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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Nachtragshaushaltsgesetz 2019/2020

Vollzitat: Nachtragshaushaltsgesetz 2019/2020 vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 161)

Gesetz
zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020
(Nachtragshaushaltsgesetz 2019/2020)

Vom 9. April 2020

Der Sächsische Landtag hat am 9. April 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Haushaltsgesetzes 2019/2020

Das Haushaltsgesetz 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 766) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „20 921 997 600 Euro“ durch die Angabe „21 381 997 600 Euro“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1a“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Grundlage des Feststellungsbeschlusses des Landtages nach Artikel 95 Absatz 6 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen zur Finanzierung der Ausgaben des Sondervermögens ,Corona-Bewältigungsfonds Sachsen‘ bis zum Höchstbetrag von 6 000 000 000 Euro Kredite aufzunehmen.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „300 000 000 Euro“ durch die Angabe „500 000 000 Euro“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „1 500 000 000 Euro“ durch die Angabe „2 000 000 000 Euro“ ersetzt.
4.
Der Haushaltsplan 2020 wird nach Maßgabe des Anhangs zu diesem Gesetz geändert.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. April 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Anhang

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 9, S. 161
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. April 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2020