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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung

Vollzitat: Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285)

Sechste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung

Vom 5. Juni 2020

Auf Grund

des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) sowie
des § 26 Absatz 1, des § 28 Absatz 6 Satz 2 und des § 29 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) im Benehmen mit den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes und den Kostenträgern

verordnet das Staatsministerium des Innern nach Anhörung des gemeinsamen Landesbeirats für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung

Die Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 532), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 SächsBRKG“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist,“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Rettungswachen werden die im Bereichsplan festgelegten Rettungsmittel vorgehalten. Bei Bedarf werden Außenstellen der Rettungswachen eingerichtet und Stationen für die Bergwacht und den Wasserrettungsdienst betrieben. Eine Außenstelle ist eine unselbstständige Einrichtung einer Rettungswache. Vom Standort der Rettungswache oder der Außenstelle müssen planerisch unter Berücksichtigung der Verkehrserschließung und unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit alle möglichen Einsatzorte an öffentlichen Straßen innerhalb der Hilfsfrist nach § 4 erreicht werden können (Einsatzgebiet). Wenn es zur Vermeidung von Mehrfachabdeckungen erforderlich ist, sind Einsatzgebiete rettungsdienstbereichsübergreifend zu planen. Die Träger des Rettungsdienstes haben in einem solchen Fall Vereinbarungen über die den Rettungsdienstbereich übergreifenden Vorhaltungen zu treffen.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 SächsBRKG“ durch die Wörter „§ 31 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Bei Bedarf und in Abstimmung mit den Kostenträgern können im Leitstellenbereich Notfallkrankenwagen für Übergewichtige vorgehalten werden. Über die Vorhaltung und den Einsatz des Rettungsmittels schließen die Träger des Rettungsdienstes eines Leitstellenbereiches Vereinbarungen.
(3) Bei Bedarf und in Abstimmung mit den Kostenträgern können zur auch bereichsübergreifenden Verlegung von Patienten mit intensivmedizinischem Betreuungsbedarf Intensivtransportwagen vorgehalten werden. Insgesamt können bis zu drei Intensivtransportwagen vorgehalten werden, die in räumlicher Nähe zu Kliniken der Maximalversorgung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, zu stationieren sind. Über die Vorhaltung und den Einsatz des Rettungsmittels schließen die beteiligten Träger des Rettungsdienstes Vereinbarungen. Die Einsätze des Intensivtransportwagens sind durch die Zentrale Koordinierungsstelle nach § 8 Absatz 3 zu disponieren.“
b)
In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ ersetzt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „unter Beachtung der Festlegungen in den Bereichsplänen grundsätzlich“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 SächsBRKG“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ ersetzt.
5.
In § 6 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 3 SächsBRKG“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ ersetzt.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „16. und 17. September 2008, veröffentlicht in Kapitel A 2.1 Nr. 45“ durch die Wörter „11. und 12. Februar 2019, veröffentlicht in Kapitel A 2.1 Nummer 46“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
der nach den Bestimmungen des Flughandbuchs oder den für den Rettungshubschrauber vorgeschriebenen Betriebsbeschränkungen erforderlichen Anzahl an Besatzungsmitgliedern sowie“.
bb)
In Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter „der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBVO) vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 342)“ durch die Wörter „der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2019 (SächsGVBl. S. 770) geändert worden ist“ ersetzt.
c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Einsatzpersonal ist bedarfsgerecht weiter- und fortzubilden. Notfallsanitäter sollen jährlich mindestens im Umfang von 40 Stunden, Rettungsassistenten jährlich mindestens im Umfang von 30 Stunden und Rettungssanitäter jährlich mindestens im Umfang von 20 Stunden fortgebildet werden.“
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Leitstelle“ durch die Wörter „Integrierten Regionalleitstelle“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
c)
Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Vom Indikationskatalog für den Notarzteinsatz darf nur abgewichen werden, soweit dies vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Benehmen mit dem Ärztlichen Leiter Leitstelle in begründeten Einzelfällen festgelegt wurde.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ ersetzt.
bb)
Satz 4 wird aufgehoben.
9.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 6 SächsBRKG“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ ersetzt.
b)
In Satz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 12 SächsBRKG“ durch die Wörter „§ 12 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ ersetzt.
10.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 werden die Wörter „den Fachkundenachweis Rettungsdienst“ durch die Wörter „die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin“ ersetzt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst werden grundsätzlich hauptamtlich in Abstimmung mit dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes erfüllt. Die Funktion kann auch nebenamtlich oder nebenberuflich ausgeübt werden. Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellt den nebenamtlichen oder nebenberuflichen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst für die Dauer von vier Jahren. Ist der Ärztliche Leiter Rettungsdienst bei einem Krankenhaus oder einer anderen medizinischen Einrichtung beschäftigt, kann die Bestellung nur jeweils mit deren Zustimmung erfolgen. Die Finanzierung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst bedarf der Zustimmung der Kostenträger.“
c)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Notfallrettung“ ein Komma und die Wörter „zu den erforderlichen leitstellenspezifischen notfallmedizinischen Kenntnissen des Personals“ eingefügt.
11.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 werden die Wörter „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist“ durch die Wörter „Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 4 SächsBRKG“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 5 SächsBRKG“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ ersetzt.
12.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person nach § 31 Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Kata­stro­phenschutz ist fachlich geeignet, wenn er oder sie
1.
im Besitz einer Erlaubnis ist nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, oder nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) oder approbierter Arzt mit notfallmedizinischer Zusatzausbildung ist und
2.
über die in der Notfallrettung und im Krankentransport erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten nach Anlage 2 verfügt.
Der Nachweis erfolgt durch Ablegung einer Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer und Vorlage entsprechender Urkunden.“
b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 NotSanG“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes“ und die Angabe „§ 1 Rett­AssG“ durch die Wörter „§ 1 des Rettungsassistentengesetzes“ ersetzt.
13.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 1 Nr. 5 SächsBRKG“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 5 und § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SächsBRKG“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 64 SächsBRKG“ durch die Wörter „§ 64 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ ersetzt.
14.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 3 grundsätzlich“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der regelmäßige praktische Einsatz der Disponenten sowohl im abwehrenden Brandschutz als auch im Rettungsdienst soll grundsätzlich sichergestellt werden, um die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse langfristig zu erhalten.“
15.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Disponenten nehmen die Aufgaben gemäß § 17 Absatz 1 wahr. Sie müssen über die Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr oder einen vergleichbaren Abschluss, einen Abschluss als Gruppenführer der Berufsfeuerwehr sowie als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung verfügen und Notfallsanitäter, Rettungsassistent oder Rettungssanitäter sein. Rettungssanitäter müssen über mindestens ein Jahr Erfahrung in der Notfallrettung verfügen und einen Nachweis über leitstellenspezifische notfallmedizinische Kenntnisse erbracht haben. Diese müssen im Rahmen einer Ausbildung im Umfang von mindestens 280 Stunden erworben worden sein.“
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.
16.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 23
Übergangsvorschriften
(1) Bis zum 31. Dezember 2023 können abweichend von der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 6 geregelten Besetzung von Rettungsmitteln Rettungsassistenten anstelle von Notfallsanitätern eingesetzt werden.
(2) Disponenten, die zum Zeitpunkt der Übernahme der Aufgaben einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst durch eine Integrierte Regionalleitstelle in einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst im Freistaat Sachsen mindestens zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben, dürfen abweichend von § 20 Absatz 3 in dieser Funktion verwendet werden, wenn sie mindestens
1.
über die Befähigung zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr verfügen,
2.
Rettungssanitäter sind und
3.
einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erworben haben.
Disponenten, die zum Zeitpunkt ihrer Übernahme in eine Integrierte Regionalleitstelle das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll der Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr ermöglicht werden. Disponenten ohne Einsatzerfahrung in der Notfallrettung sollen bis zum 31. Dezember 2021 ein Jahr in der Notfallrettung eingesetzt werden und einen Nachweis über leitstellenspezifische notfallmedizinische Kenntnisse erbracht haben. Diese müssen im Rahmen einer Ausbildung im Umfang von mindestens 280 Stunden erworben worden sein.
(3) Bis zum 31. Dezember 2025 können abweichend von den in § 20 Absatz 3 geregelten Qualifikationsanforderungen Disponenten in den Integrierten Regionalleitstellen eingesetzt werden, die
1.
Rettungssanitäter mit einem Jahr Einsatzerfahrung in der Notfallrettung sind,
2.
einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erworben haben und
3.
einen Nachweis über leitstellenspezifische notfallmedizinische Kenntnisse erbracht haben, welche im Rahmen einer Ausbildung im Umfang von mindestens 280 Stunden erworben worden sein müssen.
Innerhalb von fünf Jahren nach der Einstellung ist ihnen der Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr und des Gruppenführers der Berufsfeuerwehr zu ermöglichen.
(4) Die Stelle des Leiters oder des Stellvertreters darf abweichend von § 20 Absatz 1 bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Integrierten Regionalleitstelle mit Personal besetzt werden, das mindestens über einen Fachhochschulabschluss der Ingenieurwissenschaften verfügt.
(5) Abweichend von § 7 Absatz 1 ist auch Rettungssanitäter, wer bis zum 31. Dezember 2020 nach den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern des Ausschusses Rettungswesen, beschlossen in der Sitzung am 16. und 17. September 2008, veröffentlicht in Kapitel A.2.1 Nummer 45, Handbuch des Rettungswesens, Mendel Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-930670-30-7, erfolgreich ausgebildet wurde.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Juni 2020

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 20, S. 285
    Fsn-Nr.: 28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2020