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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen vom 15. Mai 2020 (MBl. SMK S. 81)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen

Vom 15. Mai 2020

I.
Änderung der VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen

Die VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen vom 7. Dezember 2017 (MBl. SMK S. 466), die zuletzt durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 13. Mai 2019 (MBl. SMK S. 138) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Angabe B.02.02 werden nach dem Wort „Jahreszeugnis“ die Wörter „(außer Berufsfachschule für Pflegeberufe)“ eingefügt.
b)
Nach der Angabe B.02.02 wird die Angabe „B.02.02a Jahreszeugnis Berufsfachschule für Pflegeberufe“ eingefügt.
c)
In Angabe E.01.06 werden nach dem Wort „Hochschulreife“ die Wörter „(außer Duale Berufsausbildung mit Abitur)“ eingefügt.
d)
Nach der Angabe E.01.06 wird die Angabe „E.01.06a Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Duale Berufsausbildung mit Abitur“ eingefügt.
2.
Die Anlagen zu Ziffer IV werden wie folgt geändert:
a)
Die Anlage E.01.06 wird wie folgt geändert:
aa)
Auf Seite 4 wird im Feld Bemerkungen die Angabe „C1“ durch die Angabe „B2+“ ersetzt.
bb)
Der Wortlaut in Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: „Dem Zeugnis liegt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16, 130), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung, zu Grunde.“
3.
Die Anlagen A.01.09, A.01.10, B.01.06, B.02.02, B.02.02a, B.02.03 und E.01.06a zu Ziffer IV werden gemäß den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift jeweils ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 15. Mai 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlagen
gemäß Ziffer I Nummer 3

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2020 Nr. 6, S. 81
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Juni 2020