Neunte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
sowie des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Vom 24. Februar 2021
Es verordnen auf Grund
- –
- des § 27a Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, und des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), jeweils in Verbindung mit § 5 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den Staatsministerien für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, der Finanzen, des Innern, der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, für Kultus, für Regionalentwicklung, für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung und
- –
- des § 47 Absatz 4 und 5, des § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3 und des § 59 Satz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. September 2018 (SächsGVBl. S. 611) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
- „§ 4
Verordnungsermächtigung - Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes wird den nach § 1 Absatz 1 und 3 jeweils zuständigen Stellen übertragen.“
- 2.
- § 5 wird aufgehoben.
- 3.
- Die Anlagen werden aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 24. Februar 2021
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig