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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Neustart Tourismus und Modellprojekte

Vollzitat: FRL Neustart Tourismus und Modellprojekte vom 28. April 2021 (SächsABl. S. 479), die durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1718) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Stimulation des Neustarts in der Tourismusbranche
und Begleitung von Modellprojekten
(FRL Neustart Tourismus und Modellprojekte)

Vom 28. April 2021

[geändert durch RL vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1718)
mit Wirkung ab 31. Dezember 2021]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Stimulation des Neustarts in der Tourismusbranche und zur Begleitung von Modellprojekten.
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 „Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, (BAnz AT 01.03.2021 B1), oder
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Die Förderung erfolgt nachrangig und nur insoweit andere Förderangebote des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der Europäischen Union nicht zur Verfügung stehen.

II.
Gegenstand der Förderung

Die Förderung erfolgt über drei Fördertatbestände. Gefördert werden:

1.
Insbesondere die wissenschaftliche Begleitung von Modellvorhaben zum Neustart nach § 8g der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist (oder einer Nachfolgebestimmung in der jeweils geltenden Fassung),
2.
Maßnahmen nach coronabedingtem Betriebsausfall im laufenden Jahr 2021 zum Erhalt touristischer Einrichtungen oder zur Vorbereitung der kommenden Saison,
3.
Maßnahmen zur Entwicklung und Umsetzung von Konzepten, die zur Wiederaufnahme touristischer Einrichtungen erforderlich sind, insbesondere die Umsetzung von Corona-Pandemiebedingten Hygienekonzepten wie zum Beispiel Maßnahmen zur Gästelenkung und Ähnliches.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

1.
Kleine und mittlere Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen und Vereine
2.
Kommunen, sofern sie verantwortliche Koordinatoren eines Modellprojekts sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Der Antragsteller erbringt im Freistaat Sachsen gewerbliche Dienstleistungen auf dem Gebiet des Tourismus. Dies gilt nicht im Fall der Förderung von Modellprojekten.
2.
Das Vorhaben ist Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus. Das Angebot wird überwiegend touristisch genutzt und dient nicht vordergründig der Naherholung. Dies gilt nicht im Fall der Förderung von Modellprojekten.
3.
Die zur Förderung beantragten Maßnahmen sind nicht förderfähig über das Bundesprogramm Corona-Überbrückungshilfe, über die Corona-November- und Dezemberhilfe des Bundes oder über die Härtefallfazilität des Bundes und der Länder für die Gewährung von Härtefallhilfen.
4.
Die Gewährung der Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation führen. Hierbei sind gegebenenfalls weitere Hilfen des Landes und des Bundes zu berücksichtigen.
5.
Im Falle der Förderung von Modellprojekten ist eine Konzeption zur Veröffentlichung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung vorzulegen.
6.
An Unternehmen, die sich gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung1 am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, dürfen keine Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden. Abweichend davon können auch Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen2 noch Umstrukturierungsbeihilfen3 erhalten haben.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt. Als Finanzierungsart wird dabei eine Anteilsfinanzierung in Form einer einmaligen Zuwendung festgelegt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendungshöhe ist begrenzt auf maximal 300 000 Euro.
3.
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, Sachausgaben sowie Investitionsausgaben, wenn und soweit sie dem Zuwendungszweck dienen.

VI.
Verfahren

1.
Der Vorhabensbeginn ist in Abweichung zu Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bereits ab dem 1. April 2021 zugelassen.
2.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
3.
Der Antrag ist unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsformulars bis spätestens 30. September 2021 einzureichen (www.sab.sachsen.de).
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Insbesondere gilt für die Auszahlungen die Regelung in Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
5.
Wird eine Kleinbeihilfe gewährt, gilt:
Vor Gewährung der Beihilfe hat der Antragsteller der SAB schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe anzugeben, die er bislang erhalten hat, so dass sichergestellt ist, dass der in der „Vierten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird und
die Beihilfe kann nach Maßgabe der „Vierten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ mit anderen Beihilfen kumuliert werden.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft.

Dresden, den 28. April 2021

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

1
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1. Wird in dieser Regelung auf die Bestimmung des in Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ Bezug genommen, so ist dies auch eine Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beziehungsweise Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung 1388/2014.
2
Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist.
3
Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 19, S. 479
    Fsn-Nr.: 552-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    2. Juni 2022