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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Anordnungsbefugnisse für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Anordnungsbefugnisse für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen vom 14. Januar 2021 (SächsABl. S. 94)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Anordnungsbefugnisse für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums der Finanzen

Vom 14. Januar 2021

I.

Die VwV Anordnungsbefugnisse SMF vom 8. Januar 2018 (MBl. SMF S. 38), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „B/E und P/Ö“ durch die Angabe „B/E, L/K und P/Ö“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe f werden die Wörter „für die Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen sowie“ gestrichen.
cc)
Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g)
der Abteilungsleiter V des Staatsministeriums der Finanzen für die Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement bei allen Dienstreisen außerhalb des Freistaates Sachsen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Dienstreisen in das europäische Ausland sowie Dienstreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;“.
dd)
Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und die Wörter „(einschließlich Bereich L/K)“ werden gestrichen.
ee)
Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.
ff)
Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe j und die Angabe „B/E und P/Ö“ wird durch die Angabe „B/E, L/K und P/Ö“ ersetzt.
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „des Geschäftsführers des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen,“ gestrichen.
bb)
In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „g bis i“ durch die Angabe „h bis j“ ersetzt.
c)
In Ziffer III Satz 1 werden nach dem Wort „ist,“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
2.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „B/E und P/Ö“ durch die Angabe „B/E, L/K und P/Ö“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe f werden die Wörter „für die Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, für den Geschäftsführer des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen sowie“ gestrichen.
cc)
Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g)
der Abteilungsleiter V des Staatsministeriums der Finanzen für die Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement bei allen Fortbildungsreisen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Fortbildungsreisen in das europäische Ausland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;“.
dd)
Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und die Wörter „(einschließlich Bereich L/K)“ werden gestrichen.
ee)
Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.
ff)
Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe j und die Angabe „B/E und P/Ö“ wird durch die Angabe „B/E, L/K und P/Ö“ ersetzt.
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „des Geschäftsführers des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen,“ gestrichen.
bb)
In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „g bis i“ durch die Angabe „h bis j“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2021

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 5, S. 94
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2021