1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Strafverfolgungsrichtlinien

Vollzitat: VwV Strafverfolgungsrichtlinien vom 28. Dezember 2020 (SächsJMBl. 2021 S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Erstellung gemeinsamer Richtlinien der sächsischen Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung
(VwV Strafverfolgungsrichtlinien)

Vom 28. Dezember 2020

I.
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte der Staatsanwaltschaften.

II.
Zweck der Verwaltungsvorschrift

Zweck dieser Verwaltungsvorschrift ist es, bei den Staatsanwaltschaften vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die Grundlage für eine einheitliche Sachbehandlung typischer, strafrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Standardkonstellationen zu schaffen und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dies soll umgesetzt werden, indem die Staatsanwaltschaften gemeinsame Richtlinien erlassen. Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Grundsätze und das Verfahren hierzu.

III.
Grundsätze

Die gemeinsamen Richtlinien der Staatsanwaltschaften sollen eine Orientierungshilfe sein, Grundsätze und Hinweise bei Entscheidungen im Ermittlungsverfahren, bei der Beantragung von Strafbefehlen sowie bei den anzustrebenden Rechtsfolgen im gerichtlichen Verfahren geben und insbesondere Orientierungswerte zu Einstellungen aus Opportunitätsgründen und zur Strafzumessung beinhalten. Sie sollen Anhaltspunkte für eine sachgerechte Entscheidung bei der Ausübung des staatsanwaltschaftlichen Ermessens und der Gesetzesauslegung bieten, wobei ihre Anwendung genauso wie ein Abweichen hiervon im Einzelfall geprüft werden sollen.

IV.
Verfahren

1.
Die gemeinsamen Richtlinien werden von der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt sowie den Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälten der Staatsanwaltschaften gemeinsam erarbeitet und spätestens bis zum 30. Juni 2021 erlassen. Bei der Erarbeitung ist der Landesstaatsanwaltsrat einzubeziehen. Die Regelungen anderer Bundesländer sollen mit betrachtet werden, um eine möglichst einheitliche Handhabung zu gestatten. Die gemeinsamen Richtlinien sind auf der Grundlage statistischer und kriminologischer Erkenntnisse zu erlassen und zu begründen.
2.
Der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wird in den gemeinsamen Richtlinien festgelegt. Ein Monat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der Entwurf der gemeinsamen Richtlinien dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Kenntnisnahme zu übersenden.
3.
Die gemeinsamen Richtlinien sind unter Berücksichtigung von Ziffer IV Nummer 1 Satz 2 bis 4 zu überprüfen und unter Beachtung von Ziffer IV Nummer 2 spätestens alle zwei Jahre neu zu erlassen.
4.
Der Generalstaatsanwalt hat seine Rundverfügung zur einheitlichen Strafverfolgungspraxis sowie zur Strafzumessung und zu sonstigen Rechtsfolgen vom 13. Februar 2019 mit Inkrafttreten der gemeinsamen Richtlinien, spätestens bis zum 30. Juni 2021, aufzuheben.

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 28. Dezember 2020

Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2021 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 311-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Dezember 2020