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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vollzitat: Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702)

Fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vom 14. Juni 2021

Der Sächsische Landtag hat am 18. Mai 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Abgeordnete“ durch die Wörter „die oder der Abgeordnete“, die Wörter „dem Präsidenten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder dem Präsidenten“ und das Wort „seine“ durch die Wörter „ihre oder seine“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ und das Wort „seine“ durch die Wörter „ihre oder seine“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt.
dd)
In Satz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt und werden nach dem Wort „Person“ die Wörter „der oder“ und nach dem Wort „gibt“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
ee)
In Satz 4 werden nach dem Wort „übersendet“ die Wörter „der oder“ eingefügt und das Wort „ihm“ durch die Wörter „ihr oder ihm“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“ durch die Wörter „Das betroffene Mitglied“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
2.
In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Aufstellung“ die Wörter „der Bewerberin oder“ eingefügt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wörter „Einer Bewerberin oder einem“ ersetzt und vor dem Wort „seiner“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Einem Beamten oder Richter, der“ durch die Wörter „Einer Beamtin oder einem Beamten beziehungsweise einer Richterin oder einem Richter, die oder der“ ersetzt und nach dem Wort „Vorbereitung“ werden die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
4.
§ 4a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Mitglied des Landtages, das entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuss oder im Plenum zur Beratung ansteht, hat vor der Beratung eine Interessenverknüpfung zu Protokoll zu geben, soweit sie nicht aus den gemäß § 4c veröffentlichten Angaben ersichtlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt, der das Mitglied angehört.“
b)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
„(5) In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Auslegung der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten zu vergewissern.
(6) Über Inhalt und Umfang der Anzeigepflichten kann die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium Ausführungsbestimmungen erlassen.“
c)
Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.
5.
§ 4b wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4b
Anzeigepflichtige Tatbestände
(1) Die Mitglieder des Landtages haben der Präsidentin oder dem Präsidenten folgende Tätigkeiten, Vereinbarungen und Beteiligungen, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutende Interessenverknüpfungen hinweisen können, anzuzeigen:
1.
zum Zeitpunkt des Erwerbs und während der Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübte berufliche Tätigkeiten und zwar
a)
unselbständige Tätigkeiten unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion oder dienstlichen Stellung,
b)
selbständige Tätigkeiten als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender unter Angabe der Art des Gewerbes und der Firma,
c)
selbständige freiberufliche oder sonstige Tätigkeiten unter Angabe des Berufszweiges,
2.
vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, eines wirtschaftlich tätigen gemeinnützigen Vereins oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts,
3.
vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen auf Landes- oder Bundesebene,
4.
entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen und Erstattung von Gutachten sowie entgeltliche publizistische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,
5.
das Bestehen oder der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen,
6.
Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.
Anzuzeigen sind auch berufliche Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die im Hinblick auf die Mandatsausübung ruhen. Bei mehreren anzuzeigenden beruflichen Tätigkeiten ist zusätzlich der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.
(2) Art und Höhe der Einkünfte für Tätigkeiten und Vereinbarungen neben dem Mandat im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen, wenn diese im Monat den Betrag von 1 000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Zugrunde zu legen sind hierbei bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit die Bruttobezüge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. Bei gewerblich tätigen Selbständigen, freiberuflich Tätigen und anderen Selbständigen entsprechen die Einkünfte dem Nettoumsatz (Einnahmen oder Ertrag abzüglich Umsatzsteuer) vor Berücksichtigung von betrieblichen Aufwendungen für Personal, Maschinen, Betriebsmitteln, Zinsen, Steuern und Abgaben. Die anzuzeigenden Einkünfte dienen der Transparenz von Finanzbeziehungen und bilden nicht die Einkommensverhältnisse für die private Lebensführung von Mitgliedern des Landtages ab. Übt ein Mitglied des Landtages als Gesellschafter eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c aufgrund eines von der Gesellschaft mit einem Dritten geschlossenen Vertrages aus, so sind die Art der Tätigkeit und der Vertragspartner mit Namen und Sitz anzuzeigen, wenn im Einzelfall das Mitglied des Landtages bei der Vertragserfüllung persönlich mitwirkt. Als Einkünfte sind die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn anzuzeigen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Landtages gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Statt der Angaben zum Vertragspartner ist in diesen Fällen eine Branchenbezeichnung anzugeben.
(4) Das Mitglied des Landtages hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die für seine mandatsbezogene politische Tätigkeit oder aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen, zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtages oder seiner Fraktionen oder bei der Repräsentation des Landtages gewährt werden, gesondert Rechnung zu führen. Spenden sind der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe von Name und Anschrift der Spenderin oder des Spenders anzuzeigen, soweit sie im Kalenderjahr den Wert von 1 000 Euro je Spenderin oder Spender übersteigen. Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied des Landtages kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Verkehrswertes an die Landeskasse zu behalten. Satz 3 gilt nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenkes einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt.“
6.
Nach § 4b werden die folgenden §§ 4c bis 4e eingefügt:
 
„§ 4c
Veröffentlichung
(1) Die Angaben gemäß § 4b sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten auf den Internetseiten des Landtages (www.landtag.sachsen.de) zu veröffentlichen. Angaben gemäß § 4b Absatz 4 sind nur zu veröffentlichen, wenn diese im Kalenderjahr einen Betrag von 10 000 Euro je Spender übersteigen.
(2) Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass, bezogen auf jeden einzelnen zu veröffentlichenden Sachverhalt, jeweils eine von zehn Einkommensstufen ausgewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst Einkünfte von 1 000 bis 2 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 6 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 12 700 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 25 000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 42 000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 63 000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 84 000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 126 000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 210 000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte über 210 000 Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.
 
§ 4d
Fristen
(1) Anzeigen nach § 4b Absatz 1 sowie Absatz 4 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.
(2) Anzeigen nach § 4b Absatz 2 sind nach Erwerb der Mitgliedschaft der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zur Stufe 4 für jedes Kalenderjahr bis zum 1. April des Folgejahres einzureichen. Ab Stufe 5 beträgt die Frist zur Anzeige drei Monate zum Monatsende. Für die Anzeige von
1.
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft unabhängig von der Stufe und
2.
Einkünften im Sinne des § 4c Absatz 2 Satz 4, die jeweils die Stufe 4 nicht übersteigen,
gilt die Frist des Satzes 1.
(3) Für die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte beziehungsweise Spenden, die nicht kalenderjährig anzugeben sind, ist der späteste Zeitpunkt für den Fristbeginn der Tag des Zuflusses.
 
§ 4e
Verfahren bei Verstößen, Ordnungsgeld
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtages gegen § 4a Absatz 2, 3 oder 4, § 4b oder § 4d verstoßen hat, hat die Präsidentin oder der Präsident den Sachverhalt aufzuklären und das betreffende Mitglied des Landtages anzuhören. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der das betreffende Mitglied des Landtages angehört, um Stellungnahme bitten.
(2) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein Verstoß nach Absatz 1 nicht vorliegt, wird das Verfahren eingestellt und das betreffende Mitglied des Landtages informiert.
(3) Liegt nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Verstoß nach Absatz 1 in einem minder schweren Fall oder verursacht durch leichte Fahrlässigkeit vor (zum Beispiel bei Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt.
(4) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein Verstoß nach Absatz 1, aber nicht nach Absatz 3, vorliegt, teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium mit. Das Präsidium stellt nach erneuter Anhörung des betreffenden Mitglieds fest, ob ein Verstoß im Sinne des Absatzes 1 vorliegt. Im Falle eines Verstoßes kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung nach § 5 festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalls und nach dem Grad des Verschuldens. Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 25 bleibt unberührt.
(5) Nach § 4a Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihre Gegenwerte sind dem Staatshaushalt zuzuführen. Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt.“
7.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 5943,50 Euro. Ab dem 1. April 2022 orientiert sich die Abgeordnetenentschädigung an dem Grundgehaltssatz einer Richterin oder eines Richters im Freistaat Sachsen (Besoldungsgruppe R 2 Stufe 6) und entspricht der Höhe nach den zum 1. Januar 2021 geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe R 2 Stufe 6 gemäß der Anlage 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Grundentschädigung für die Präsidentin oder den Präsidenten und je Fraktion eine Fraktionsvorsitzende oder einen Fraktionsvorsitzenden beträgt das Zweifache, für stellvertretende Präsidentinnen und Präsidenten das Eineinhalbfache der Grundentschädigung nach Absatz 1. Hat eine Fraktion zwei Fraktionsvorsitzende, so beträgt deren Grundentschädigung das Eineinhalbfache der Grundentschädigung nach Absatz 1.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden zum 1. April 2023, 1. April 2024 und 1. April 2025 angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Entwicklung des vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen ermittelten Nominallohnindex für den Freistaat Sachsen, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Jahr eingetreten ist. Dieser Wert wird vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich bis zum 15. März mitgeteilt. Der neue Betrag der Entschädigung wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.“
d)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt.
8.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden in Satz 1 nach dem Wort „Stellung“ die Wörter „einer oder“ eingefügt und die Sätze 4 bis 16 werden wie folgt gefasst:
„Die Pauschale beträgt beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 357,24 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
Pauschale
Entfernung Betrag
bis 50 km 3 898,05 Euro,
über 50 km bis 100 km 4 143,27 Euro,
über 100 km 4 389,59 Euro.
Als Entfernung gilt die von den Mitgliedern des Landtages gegenüber der Landtagsverwaltung angezeigte Fahrtstrecke. In Zweifelsfällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Kostenpauschale wird jährlich zum 1. April an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist. Die prozentuale Änderungsrate des nach Satz 7 ermittelten Indexes teilt das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Der neue Betrag der Kostenpauschale wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, der G 10-Kommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums, des Bewertungsausschusses, des Wahlprüfungsausschusses, einer Enquete-Kommission und eines Untersuchungsausschusses erhalten für jede Sitzungsteilnahme eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale, die jeweiligen Vorsitzenden, mit Ausnahme derjenigen oder desjenigen eines Untersuchungsausschusses, in zweifacher Höhe. Für die Mitglieder des Präsidiums des Landtages gilt Satz 10 entsprechend, soweit diese nicht eine Amtsaufwandsentschädigung nach Absatz 6 Satz 1 erhalten. Die nach Satz 10 gewährte Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale beträgt beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 59 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
Pauschale
Entfernung Betrag
bis 50 km 69,61 Euro,
über 50 bis 100 km 85,66 Euro,
über 100 km 101,74 Euro.
Einem Mitglied des Landtages, dem ein Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, wird die Kostenpauschale beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages um 294,49 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
Pauschale
Entfernung Betrag
bis 50 km um 390,88 Euro,
über 50 bis 100 km um 733,56 Euro,
über 100 km um 872,77 Euro
gekürzt. Unterhält ein Mitglied des Landtages eine Nebenwohnung am Sitz des Landtages, gilt Satz 13 mit der Maßgabe, dass keine Kürzung in Höhe der nachgewiesenen Bruttokaltmiete zuzüglich eines Nebenkostenansatzes in Höhe von 30 Prozent erfolgt. Der Betrag reduziert sich maximal um 10 Prozent des Höchstbetrages der Pauschale nach Satz 4, jedoch nicht über den jeweiligen Abzugsbetrag nach Satz 13 hinaus. Für die Pauschalen nach den Sätzen 12 und 13 gelten die Sätze 7 bis 9 entsprechend.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt, das Wort „Eineinhalbfachen“ durch das Wort „Zweifachen“ ersetzt und nach dem Wort „Bruttoentgelts“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.
bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Im zurückliegenden Zeitraum nicht ausgeschöpfte Mittel können innerhalb eines Kalenderjahres verwendet werden. Darüber hinaus können Mittel bis zur Höhe eines Zwölftels des sich nach Satz 1 ergebenden Jahresbetrages auf das Folgejahr übertragen werden.“
cc)
In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Führungszeugnis“ die Wörter „der Mitarbeiterin oder“ eingefügt.
dd)
In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Sätze 2 bis 4“ durch die Wörter „Sätze 4 bis 6“ ersetzt.
ee)
Der neue Satz 9 wird aufgehoben.
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„Eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung erhalten die Präsidentin oder der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 15 Prozent sowie die stellvertretenden Präsidentinnen und Präsidenten und die Vorsitzenden von Ausschüssen und Enquete-Kommissionen mit Ausnahme derjenigen des Wahlprüfungsausschusses und des Bewertungsausschusses in Höhe von 13 Prozent der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 4 und 7. Soweit ein Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, wird abweichend von Satz 1 die Amtsaufwandsentschädigung auf der Grundlage der Kostenpauschale mit Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages bemessen. Wird die oder der Vorsitzende eines Ausschusses oder einer Enquete-Kommission in mehr als einer aufeinanderfolgenden Sitzung vertreten, erhält das die Stellvertretung wahrnehmende Mitglied des Landtages ab der zweiten Sitzung die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach Satz 1.“
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „332,34 EUR“ durch die Wörter „13 Prozent der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 4 und 7“ ersetzt.
cc)
In Satz 6 wird den Wörtern „Sätze 2 und 3“ das Wort „Die“ vorangestellt.
d)
Absatz 6a wird wie folgt gefasst:
„(6a) Die Fraktionen im Landtag können in eigener Verantwortung den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern eine steuerpflichtige monatliche besondere Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 50 Prozent der Grundentschädigung nach § 5 Absatz 1 gewähren.“
e)
Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:
„(6b) Hat eine Fraktion zwei Fraktionsvorsitzende, so beträgt deren Amtsaufwandsentschädigung jeweils die Hälfte des Betrages nach Absatz 6 Satz 1.“
f)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Sinne von § 1 erhalten die Mitglieder des Landtages ab der 7. Wahlperiode einen einmaligen Zuschuss zur Einrichtung, Renovierung und Instandsetzung eines Abgeordnetenbüros sowie für präventive Maßnahmen zu dessen Schutz in Höhe von 9 000 Euro auf Nachweis. Der Zuschuss wird zu Beginn einer Wahlperiode an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils in der vergangenen Wahlperiode eingetreten ist. Die prozentuale Änderungsrate des ermittelnden Indexes teilt das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Der neue Betrag wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode veröffentlicht.“
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Trägt sich ein Mitglied des Landtages nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 59 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
Pauschale
Entfernung Betrag
bis 50 km 69,61 Euro,
über 50 bis 100 km 85,66 Euro,
über 100 km 101,74 Euro
von der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 einbehalten; dies gilt nicht für Sitzungen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 10 und 11.“
bb)
In Satz 6 werden die Wörter „und nicht beurlaubt war“ gestrichen.
cc)
In Satz 7 werden die Wörter „Präsident oder als Schriftführer“ durch die Wörter „Präsidentin oder Präsident sowie als Schriftführerin oder Schriftführer“ ersetzt.
dd)
In Satz 9 werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
b)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ein Abzug nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 1 erfolgt nicht
1.
bei Krankheit unter Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
2.
im Fall einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
3.
bei Krankheit eines Kindes, wenn die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
4.
in der gesetzlichen Mutterschutzfrist beziehungsweise in angezeigter Elternzeit.
Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Ausnahmen zulassen.“
10.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Mitglied des Landtages erhält Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Dienstreisen
1.
für den Landtag oder für einen Ausschuss, die vor Antritt der Dienstreise von der Präsidentin oder dem Präsidenten genehmigt worden sind,
2.
anlässlich von mehrtägigen Sitzungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 an den Sitzen des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und sonstigen Organen der Europäischen Union sowie an einem Standort einer Einrichtung der vorbenannten Organe innerhalb Europas, den Sitzen der deutschen Landesparlamente und an den Standorten der Verbindungsbüros und Vertretungen des Freistaates Sachsen,
3.
anlässlich von Fraktionssitzungen außerhalb des Sitzungsortes Dresden,
4.
anlässlich von Sitzungen des Landtages außerhalb der Plenarwochen,
5.
anlässlich von Sitzungen der ständigen Ausschüsse, die zusätzlich zu den im Sitzungskalender aufgeführten Sitzungen stattfinden.“
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Fraktionsvorsitzenden oder einen dafür Beauftragten“ durch die Wörter „eine Fraktionsvorsitzende beziehungsweise einen Fraktionsvorsitzenden oder eine dafür Beauftragte beziehungsweise einen dafür Beauftragten“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „erlässt“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Beruft“ die Wörter „die Präsidentin oder“ sowie nach dem Wort „Genehmigung“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.
11.
In § 11a werden nach dem Wort „trifft“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
12.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird vor den Wörtern „in Höhe der Grundentschädigung“ das Wort „monatlich“ eingefügt.
b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die überlebende Ehegattin beziehungsweise der überlebende Ehegatte oder die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende Partner sowie die Kinder eines Mitgliedes des Landtages erhalten im Falle des Todes des Mitgliedes des Landtages ungeachtet der Dauer der Mitgliedschaft Übergangsgeld in Höhe von 50 Prozent der Grundentschädigung für die Dauer von zwei Monaten, um fortlaufende mandatsbedingte Kosten abzudecken.“
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „bestimmt“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt und nach dem Wort „Übergangsgeld“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Berechtigte“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nicht zu den Erwerbs- und Versorgungseinkünften zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus privatrechtlichen Lebensversicherungs- oder Rentenverträgen, aus Vermietung und Verpachtung, Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären, sowie aus ehrenamtlicher Tätigkeit, soweit für sie steuerliche Freibeträge gelten.“
dd)
Folgender Satz wird angefügt:
„Einkünfte
1.
aus ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne von § 155a des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist,
2.
aus ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne von § 21 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 19 Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
aus einer Mitgliedschaft in einem Gesellschaftsorgan gemäß § 98 Absatz 1 oder 2 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 63 der Sächsischen Landkreisordnung in Verbindung mit § 98 Absatz 1 oder 2 der Sächsischen Gemeindeordnung oder in einem entsprechenden Organ
werden ab der konstituierenden Sitzung der 7. Wahlperiode nur mit dem Betrag angerechnet, der 25 Prozent des Übergangsgeldes nach Absatz 1 Satz 2 übersteigt.“
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „bei monatlicher Zahlung“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „solange“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den überlebenden Ehegatten oder“ durch die Wörter „die überlebende Ehegattin beziehungsweise den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Partnerin beziehungsweise“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „jede Berechtigte oder“ eingefügt.
f)
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt.
13.
In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beim Präsidenten“ durch die Wörter „bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten“ ersetzt.
14.
In § 14a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „überlebenden“ die Wörter „Ehegattinnen beziehungsweise“ und nach dem Wort „eingetragenen“ die Wörter „Lebenspartnerinnen beziehungsweise“ eingefügt.
15.
§ 14b wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Altersentschädigung orientiert sich an dem Grundgehaltssatz einer Richterin beziehungsweise eines Richters im Freistaat Sachsen in der Besoldungsgruppe R 2 Stufe 6 gemäß der Anlage 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nach § 5 Absatz 1 bis 3.“
bb)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
16.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Berücksichtigung von sonstigen Zeiten
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der ehemaligen Volkskammer in der Zeit zwischen 18. März und 2. Oktober 1990 und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes sowie nach der Mitgliedschaft im Landtag abgeleistete Zeiten als direkt gewählte hauptamtliche Bürgermeisterin beziehungsweise hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrätin beziehungsweise Landrat einer kommunalen Gebietskörperschaft im Freistaat Sachsen gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 14b Absatz 1.
(2) Werden durch die Anrechnung von Zeiten im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt. Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag nach § 14b Absatz 2.“
17.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 14b Absatz 2“ die Wörter „Satz 1 und 2“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 14b Absatz 1 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 Satz 1 und 2 richtet.“
d)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag und nach Einholung eines amtsärztlichen oder polizeiärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen einer nicht beamteten Fachärztin oder eines nicht beamteten Facharztes über den Gesundheitszustand gewährt.“
18.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 werden die Wörter „Beamten und Richter“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „seine überlebende Ehegattin beziehungsweise“ und nach den Wörtern „Ehegatte oder“ die Wörter „die überlebende Partnerin beziehungsweise“ eingefügt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag oder diesen nach § 15 Absatz 1 gleichgestellte Zeiten, für die nach dieser Vorschrift Ansprüche bestehen und geltend gemacht wurden, bleiben bei der Anwendung des § 14 b außer Betracht.“
19.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der überlebende Ehegatte oder“ durch die Wörter „Die überlebende Ehegattin beziehungsweise der überlebende Ehegatte oder die überlebende Partnerin beziehungsweise“ sowie die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Der überlebende Ehegatte oder“ durch die Wörter „Die überlebende Ehegattin beziehungsweise der überlebende Ehegatte oder die überlebende Partnerin beziehungsweise“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
20.
In § 20 werden nach den Wörtern „die für die“ die Wörter „Landesbeamtinnen und“ eingefügt.
21.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Versorgungsempfänger“ durch das Wort „Versorgungsempfangende“ ersetzt sowie nach dem Wort „für“ die Wörter „Landesbeamtinnen und“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Versorgungsempfangende im Sinne dieser Vorschrift sind
1.
ehemalige Mitglieder des Landtages
a)
die eine auf dem Versorgungsbeitrag nach § 13 Absatz 1 beruhende Rente beziehen und die Voraussetzungen des § 14b Absatz 1 oder § 16 Absatz 2 sinngemäß erfüllen,
b)
die Altersentschädigung nach § 13 Absatz 2 oder § 16 beziehen oder
c)
deren Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil sie Übergangsgeld beziehen,
2.
Bezieherinnen oder Bezieher von Hinterbliebenenversorgung
a)
nach § 13 Absatz 1, die die Voraussetzungen des § 19 sinngemäß erfüllen, oder
b)
nach § 19.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Anstelle des Zuschusses nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die Mitglieder des Landtages, Personen, die Übergangsgeld empfangen sowie die Versorgungsempfangenden einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen ohne die zu leistenden Zusatzbeiträge, soweit kein Anspruch auf Beihilfe oder Zuschuss von dritter Seite besteht. Besteht die Mitgliedschaft ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist als Zuschuss die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. In allen übrigen Fällen entspricht der Zuschuss dem eigenen Beihilfebemessungssatz der oder des Anspruchsberechtigten, der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergeben würde. Der zu bezuschussende Beitrag entspricht höchstens dem nach § 257 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu errechnenden durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag.“
c)
In Absatz 4 wird das Wort „Übergangsgeldempfänger“ durch das Wort „Übergangsgeldempfangenden“ ersetzt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Mitgliedschaft“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Versorgungsempfänger“ durch das Wort „Versorgungsempfangende“ und werden die Wörter „beim Präsidenten“ durch die Wörter „bei der Präsidentin oder dem Präsidenten“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 wird das Wort „Versorgungsempfänger“ durch das Wort „Versorgungsempfangende“ ersetzt und werden nach dem Wort „Versorgungsbescheides“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.
dd)
In Satz 5 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
22.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Abgeordneten werden vom“ durch die Wörter „Mitglieder des Landtages werden von der Präsidentin oder dem“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „bestimmt“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Erleidet ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandates einen Unfall, so kann ihm“ durch die Wörter „Erleiden Abgeordnete in Ausübung ihres Mandates einen Unfall, so kann ihnen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der“ ersetzt.
d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Einem Mitglied des Landtages kann in besonderen Ausnahmefällen für Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die durch strafbare, im Zusammenhang mit dem Mandat stehende Handlungen, die sich gegen sein Abgeordnetenbüro, seine Privatwohnung oder sein Kraftfahrzeug richten, auf Antrag eine finanzielle Unterstützungsleistung gewährt werden. Hat das Landeskriminalamt Sachsen in einem derartigen Zusammenhang im Ergebnis einer im Einzelfall durchgeführten Gefährdungsbewertung eine Gefährdung mindestens im Bereich des Wahrscheinlichen festgestellt, ohne dass eine konkrete Gefährdungseinstufung erfolgt ist, kann auf Antrag und gegen entsprechenden Nachweis für einen erhöhten Grundschutz ein Betrag bis zu 15 000 Euro gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige polizeiliche baulich-technische Sicherheitsberatung mit diesbezüglichen Empfehlungen. Die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium. Das Nähere regeln die vom Präsidium zu erlassenden Ausführungsbestimmungen.“
23.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern „Beschäftigung von“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „dem“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die Übergangsgeld bezogen wird.“
24.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen können nicht Abgeordnete sein, wenn sie
a)
bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde von der Amtsbezeichnung Amtfrau oder Amtmann an aufwärts oder
b)
als Staatsanwältin beziehungsweise Staatsanwalt oder Amtsanwältin beziehungsweise Amtsanwalt im Landesdienst
planmäßig angestellt sind. Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Personen gelten die §§ 30 bis 34.“
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „gewählten“ die Wörter „Richterinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 werden das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort „Geschäftsführende“ und die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „kommunale“ die Wörter „Wahlbeamtinnen und“ eingefügt.
25.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen scheiden mit der Annahme der Wahl aus ihrem Amt aus.“
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Seine“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Beamte hat das Recht, seine“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte haben das Recht, die bisherige“ ersetzt.
dd)
In Satz 4 werden nach dem Wort „unfallverletzten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Für“ das Wort „den“ gestrichen und die Wörter „versetzten Beamten“ durch die Wörter „versetzte Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Landtag gewählten Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf Antrag Urlaub ohne Bezüge zu gewähren. Erfolgt nach Bestehen der Laufbahnprüfung die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tag an, mit dem die Ernennung wirksam wird.“
26.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienstverhältnis“ die Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Beamte ist auf seinen Antrag“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 wird das Wort „ihm“ gestrichen.
dd)
In Satz 4 werden nach dem Wort „erhält“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „stellt“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die oberste Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten jedoch, wenn sie oder er weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden lang angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; wird die Rückführung abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, ist die Beamtin oder der Beamte entlassen.“
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Beamtin oder“ und nach dem Wort „Dauer“ die Wörter „ihrer beziehungsweise“ eingefügt.
27.
In § 32 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
28.
§ 33 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 33
Entlassung
Beamtinnen oder Beamte, die in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen werden, sind zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtages waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.“
29.
In § 34 Satz 1 werden die Wörter „ein Beamter sein“ durch die Wörter „eine Beamtin oder ein Beamter ihr beziehungsweise sein“ ersetzt und nach dem Wort „bewirbt“ die Wörter „sie beziehungsweise“ eingefügt.
30.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstverhältnis“ die Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kehrt“ die Wörter „die Beamtin oder“ und nach dem Wort „Ablauf“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 wird das Wort “einen“ gestrichen und werden die Wörter „gewählten Wahlbeamten“ durch die Wörter „gewählte Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte“ ersetzt.
31.
§ 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „auch für“ die Wörter „Richterinnen und“ eingefügt.
32.
§ 37 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 37
Freistellung, Höchstbezüge
(1) In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 30 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1.
die Arbeitszeit bis auf 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2.
ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
Wird Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, sind § 32 Absatz 1 und 2 sowie § 17 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 erhalten höchstens 50 Prozent der von ihnen zu beanspruchenden Dienstbezüge.“
33.
In § 38 werden die Wörter „einem Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen beziehungsweise Beamten“ und die Wörter „hat er bei seinem“ durch die Wörter „haben sie bei ihrem“ ersetzt.
34.
§ 44 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 44
Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung
(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen, auch nach Beendigung des Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(2) Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident. Sind Stellen außerhalb des Landtages an der Entstehung der geheim zu haltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Freistaates Sachsen, des Bundes oder eines anderen Bundeslandes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.“
35.
In § 45 Absatz 2 werden nach dem Wort „seiner“ die Wörter „Stellvertreterinnen und“ eingefügt.
36.
Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:
 
„§ 45b
Übergangsregelung zum Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
(1) Für Mitglieder, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 14. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 702) am 1. Juni 2021 dem Landtag angehört haben, ist § 14 b Absatz 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die Berechnung der Altersentschädigung nach § 14 b Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 gilt für Mitglieder des Landtages ab Beginn der 7. Wahlperiode, wobei die Bemessung anteilig ab der 7. Wahlperiode erfolgt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann den Wortlaut des Abgeordnetengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2021 in Kraft.

Dresden, den 14. Juni 2021

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 28, S. 702
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2021