Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Voraussetzungen der Anerkennung der Organisationen und Verbände sowie das Verfahren zur Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes im Freistaat Sachsen nach § 279 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(VwV MD-VerwR)
Vom 1. Juli 2020
Auf Grund des § 279 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
I.
Voraussetzungen der Anerkennung
der Organisationen und Verbände
- 1.
- Im Freistaat Sachsen tätige Organisationen und Verbände für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung im Freistaat Sachsen tätige Verbraucherschutzorganisationen werden als vorschlagsberechtigt angesehen nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie:
- a)
- sich nach ihrer Satzung oder ihrer Aufgabenstellung ideell und nicht nur vorübergehend für die Belange von Patientinnen und Patienten oder von pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung sowie der pflegenden Angehörigen oder für die Selbsthilfe von Patientinnen und Patienten oder pflegebedürftiger Menschen und Menschen mit Behinderung sowie der pflegenden Angehörigen einsetzen,
- b)
- in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
- c)
- gemäß ihrem Mitgliederkreis oder ihrer Aufgabenstellung dazu berufen sind, die Interessen von Patientinnen und Patienten oder von pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung sowie der pflegenden Angehörigen oder der Selbsthilfe von Patientinnen und Patienten oder pflegebedürftiger Menschen und Menschen mit Behinderung sowie der pflegenden Angehörigen auf Landesebene zu vertreten,
- d)
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis oder ihre Aufgabenstellung und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
- e)
- durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten und
- f)
- gemeinnützige Zwecke verfolgen.
- 2.
- Im Freistaat Sachsen tätige Verbände der Pflegeberufe werden als maßgeblich angesehen und haben damit ein Vorschlagsrecht nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie:
- a)
- sich nach ihrer Satzung oder ihrer Aufgabenstellung ideell und nicht nur vorübergehend für die Interessen der Pflegeberufe einsetzen,
- b)
- in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
- c)
- gemäß ihrem Mitgliederkreis oder ihrer Aufgabenstellung dazu berufen sind, die Interessen der Pflegeberufe auf Landesebene zu vertreten,
- d)
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis oder ihre Aufgabenstellung und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
- e)
- durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten und
- f)
- gemeinnützige Aufgaben wahrnehmen.
- 3.
- Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Organisationen und Verbände durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, wenn die Organisationen und Verbände die Erfüllung der für sie maßgeblichen Kriterien nach Nummer 1 oder Nummer 2 gegenüber dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nachweisen, spätestens innerhalb einer hierfür mitgeteilten Nachfrist. Anträge auf Anerkennung können beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erstmalig bis 31. August 2020, im Folgenden jeweils bis spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit des jeweils amtierenden Verwaltungsrates gestellt werden.
- 4.
- Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 jederzeit überprüfen.
II.
Anerkannte Organisationen und Verbände
- 1.
- Als im Freistaat Sachsen vorschlagsberechtigte Organisationen und Verbände im Sinne von § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten derzeit:
- a)
- Sozialverband VdK, Landesverband Sachsen
- b)
- Sozialverband Deutschland, Landesverband Mitteldeutschland, Regionalverband Sachsen
- c)
- Landesinitiative Demenz Sachsen e. V.
- d)
- Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Sachsen e. V.
- e)
- Landesseniorenvertretung für Sachsen e. V.
- f)
- Verbraucherzentrale Sachsen e. V.
- 2.
- Als im Freistaat Sachsen maßgebliche und damit vorschlagsberechtigte Verbände der Pflegeberufe im Sinne von § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten derzeit:
- a)
- Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe DBfK Südost e. V.
- b)
- Berufsverband Heil- und Pflegeberufe e. V.
- c)
- Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e. V.
- 3.
- Weitere Organisationen und Verbände werden auf Antrag gemäß Ziffer I anerkannt.
III.
Vorschlagsverfahren
- 1.
- Die anerkannten Organisationen und Verbände sowie die Sächsische Landesärztekammer schlagen dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auf Aufforderung jeweils ein Mitglied und einen persönlichen Stellvertreter für den Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes im Freistaat Sachsen vor. Zulässig ist auch der Vorschlag eines zweiten persönlichen Stellvertreters. Jeder persönliche Stellvertreter muss demselben Geschlecht angehören wie das von ihm vertretene Mitglied. Anstelle einer persönlichen Stellvertretung ist Listenvertretung zulässig. Die Listen sind getrennt nach Geschlecht zu erstellen, um je nach Erfordernis einen männlichen oder weiblichen Stellvertreter einsetzen zu können. Die Möglichkeit zur Übermittlung von Vorschlägen besteht erstmalig bis spätestens 30. September 2020, im Folgenden jeweils bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des jeweils amtierenden Verwaltungsrates.
- 2.
- Die vorgeschlagenen Personen (Mitglied und Stellvertreter) müssen die nach § 279 Absatz 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
- 3.
- Die anerkannten Organisationen und Verbände nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen Einvernehmen über die einzureichenden Vorschläge anstreben. Es ist zulässig, dass ein gemeinsamer Vorschlag aller anerkannten Organisationen und Verbände nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingereicht wird. Es soll zumindest einvernehmlich darauf hingewirkt werden, dass insgesamt mindestens zwei Frauen und zwei Männer als Mitglieder und ebenso mindestens zwei Frauen und zwei Männer als Stellvertreter vorgeschlagen werden. Entsprechen die Vorschläge nicht der vorgeschriebenen Geschlechterparität, so reduziert sich entsprechend § 279 Absatz 5 Satz 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Anzahl der Mitglieder.
- 4.
- Die anerkannten Verbände der Pflegeberufe nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Sächsische Landesärztekammer sollen Einvernehmen über die einzureichenden Vorschläge bezogen auf die gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterparität anstreben. Es ist zulässig, dass ein gemeinsamer Vorschlag aller anerkannten Verbände der Pflegeberufe nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingereicht wird. Als Vertreter der anerkannten Verbände der Pflegeberufe und der Sächsischen Landesärztekammer sind insgesamt eine Frau und ein Mann zu benennen. Es muss deshalb einvernehmlich darauf hingewirkt werden, dass mindestens eine Frau und ein Mann als Mitglieder und ebenso mindestens eine Frau und ein Mann als Stellvertreter vorgeschlagen werden. Entsprechen die Vorschläge nicht der vorgeschriebenen Geschlechterparität, so ist eine Benennung von Mitgliedern nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht möglich.
- 5.
- Die Vorschläge (Mitglieder und Stellvertreter) müssen enthalten:
- a)
- Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, wenn möglich E-Mail-Adresse der vorgeschlagenen Person,
- b)
- die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person,
- c)
- den Nachweis, dass der Vorschlag von der vorschlagenden Organisation/dem vorschlagenden Verband getragen wird (Organbeschluss),
- d)
- die Darlegung der fachlichen Ausbildung und/oder Erfahrung mit Bezug zum medizinischen/pflegerischen Bereich beziehungsweise zu den vertretenen Interessen der Organisationen oder Verbände im Sinne des § 279 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
- e)
- die Bestätigung über das Vorliegen der nach § 279 Absatz 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen persönlichen Voraussetzungen der vorgeschlagenen Person mit geeigneten Nachweisen.
- 6.
- Gehen bis erstmalig spätestens 30. September 2020 oder im Folgenden jeweils bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des jeweils amtierenden Verwaltungsrates mehr zulässige Vorschläge ein, als Mitglieder oder Stellvertreter zu benennen sind, so entscheidet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Los. Das Losverfahren ist differenziert nach Geschlecht durchzuführen, sofern dies zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterparität erforderlich ist. Die Auslosung wird in den Räumen des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durchgeführt; die betroffenen Organisationen und Verbände werden hiervon informiert und können mit anwesend sein.
IV.
Benennung, Amtsdauer
- 1.
- Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt benennt die sieben Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter nach § 279 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die benannten Personen werden Mitglieder des Verwaltungsrates am Tag der ersten Sitzung. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig davon mit dem Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates.
- 2.
- Für das vorzeitige Ausscheiden eines vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nach § 279 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Mitglieds oder Stellvertreters aus dem Verwaltungsrat gilt § 279 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 310 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, entsprechend. Für die Nachbesetzung eines hiernach ausgeschiedenen Mitglieds oder Stellvertreters gilt § 279 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt das Nachbesetzungsverfahren durchführt und das neue Mitglied oder den neuen Stellvertreter benennt.
V.
Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 1. Juli 2020
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping