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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 13. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist

Gesetz
zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

Vom 13. Mai 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021

Der Sächsische Landtag hat am 17. April 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeit

(1) 1Die Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959, 1966), wird den Landkreisen und den Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, die Gegenstand der Zusatzförderung ist.

§ 2
Fachaufsicht

Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium für Regionalentwicklung.1

§ 3
Kostendeckung

1Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die durch die Abwicklung der einkommensabhängigen Zusatzförderung entstehenden Kosten einen finanziellen Ausgleich. 2Die Höhe des Ausgleichs regelt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung im jeweiligen Mietwohnungsprogramm.2

§ 4
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 13. Mai 1997

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 12, S. 413
    Fsn-Nr.: 430-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 2021