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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushaltssystematik des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushaltssystematik des Freistaates Sachsen vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 21)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushaltssystematik des Freistaates Sachsen

Vom 22. Dezember 2020

A.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushaltssystematik des Freistaates Sachsen vom 22. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. 2016 S. S 210), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2016 (SächsABl. S. 1488) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), wird wie folgt geändert:

I.
A
Allgemeine Vorschriften zum Gruppierungsplan und Gruppierungsplan
II.
Gruppierungsplan (GPl)
HGR 7 Baumaßnahmen
1.
In den Zuordnungshinweisen zu Gruppe 711 Kleine Baumaßnahmen (KBM) wird die Angabe „1,5 Million Euro“ durch „2,0 Millionen Euro“ ersetzt.
2.
In den Zuordnungshinweisen zu Gruppe 712 bis 799 Große Baumaßnahmen (GBM) wird die Angabe „1,5 Million Euro“ durch „2,0 Millionen Euro“ ersetzt.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 2020

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 2, S. 21
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Januar 2021

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    31. Dezember 2024