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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung

Vollzitat: Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 613)

Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung
der Weiterbildungsförderungsverordnung

Vom 5. November 2020

Auf Grund des § 4 Absatz 2 sowie des § 6 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 9 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), von denen § 4 Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl S. 515, 516) neu gefasst und § 6 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, und nach Anhörung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung

Die Weiterbildungsförderungsverordnung vom 15. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 614), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. März 2020 (SächsGVBl. S. 179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 wird für den Grundzuschuss im Bewilligungszeitraum 2022 das Kalenderjahr 2019 als Bemessungszeitraum zu Grunde gelegt.“
2.
§ 6 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. November 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 35, S. 613
    Fsn-Nr.: 713

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. November 2020

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    29. Mai 2024