchstens 4 000 Euro als Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.
Beim Einzelaustausch gemäß Ziffer II Nummer 1 oder bei Mobilitätsmaßnahmen von Schülern berufsbildender Schulen gemäß Ziffer II Nummer 2 wird eine Zuwendung bis zu 70 Prozent der Fahrtkosten des sächsischen Schülers, jedoch höchstens 350 Euro, als Festbetragsfinanzierung gewährt. Im Rahmen bestehender Kooperationen zwischen Partnerschulen werden für sächsische Schüler für einen mindestens dreimonatigen Schulbesuch im Ausland Stipendien in Höhe von höchstens 300 Euro je Schüler als Festbetrag gewährt. Dies gilt auch für sächsische Schüler berufsbildender Schulen.
4.
Bei Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 3 oder 4 wird eine Zuwendung bis zu 70 Prozent der Projektkosten, jedoch höchstens 4 000 Euro, als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.
Die Reisekosten der teilnehmenden Lehrer werden gesondert finanziert gemäß dem Sächsischen Reisekostengesetz.
6.
Bemessungsgrundlage sind zuwendungsfähige Ausgaben (Projektkosten), insbesondere
a)
Fahrtkosten,
b)
Aufenthaltskosten,
c)
Sachkosten, zum Beispiel Arbeitsmaterialien, Verbrauchsmaterialien, Mietkosten für technische Geräte und Räumlichkeiten, Druckkosten,
d)
Eintrittsgelder,
e)
Honorarkosten bis zu 17,50 Euro pro Stunde für höchstens 8 Stunden täglich und 40  Wochenstunden für
aa)
pädagogische und nichtpädagogische Fachkräfte,
bb)
Übersetzer und Dolmetscher.

VI.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Schule und Bildung.
2.
Anträge auf Förderung von in Ziffer II Nummer 1 genannten Maßnahmen sollen grundsätzlich bis zum 15. Dezember für das kommende Kalenderjahr in der zuständigen Bewilligungsbehörde vorliegen.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung zu verlangen. Dazu legt der Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen einfachen Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ANBest-P oder Nummer 6.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ANBest-K (Anlage 2 und 3a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) einschließlich einer entsprechenden Belegliste vor.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen der internationalen Bildungskooperation an sächsischen Schulen vom 20. September 2012 (SächsABl. S. 1269), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), außer Kraft.

Dresden, den 17. Februar 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 10, S. 202
    Fsn-Nr.: 5572-V20.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020