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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Prüfungsverordnung Land-, Forst- und Hauswirtschaft

Vollzitat: Prüfungsverordnung Land-, Forst- und Hauswirtschaft vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 635)

Verordnung
des Landesamtes für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie
und des Staatsbetriebes Sachsenforst
für die Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft
(Prüfungsverordnung Land-, Forst- und Hauswirtschaft – BBiGPrVOLFH)

Vom 21. Mai 2021

Auf Grund des § 47 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 2, § 62 Absatz 3 Satz 2 und § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88), jeweils in Verbindung mit § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes sowie § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 4 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), von denen § 4 durch die Verordnung vom 24. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 323) neu gefasst worden ist, verordnen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der Staatsbetrieb Sachsenforst:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich, Zuständigkeiten, Geltung

(1) Diese Prüfungsverordnung gilt für folgende Prüfungen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft:

1.
Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes anerkannten oder nach §§ 6, 58–60 und 66 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes geregelten Ausbildungs- und Umschulungsberufen,
2.
Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen nach Nummer 1,
3.
andere Fortbildungsprüfungen nach §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
4.
Ausbilder-Eignungsprüfungen nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung.

(2) Diese Prüfungsverordnung gilt, soweit nicht Rechtsvorschriften über die Berufsausbildung nach § 4 Absatz 1, § 5, § 6, §§ 58–60 oder § 66 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie über die Anforderungen in der Meisterprüfung oder einer anderen Fortbildungsprüfung nach § 53 und § 54 des Berufsbildungsgesetzes oder die Ausbilder-Eignungsverordnung etwas anderes bestimmen.

Teil 2
Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen

§ 2
Errichtung, Zusammensetzung und Berufung

(1) Für die Durchführung der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

(2) Für einen Ausbildungsberuf, eine Umschulungsregelung oder Fortbildungsprüfung können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, Umschulungs- oder Fortbildungsregelung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

(4) Die Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse und von Prüferdelegationen erfolgt nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes.

(5) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss, in der Prüferdelegation und als sonstiger Prüfender ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde gewährt wird.

§ 2a
Prüferdelegationen

(1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen.

(2) 1Prüferdelegationen setzen sich gemäß § 40 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammen. 2Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen.

(3) 1Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes berufen worden sind. 2Für die Berufungen gilt § 40 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend. 3Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.

(4) 1Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. 2Prüfende können Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter/Stellvertreterinnen mehrerer Prüferdelegationen sein. 3Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.

§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder, Mitglieder von Prüferdelegationen und weitere Prüfende nicht mitwirken, die nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen sind oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht.

(2) 1Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied, ein Mitglied einer Prüferdelegation, eine weitere Prüfende oder ein weiterer Prüfender nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 behauptet, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, am Prüfungstag dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, am Tag der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. 3Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. 4Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen, am Prüfungstag dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. 2Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Ausbilder und Ausbilderinnen, derzeitige oder ehemalige Arbeitgeber, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zu prüfenden Person sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) 1Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. 2Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. 3Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 4Wenn in Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder – mindestens drei – mitwirken. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 4Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Stimmenthaltung unzulässig.

(3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) 1In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. 2Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig.

§ 5
Geschäftsführung

(1) 1Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. 2Einladungen, die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Prüfung, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) 1Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. 2Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. 3Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. 4Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Mitgliedergruppe angehören soll.

(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.

(4) 1Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführenden und dem Vorsitz zu unterzeichnen. 2§ 23 Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) 1Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. 2§ 23 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss bei der zuständigen Stelle, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

Teil 3
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) 1Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der beruflichen Abschluss- und Umschulungsprüfungen maßgebende Zeiträume im Jahr. 2Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung, der beruflichen Umschulung und des Schuljahres abgestimmt sein. 3Die zuständige Stelle setzt in Abstimmung mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss die einzelnen Prüfungstage fest.

(2) 1Die zuständige Stelle legt die Termine für die beruflichen Fortbildungsprüfungen sowie die Prüfungen nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung je nach Bedarf fest. 2Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen und Prüfungsausschüssen abgestimmt werden.

(3) 1Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. 2Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrages verweigern.

(4) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungen einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, setzt die zuständige Stelle einheitliche Prüfungstage fest.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Vorgaben der §§ 43 oder 45 des Berufsbildungsgesetzes erfüllt.

(2) 1Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer die Vorgaben der Umschulungsordnung (§ 58 des Berufsbildungsgesetzes) oder der Umschulungsregelung der zuständigen Stelle (§ 59 des Berufsbildungsgesetzes) erfüllt. 2Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung einzuordnen (§ 48 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).

(3) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

(4) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen einer Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes), einer Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes) oder einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erfüllt.

§ 9
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung (Erstanmeldung) ist von der zu prüfenden Person schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. 2Auszubildende haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.

(2) 1Dem Antrag sind die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nach § 8 und im Fall des § 15 eine geeignete amtliche, fachärztliche oder psychologische Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung beizufügen. 2Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass die Prüfung noch nicht abgelegt worden ist oder wann, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis an dieser Prüfung bereits zuvor teilgenommen wurde.

(3) Für Wiederholungsprüfungen genügt die schriftliche Anmeldung zur Prüfung unter Beachtung der von der zuständigen Stelle bestimmten Frist.

§ 10
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen

(1) Bei einer Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 des Berufsbildungsgesetzes) und bei einer Fortbildungsprüfung (§§ 53, 53e und 54 des Berufsbildungsgesetzes) ist die zu prüfende Person auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Prüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

(2) 1Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. 2Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge

(1) 1Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die zuständige Stelle. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Zuständig für die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung ist:

1.
in den Fällen nach § 43 Absatz 1, § 45 Absatz 1, §§ 58 und 59 des Berufsbildungsgesetzes die zuständige Stelle, bei der der Ausbildungsvertrag eingetragen wurde
2.
in den Fällen nach § 43 Absatz 2, § 45 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes die zuständige Stelle, in deren Bezirk die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der gewöhnliche Aufenthalt der zu prüfenden Person liegt.

(3) 1Zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, wenn die zu prüfende Person im Freistaat Sachsen:

1.
an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder
2.
in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder
3.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

2Ist bei der zuständigen Stelle ein Prüfungsausschuss eingerichtet, kann die Zulassung zu einer Fortbildungsprüfung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss auch dann erfolgen, wenn keine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

(4) 1Die Entscheidungen über den Antrag auf Zulassung und Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind der zu prüfenden Person rechtzeitig schriftlich mit allen erforderlichen Angaben zur Durchführung der Prüfung mitzuteilen. 2Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der zu prüfenden Person schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(5) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurden.

Teil 4
Durchführung der Prüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache

(1) 1Der Gegenstand der Abschlussprüfung richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung (§ 4 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) oder der Regelung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes. 2Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die geforderte berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. 3In ihr soll die zu prüfende Person nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) 1Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen Umschulungsordnung (§ 58 des Berufsbildungsgesetzes) oder Umschulungsprüfungsregelung (§ 59 des Berufsbildungsgesetzes) der zuständigen Stelle. 2Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf oder einer Regelung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes richtet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 60 des Berufsbildungsgesetzes).

(3) 1Der Gegenstand der Fortbildungsprüfung richtet sich nach der jeweiligen Fortbildungsordnung (§§ 53, 53e des Berufsbildungsgesetzes). 2Bei Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes regelt die zuständige Stelle die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren.

(4) 1Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung, die Ausbildungsregelung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes, die Umschulungsordnung, die Umschulungsprüfungsregelung, die Fortbildungsordnung, die Anpassungsfortbildungsordnung oder die Fortbildungsprüfungsregelungen etwas anderes vorsehen. 2Zu prüfende Personen, die keine Muttersprachler sind, dürfen in schriftlichen Prüfungen auf Antrag ein Wörterbuch Deutsch-Herkunftssprache – Herkunftssprache-Deutsch nutzen. 3Für die Bereitstellung der Wörterbücher ist die zu prüfende Person selbst verantwortlich.

§ 13
Gliederung der Prüfung

Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs-, Umschulungsordnung beziehungsweise Umschulungsprüfungsregelung oder nach der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder der jeweiligen Fortbildungsordnung beziehungsweise Fortbildungsprüfungsregelung.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) 1Prüfungsaufgaben können von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle oder von Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses erstellt werden. 2Von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.

(2) Alle anderen Prüfungsaufgaben beschließt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen in der jeweiligen Ausbildungs-, Umschulungsordnung beziehungsweise Umschulungsprüfungsregelung oder der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder Fortbildungsordnung beziehungsweise Fortbildungsprüfungsregelung.

(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.

§ 15
Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung

(1) 1Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. 2Dabei soll auf schriftlichen Antrag entsprechend der Art und Schwere der nachgewiesenen Behinderung oder Teilleistungsstörung ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden. 3Dies gilt insbesondere für die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes) oder Einzelfallhelfer für autistische Menschen.

(2) 1Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 9) zu stellen. 2Liegen die Voraussetzungen zur Gewährung des Nachteilsausgleiches erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist durch eine geeignete amtliche, fachärztliche oder psychologische Bescheinigung, die auch eine Empfehlung zu dem als notwendig erachteten Nachteilsausgleich enthält, nachzuweisen. 4Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten oder die Verwendung besonderer Formulare fordern.

§ 16
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie Personen, denen die Protokollführung obliegt, können anwesend sein.

(3) Mit Zustimmung der zu prüfenden Person kann der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen, insbesondere Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und des zuständigen Unterausschusses als Gäste zulassen

(4) Alle Anwesenden nach Absatz 2 und 3 in einer Prüfung sind auf Verschwiegenheit zu verpflichten.

(5) 1Über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beraten und beschließen. 2Personen, denen die Geschäfts- oder Protokollführung obliegt, dürfen anwesend sein.

§ 17
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom beschlussfähigen Prüfungsausschuss (§ 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) unbeschadet der Regelungen in § 23 Absatz 3 abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung bei schriftlichen Prüfungen, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) 1Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person ausdrücklich und unverzüglich gegenüber der Aufsichtsführung oder den anwesenden prüfenden Personen gerügt werden. 2Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. 3Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer verlängerten Bearbeitungszeit entscheiden.

(4) 1Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2In dieser müssen besondere Vorkommnisse und sonstige auffällige Feststellungen festgehalten sein.

§ 18
Ausweispflicht und Belehrung

1Jede zu prüfende Person hat auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung ihre Identität nachzuweisen. 2Die zu prüfenden Personen sind vor Beginn der Prüfung mindestens über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, das Verbot von Alkohol, Drogen und leistungsverändernden Medikamenten, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme sowie zum möglichen Ausschluss von der Mitwirkung einzelner Prüfender gemäß § 3 Absätze 2 bis 4 zu belehren.

§ 19
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) 1Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung oder den anwesenden prüfenden Personen festzustellen und zu protokollieren. 2Die zu prüfende Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. 2In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) 1Behindert eine zu prüfende Person durch sein Verhalten oder die Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme auszuschließen. 2Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. 3Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. 4Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) 1Die zu prüfende Person kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder zu Protokoll gegebener Erklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 3Dasselbe gilt, wenn er aus einem wichtigen Grund diese Erklärung nicht abgeben oder zur Prüfung nicht erscheinen kann.

(2) 1Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. 2Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Prüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.

(5) 1Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 2Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(6) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Teil 5
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21
Bewertung und Bewertungsschlüssel

(1) 1Die Note einer Prüfung ist die fachliche Gesamtbewertung der von der zu prüfenden Person erbrachten Leistung. 2Die Notenstufen haben folgende Bedeutung:

1.
sehr gut (Note 1), eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht,
2.
gut (Note 2), eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (Note 3), eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
4.
ausreichend (Note 4), eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (Note 5), eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
6.
ungenügend (Note 6), eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen.

(2) 1Der erbrachten Leistung wird unter Berücksichtigung der erwarteten Leistung eine der folgenden Noten zugeordnet:

1.
100 bis 92 Prozent entspricht der Note 1 (sehr gut),
2.
unter 92 bis 81 Prozent entspricht der Note 2 (gut),
3.
unter 81 bis 67 Prozent entspricht der Note 3 (befriedigend),
4.
unter 67 bis 50 Prozent entspricht der Note 4 (ausreichend),
5.
unter 50 bis 30 Prozent entspricht der Note 5 (mangelhaft),
6.
unter 30 Prozent entspricht der Note 6 (ungenügend).

2Dieser Bewertungsschlüssel ist auch bei der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

§ 22
Bewertungsverfahren,
Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) 1Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

a)
die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
b)
die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
c)
das Bestehen oder Nichtbestehen des Prüfungsverfahren insgesamt.

2Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23.

(2) 1Jede Prüfungsleistung ist von jeder prüfenden Person des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation selbstständig zu bewerten. 2Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse im Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation dienen die Einzelbewertungen der Prüfenden als Grundlage.

(3) 1Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. 2Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. 3Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.

(4) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist, außer Betracht.

(5) 1Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen nach § 2a können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. 2Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. 3Personen, die auf Grund des § 3 nicht im Prüfungsausschuss mitwirken, dürfen nicht als Gutachter tätig werden.

(6) Schriftliche, mündliche und praktische Prüfungsleistungen in einem selbstständig zu bewertenden Prüfungsbestandteil sind ohne Gewichtung zu einer ganzen Note zusammenzufassen, es sei denn, die jeweilige Ausbildungs- oder Umschulungsordnung beziehungsweise -regelung oder Ausbildungsregelung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder Fortbildungsordnung beziehungsweise -regelung gibt eine Gewichtung vor.

(7) 1Das Gesamtergebnis der Prüfung ist aus dem arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs- oder Umschulungsordnung beziehungsweise Umschulungsregelung, der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes, der Fortbildungsordnung oder der Fortbildungsregelung der zuständigen Stelle zu bilden. 2Bei der Bildung des arithmetischen Mittels sind die Noten auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.

Die ermittelten Zahlenwerte werden den Notenstufen wie folgt zugeordnet:

Zahlenwerte
Zahlenwert entspricht Bewertung
1,00–1,49 = sehr gut
1,50–2,49 = gut
2,50–3,49 = befriedigend
3,50–4,49 = ausreichend
4,50–5,49 = mangelhaft
5,50–6,00 = ungenügend.

§ 23
Ergebnisniederschrift, Mitteilung
über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) 1Über die Feststellung und Beschlussfassung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferdelegation zu unterzeichnen und danach der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(2) 1Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen gemäß § 12 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. 2Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein selbstständig zu bewertender Prüfungsbestandteil mit „ungenügend“ oder zwei solche Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ bewertet worden sind, sofern die jeweilige Ausbildungs-, Umschulungs- oder Fortbildungsordnung oder -regelung beziehungsweise Ausbildungsregelung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes nichts anderes bestimmt.

(3) 1Bei Abschluss- oder Umschulungsprüfungen soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung der geprüften Person mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. 2Hierüber erhält die geprüfte Person eine vom Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung. 3Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss die Feststellung unverzüglich zu treffen und diese der geprüften Person unverzüglich mitzuteilen.

(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Prüfungsergebnisse des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

§ 24
Prüfungszeugnis

(1) 1Über die Prüfung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 erhält die geprüfte Person von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes) und eine Urkunde, bei Prüfungen nach § 1 Absatz 1 Nr. 2 ein Zeugnis und einen Meisterbrief, bei Prüfungen nach § 1 Absatz 1 Nummer. 23 und 4 ein Zeugnis. 3Es sind die Vordrucke der zuständigen Stelle zu verwenden.

(2) 1Das Prüfungszeugnis über die Prüfung nach § 1 Absatz 1 Nummer. 21 enthält

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
Name, Vorname und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt, weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden,
4.
das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Ergebnisse in den Prüfungsteilen, Prüfungsbereichen, Prüfungsaufgaben, Prüfungsgebieten und Prüfungsfächern nach Noten,
5.
die vorläufige Einordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und im Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) gemäß der jeweils aktuellen Liste der zugeordneten Qualifikationen der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen
6.
Ort und Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses,
7.
die Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Dienstsiegel,
8.
die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 27).

(3) Das Prüfungszeugnis über die Prüfung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 enthält

1.
die Bezeichnung „Zeugnis“ über die Fortbildungsprüfung nach § 53, Anpassungsfortbildungsprüfung nach § 53e beziehungsweise § 54 des Berufsbildungsgesetzes und die anerkannte Fortbildungsstufe nach § 53a beziehungsweise § 5 Ausbilder-Eignungsverordnung und die Angabe der Fortbildungsregelung,
2.
Name, Vorname und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung und gegebenenfalls den Beruf, die Fachrichtung oder den Teilbereich,
4.
die Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der jeweiligen Fortbildungsregelung sowie Angaben zu Befreiungen von Prüfungsbestandteilen,
5.
die vorläufige Einordnung des Abschlusses im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) und im Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) gemäß der jeweils aktuellen Liste der zugeordneten Qualifikationen der Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen
6.
Ort und Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses,
7.
die Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Dienstsiegel,
8.
die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 27).

(4) Das Prüfungszeugnis über die Prüfung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 enthält zusätzlich

die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses.

(5) 1Dem Zeugnis ist auf Antrag der geprüften Person eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. 2Auf Antrag der geprüften Person ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. 3Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).

§ 25
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) 1Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. 2Darin wird ihm auch mitgeteilt, welche Leistungen er in der Prüfung erbracht hat und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.

Teil 6
Wiederholung der Prüfung

§ 26
Wiederholungsprüfung

(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) 1Hat die geprüfte Person bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag der geprüften Person nicht zu wiederholen, sofern die geprüfte Person sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet. 2Die Bewertung dieser selbstständigen Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. 3Der Antrag ist mit Anmeldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen.

(3) Eine Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.

Teil 7
Schlussbestimmungen

§ 27
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die geprüfte Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 9 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, zu versehen.

§ 28
Prüfungsunterlagen

1Auf Antrag ist der geprüften Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1. 4Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 28a
Aufbewahrung von Kopien aus Zeugnissen
und Urkunden über staatliche Anerkennung

Kopien von Zeugnissen, Bescheiden und Urkunden über die staatliche Anerkennung der Abschlüsse werden 30 Jahre aufbewahrt.

§ 29
Beschluss und Genehmigung

(1) Der Berufsbildungsausschuss hat den Erlass dieser Verordnung am 13. April 2021 beschlossen.

(2) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft hat diese Verordnung am 26. April 2021 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes genehmigt.

§ 30
Übergangsvorschrift, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung Berufsbildung Land-, Forst- und Hauswirtschaft vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. S. 1296), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. März 2015 (SächsABl. S. 556) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Für zu prüfende Personen, die vor dem 16. Juni 2021 zur Prüfung zugelassen wurden, gilt die Prüfungsordnung Berufsbildung Land-, Forst- und Hauswirtschaft bis zum Abschluss der Prüfung fort.

Dresden, den 6. Mai 2021

Der Präsident des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Norbert Eichkorn

Pirna, den 21. Mai 2021

Der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst
Utz Hempfling

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 26, S. 635
    Fsn-Nr.: 712-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Juni 2021