Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Regelstudienzeit
auf Grund der COVID-19-Pandemie
(Sächsische Regelstudienzeitverordnung – SächsRegStudZVO)
Vom 29. April 2021
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2021
Auf Grund des § 114a Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) eingefügt wurde, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Kenntnisnahme durch den für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtages:
§ 1
1Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. 2Dies gilt für das Wintersemester 2021/22 entsprechend.1
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.
Dresden, den 29. April 2021
Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow