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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 212)

Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung
der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung

Vom 9. Februar 2021

Auf Grund des § 92 Nummer 1, 4 und 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung

Die Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung vom 27. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 2), die durch die Verordnung vom 19. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 folgende Angabe eingefügt:
„§ 19a
Sonderregelungen für die Wahlen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“.
2.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
 
„§ 19a
Sonderregelungen für die Wahlen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Die Absätze 2 bis 5 finden auf die Wahlen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz Anwendung, die bis zum 31. Mai 2022 stattfinden.
(2) Einem Wahlberechtigten sind auf sein Verlangen die Unterlagen für die Stimmabgabe durch Briefwahl unabhängig vom Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 auszuhändigen oder zu übersenden.
(3) Der örtliche Wahlvorstand kann neben den Fällen des § 19 Satz 1 und 2 die Stimmabgabe durch Briefwahl für alle Wahlberechtigten anordnen, wenn die Möglichkeit der Stimmabgabe in der Dienststelle wegen der COVID-19-Pandemie zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. Die Anordnung ist mit Erlass des Wahlausschreibens bekanntzugeben. § 19 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Erfolgt die Anordnung nach Absatz 3 nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens, ist dieses entsprechend zu ergänzen.
(5) Ist eine Öffentlichkeit der Sitzung nicht vorgeschrieben, kann der Wahlvorstand diese mittels audiovisueller Einrichtungen durchführen, die in der Dienststelle verfügbar sind und von ihr zur dienstlichen Nutzung freigegeben wurden, wenn dem kein Mitglied vor Beginn der Sitzung widerspricht. Abweichend von § 14 Halbsatz 2 ist die Niederschrift von mindestens einem Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.“
3.
Dem § 48 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) § 19a tritt mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2021

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 7, S. 212
    Fsn-Nr.: 244

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Februar 2021