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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Vollzitat: Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 28. April 2021 (SächsGVBl. S. 663)

Zustimmungsgesetz

Erster Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages
über die gemeinsame Berufsvertretung
der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Das Land Brandenburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen

– nachstehend „beteiligte Länder“ genannt –

schließen den nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Staatsvertrages
zur gemeinsamen Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Der Staatsvertrag zur gemeinsamen Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 2. Juni 2005 wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ durch die Wörter „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ersetzt.
2.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ durch die Wörter „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne dieses Vertrages sind Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 2 oder § 4 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen, sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nach dem Wort „Apotheker“ werden die Wörter „sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ eingefügt.
bbb)
Die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)“ werden durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374)“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Richter“ durch die Wörter „Richterinnen und Richter“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ durch die Wörter „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ersetzt.
3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Präsidenten und des Vizepräsidenten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten“ ersetzt.
b)
Satz 3 wird gestrichen.
4.
Artikel 5 wird aufgehoben.
5.
Artikel 6 wird Artikel 5.
6.
Artikel 7 wird Artikel 6 und wie folgt geändert:
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
7.
Artikel 8 wird Artikel 7.

Artikel 2
Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.1 Sind bis zum 30. Juni 2021 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Sächsischen Staatskanzlei hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Die Sächsische Staatskanzlei teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(3) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Dresden, den 28. April 2021

Für den Freistaat Sachsen:
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Für das Land Brandenburg:
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Die Ministerpräsidentin
vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
Harry Glawe

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration
Petra Grimm-Benne

Für den Freistaat Thüringen:
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Heike Werner

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 27, S. 663
    Fsn-Nr.: 253

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2021