Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Europa
zu den Wahlen nach dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen
Vom 25. Februar 2021
Auf Grund des § 19b, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 5 und § 54 Absatz 4, des Sächsischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), von denen § 19b zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) und § 54 Absatz 4 durch Artikel 8 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zu den Wahlen nach dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu den Wahlen nach dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen vom 16. August 2011 (SächsGVBl. S. 360) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zu den Wahlen nach dem Richtergesetz des Freistaates Sachsen
(Sächsische Richtergesetzwahlverordnung – SächsRiGWahlVO)“. - 2.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
- „§ 12a
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie - (1) Die folgenden Absätze sind auf die Wahlen anzuwenden, die bis zum 31. Mai 2022 stattfinden.
- (2) Der örtliche Wahlvorstand kann die Stimmabgabe durch Briefwahl für alle Wahlberechtigten anordnen, wenn die Stimmabgabe in der Dienststelle wegen der COVID-19-Pandemie voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. Die Anordnung ist mit Erlass des Wahlausschreibens bekanntzumachen. Erfolgt die Anordnung nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens, ist dieses entsprechend zu ergänzen. Wird die Briefwahl angeordnet, leitet der örtliche Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Unterlagen zu.
- (3) Ist keine öffentliche Sitzung des Wahlvorstands vorgeschrieben und hat kein Mitglied vor Sitzungsbeginn widersprochen, kann die Sitzung mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden. Es dürfen nur solche audiovisuellen Einrichtungen genutzt werden, die in der Dienststelle verfügbar sind und von ihr zur dienstlichen Nutzung freigegeben wurden. Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 3 ist die Niederschrift von mindestens einem Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.“
- 3.
- In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 6, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § 16 Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Europa“ durch die Wörter „Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 25. Februar 2021
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier