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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 8. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 736)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Qualifikations- und
Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte

Vom 8. Dezember 2020

Auf Grund des § 21 Absatz 5 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung
pädagogischer Fachkräfte

Die Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 Nummer 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„6.
Diplom oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik jeweils in der Studienrichtung oder mit dem Studienschwerpunkt in Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik,
7.
Diplom, Magister oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik mit kindheitspädagogischer Zusatzqualifikation, die mindestens der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik vom 1. Oktober 2016 (SächsABl. S. 1300), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht,“.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182)“ durch die Wörter „23 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)“ durch die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385)“ ersetzt.
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In diesen Kindertageseinrichtungen können für die Arbeit mit den Kindern gemäß Absatz 1 auch Personen eingesetzt werden, die mindestens zwei Jahre als zusätzliche Fachkraft im Rahmen der Förderrichtlinie zum Bundesprogramm ‚Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist‘ vom 2. November 2015 (BAnz. AT 10.11.2015 B2) tätig waren.“
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eine Berufsqualifikation vorweisen, die für eine unterstützende Tätigkeit in Kinderkrippen“ durch die Wörter „für eine unterstützende Tätigkeit in Kinderkrippen eine Berufsqualifikation vorweisen, die für diese Tätigkeit“ ersetzt.
bb)
Satz 2 Nummer 4 und 5 wird durch folgenden Satz 2 Nummer 4 bis 6 ersetzt:
„4.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
5.
Kindertagespflegeperson gemäß § 3 Satz 3 Nummer 2 mit mindestens dreijähriger entsprechender Tätigkeitserfahrung oder
6.
Krippenerzieherin oder Krippenerzieher mit der Anerkennung als staatlich anerkannte Erzieherin oder als staatlich anerkannter Erzieher für den Teilbereich der Krippe auf der Grundlage von Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrags, die innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Assistenzkraft an einer Fortbildung gemäß § 5a Absatz 6 teilnehmen,“.
e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Assistenzkräfte nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen müssen für eine unterstützende Tätigkeit in Kindergärten oder Horten eine Berufsqualifikation vorweisen, die für die jeweilige Tätigkeit förderlich ist. Als fachlich geeignet im Sinne von Satz 1 sind in der Regel
1.
Personen
a)
nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 5,
b)
mit der Anerkennung als staatlich anerkannte Erzieherin oder als staatlich anerkannter Erzieher für den Teilbereich Kindergarten oder Hort auf der Grundlage von Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrags,
die innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres nach Aufnahme der Tätigkeit berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung gemäß § 5a Absatz 1 beginnen, im Zeitraum ab der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme bis zur Aufnahme der Weiterbildung gemäß § 5a Absatz 1,
2.
Personen nach § 5a Absatz 4 Halbsatz 1, die innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres eine berufsbegleitende Weiterbildung nach der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik beginnen, im Zeitraum ab der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme bis zur Aufnahme der Weiterbildung,
anzusehen. Mit Tätigkeitsbeginn ist dem Landesjugendamt eine entsprechende Qualifizierungsvereinbarung vorzulegen. Der Erwerb der Berufsqualifikation nach Satz 2 Nummer 1 ist innerhalb von fünf Jahren ab der Tätigkeitsaufnahme nachzuweisen. § 5a Absatz 8 gilt entsprechend. § 29 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Landesjugendhilfegesetzes bleibt unberührt.“
2.
§ 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Für die fachliche Eignung von Personen, die ausschließlich Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson von bis zu drei Monaten abdecken, kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe von Satz 3 abweichende Regelungen treffen. Dies gilt nicht bei Personen, die bereits drei Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen abgedeckt haben und erneut zu diesem Zweck eingesetzt werden sollen.“
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Fachkräfte“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
Master im Studiengang Kindheitspädagogik oder Soziale Arbeit,“.
cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und nach dem Wort „Erziehungswissenschaft“ werden die Wörter „oder Pädagogik“ eingefügt.
dd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 51 Absatz 5 Satz 2 der Schulordnung Fachschule vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 237)“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 4 Satz 2 der Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (SächsGVBl. S. 216)“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 51 Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
5.
§ 5a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)“ durch die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385)“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6) Personen, die über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 verfügen, können als Assistenzkraft für eine unterstützende Tätigkeit in Kinderkrippen eingesetzt werden, wenn sie innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres nach der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in Kinderkrippen eine Fortbildung absolvieren, die mindestens der Gemeinsamen Empfehlung des Landesjugendamtes und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu einem ‚Bildungscurriculum 2019 – Der Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage des sächsischen Bildungsplans‘ vom 30. Oktober 2019, korrigierte Fassung vom 13. März 2020 (SächsABl. S. 363) entspricht.
(7) Je 70 genehmigten Plätzen in einer Einrichtung kann eine Person eingesetzt werden, die sich in einer berufsbegleitenden Aus-, Weiter- oder Fortbildung nach den Absätzen 1 bis 5 befindet.“
c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Personen, die am 29. Dezember 2020 nach der bis zum 29. Dezember 2020 geltenden Fassung dieser Verordnung in einer Kindertageseinrichtung als pädagogische Fachkraft oder als Assistenzkraft nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen tätig und durch das Landesjugendamt mit der Erteilung oder Änderung der Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung dafür zugelassen sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.“
b)
Absatz 4 wird Absatz 2 und die Sätze 1 und 2 werden gestrichen.
c)
Absatz 5 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „bei Inkrafttreten dieser Verordnung“ durch die Wörter „am 29. Dezember 2020 nach der bis zum 29. Dezember 2020 geltenden Fassung dieser Verordnung“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
d)
Absatz 6 wird Absatz 4.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 39, S. 736
    Fsn-Nr.: 814

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Dezember 2020